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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Dresden, 28.10.2021 - 9 O 856/21 – Krankenversicherung –

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung behandelt die Frage, ob ein im Wege des Fernabsatzes mit einem Verbraucher geschlossener VMV einer Widerrufsbelehrung bedarf. Dabei diskutiert die Kammer die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 6 BGB, nach der Verträge über Versicherungen sowie deren Vermittlung nur § 312 a Abs. 3, 4 und 6 BGB anzuwenden sind, gar nicht erst, sondern geht offenbar ohne weiteres davon aus, dass im Wege des Fernabsatzes geschlossene VMV an den Bereichsausnahmen des § 312 g Abs. 2 BGB zu messen sind (LS 5) und verneint zudem die Anwendung des § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB (LS 9).

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) kann von einem Verbraucher keine Maklerprovision verlangen, wenn der online geschlossene Versicherungsmaklervertrag (VMV) unwirksam ist, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Dies gilt auch, wenn der Verbraucher selbst Versicherungsvertreter (VV) ist, aber den Vertrag für seine private Krankenversicherung abschließt. Das Gericht entschied, dass der VM ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keinen Anspruch auf Provision hat, selbst wenn er die Leistung erbracht hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Versicherungsmakler (VM)
  • will was: Zahlung einer Maklerprovision
  • von wem: Von einem Verbraucher (hier: ein Versicherungsvertreter (VV), der den VMV für seine private Krankenversicherung abgeschlossen hat)
  • woraus: Aus dem zwischen ihnen geschlossenen Versicherungsmaklervertrag (VMV), den der VM online mit dem Verbraucher abschloss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Dresden urteilte, dass:

  1. Der VM keinen Anspruch auf Provision hat, wenn der online geschlossene VMV unwirksam ist.
  2. Der VMV ist unwirksam, wenn der Verbraucher wirksam widerruft.
  3. Ein Widerruf ist möglich, wenn die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, weil der VM seine Informationspflichten (insbesondere die Widerrufsbelehrung nach § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b § 2 EGBGB) nicht erfüllt hat.
  4. Selbst wenn der VM die Versicherung erfolgreich vermittelt hat, entsteht kein Provisionsanspruch, wenn der Verbraucher den VMV und den Versicherungsvertrag widerruft – sofern nicht vereinbart wurde, dass die Provision auch im Widerrufsfall fällig ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verbrauchereigenschaft des VV:

    • Der VV handelt als Verbraucher, wenn er den VMV für seine persönliche private Krankenversicherung abschließt – selbst wenn er berufsmäßig als VV tätig ist.
  2. Informationspflichten des VM:

    • Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (hier: online) muss der VM den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren (§ 312d Abs. 2 BGB, Art. 246b § 2 EGBGB).
    • Fehlt die Widerrufsbelehrung, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB).
  3. Widerrufsmöglichkeit:

    • Der Verbraucher kann den VMV auch noch in der Klageerwiderung widerrufen, wenn die Frist wegen fehlender Belehrung nicht lief.
    • Die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung ist keine Finanzdienstleistung, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt – daher ist die Widerrufsbelehrung nicht entbehrlich (§ 312g Nr. 8 BGB gilt nicht).
  4. Kein Provisionsanspruch:

    • Ohne wirksamen VMV (wegen Widerrufs) besteht kein vertraglicher Anspruch auf die Maklercourtage.
    • Selbst wenn der VM seine Leistung (Vermittlung) erbracht hat, scheitert der Anspruch, wenn keine Vereinbarung für den Fall des Widerrufs getroffen wurde.

Rechtliche Grundlagen:

  • §§ 312d, 356 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
  • Art. 246b § 2 EGBGB (Informationspflichten)
  • Keine Anwendung von § 312g Nr. 8 BGB (Ausnahme für Finanzmarkt-sensible Verträge).
KI INHALT
"LG Dresden: Kein Maklerprovisionsanspruch bei unwirksamem Online-Versicherungsmaklervertrag durch fehlende Widerrufsbelehrung. Verbraucher kann VMV widerrufen, selbst wenn Versicherung bereits vermittelt wurde."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Krankenversicherung
STICHWORT
Widerrufsrecht des VN bei einem online geschlossenen VMV
Fernabsatz
Bereichsausnahme
Abwälzung des Courtagerisikos bei Bruttopolicen
FUNDSTELLE
NORM
§ 312 d Abs. 2 BGB
§ 312 g Nr. 8 BGB
§ 356 Abs. 3 BGB
Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 87 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.2021
AKTENZEICHEN
9 O 856/21
ECLI
LIEFERUNG
03.12.2021
ÄNDERUNG
21.07.2026 08:19:51