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OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 82/20 – verivox –

PRAXISHINWEISE

Erstmals obergerichtlich entschieden hat der 6. Zivilsenat mit diesem Urteil, dass ein VM gesetzlich verpflichtet ist, seinem Kunden den Versicherungstarif eines nicht mit VM kooperierenden VU nachzuweisen, wenn es an einem ebenso geeigneten Angebot eines Versicherers fehlt, der dem VM Provision in Aussicht stellt (LS 78). Darüber hinaus stellt die Entscheidung klar, dass der Befreiungstatbestand des § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG sich nicht darauf beschränke, einem sonst umfassend beratenden VM zu erlauben, einen einzelnen Rat ausnahmsweise auf eine beschränkte Grundlage zu stützen (LS 83). Mit den Worten „im Einzelfall“ meine das Gesetz nur, dass die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG immer nur in dem (Einzel-)Fall entfalle, in dem der VM dem einzelnen Kunden den Hinweis erteile (LS 84). Die vom VM nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG zu erteilende Information über die Beschränkung der Marktgrundlage muss nach der Entscheidung eine über die berücksichtigten Versicherer hinausgehende Information über die Marktgrundlage und die davon zu unterscheidende Informationsgrundlage der Tätigkeit des VM (LS 144), also die Art und Weise der Informationsgewinnung des VM enthalten (LS 145, 136, 174), so dass der VN sich über die fachliche Kompetenz und die Interessengebundenheit des VM ein Bild machen kann (LS 128). Welcher Angaben es zur Mitteilung der Marktgrundlage im Einzelnen bedarf, hat der Senat offen gelassen (LS 147), hebt aber hervor, dass der VN ein Interesse an Informationen dazu habe, welche Bedeutung die Grundlage des Vergleichs bezogen auf den Gesamtmarkt habe (LS 157), weshalb der VM offenlegen müsse, ob ihm der Marktüberblick fehle und er nicht in der Lage sei, sich diesen zu verschaffen (LS 158). Deshalb dürfte der VN nach dieser Entscheidung darüber zu informieren sein, welchen Marktanteil und welche relative Bedeutung die teilnehmenden Gesellschaften im Verhältnis zu den übrigen Versicherern haben (LS 153), damit der VN erkennen kann, ob der VM den gesamten Markt abdecke oder inwieweit seine Marktabdeckung erhebliche Lücken aufweise (LS 159). Liegen dem VM hierzu keine offiziellen Zahlen vor (LS 154), könne er sie schätzweise angeben (LS 155). Zumindest müsse der VM dem VN signalisieren, wenn er mangels umfassenden Marktüberblicks überhaupt nicht beurteilen könne, welchen Marktanteil sein Versicherungsvergleich abdecke (LS 156). Außerdem genüge es nicht, wenn der Hinweis bloß in AGB enthalten sei, ohne dass der VM sie dem VN gegenüber unterbreite (LS 108). Der Hinweis bedürfe der Textform (LS 162). Unterbleibe er oder werde er unvollständig erteilt, verletze der Makler die Vorschrift des § 60 Abs. 1 VVG (LS 61).

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ERGEBNISVORSCHLÄGE