zu der Entscheidung vgl. Icha-Spratte, jurisPR-VersR 9/2022 Anm. 6
Die Entscheidung schreibt (LS 20) die Rspr. des BGH fort, nach der der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ die Unwirksamkeitsfolge einer gegen die gesetzlichen Regelungen über AGB verstoßenden Regelung nicht beseitigt (BGH, 26.11.1984 LS 46 - Opel 1 -). Die salvatorische Klausel führt zu einer Intransparenz der AGB, weil es auch von einem Vertragspartner, der U ist, nicht erwartet werden kann, dass er einen Überblick dazu hat, was gesetzlich zulässig ist (LS 23). Mit seiner Entscheidung stellt der Senat klar, dass die Wahl einer vorsichtigen Formulierung mit salvatorischer Klausel in AGB das verfolgte Ziel, eine mögliche Unwirksamkeit aufgrund zwingender entgegenstehender Normen zu vermeiden, gerade nicht erreicht und der AGB-Klausel aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Transparenz nach Maßgabe der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirksamkeit zu versagen ist (LS 20, 33), wenn der Klausel keinerlei Anhaltspunkt entnommen werden kann, unter welchen Umständen die Gerichtsstandsvereinbarung keine Wirkungen entfalten soll (LS 32).
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG entscheidet, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung mit salvatorischer Klausel („soweit gesetzlich zulässig“) in AGB – selbst im unternehmerischen Geschäftsverkehr – unwirksam ist, weil sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist intransparent, da sie dem durchschnittlichen Vertragspartner (auch Unternehmer) keine klare Vorhersehbarkeit über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsregelung ermöglicht. Das Gericht bestätigt zudem seine Zuständigkeit zur Lösung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Landgerichten (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).
Ausführliche Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Unternehmer (Verwender von AGB) und sein Vertragspartner (ebenfalls Unternehmer, § 14 BGB).
- Streitgegenstand: Wirksamkeit einer formularmäßigen Gerichtsstandsklausel in AGB, die lautet: „Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Köln. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Stuttgart, soweit gesetzlich zulässig.“
- Rechtliche Grundlage:
- AGB-Kontrolle (§§ 307, 310 BGB) – auch im unternehmerischen Verkehr.
- Zuständigkeitsregelung (§ 38 ZPO für Kaufleute, § 36 ZPO bei Kompetenzkonflikten).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unwirksamkeit der Klausel: Die Gerichtsstandsvereinbarung mit dem salvatorischen Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ ist unwirksam, weil sie:
- Intransparent ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zuständigkeit des BayObLG:
- Das Gericht bejaht seine Entscheidungsbefugnis über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Landgerichten (München und Stuttgart), da deren Bezirke zu unterschiedlichen OLG-Sprengeln gehören (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO).
c) Begründung des Gerichts:
AGB-rechtliche Inhaltskontrolle:
- Transparenzgebot: Der Verwender muss Rechte und Pflichten klar und durchschaubar formulieren. Eine salvatorische Klausel („soweit gesetzlich zulässig“) ist unbestimmt, da sie keine konkreten Ausnahmen nennt und dem Vertragspartner keine Sicherheit über die Wirksamkeit gibt.
- Unternehmer sind keine Juristen: Selbst im Geschäftsverkehr kann nicht vorausgesetzt werden, dass Unternehmer die rechtlichen Implikationen einer solchen Klausel verstehen (BGH-Rechtsprechung).
- Kein berechtigtes Interesse des Verwenders: Der Zusatz dient nicht der Übersichtlichkeit, sondern verschleiert die tatsächliche Reichweite der Klausel.
Keine Rettung durch § 38 ZPO:
- § 38 ZPO (Gerichtsstand für Kaufleute) schützt nicht vor AGB-rechtlichen Verstößen. Die Intransparenz der Klausel führt unabhängig von § 38 ZPO zur Unwirksamkeit.
Negative Kompetenzkonflikt:
- Wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklären, entscheidet das BayObLG als gemeinsames höheres Gericht (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), sofern die betroffenen Gerichte zu unterschiedlichen OLG-Bezirken gehören.
- Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen: Diese sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 ZPO), es sei denn, sie verstoßen gegen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder sind willkürlich.
Kernaussage: Salvatorische Klauseln in AGB-Gerichtsstandsvereinbarungen sind auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam, weil sie das Transparenzgebot verletzen und den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das BayObLG ist zur Lösung von Zuständigkeitskonflikten berufen, wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklären.