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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 27.07.2017 - 11 W 17/17 – HDI 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Hannover, 29.03.2017 - 26 O 66/15 -; OLG Celle, 27.05.2017 - 11 W 17/17 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass § 319 ZPO (Berichtigung von Urteilen) auch auf Beschlüsse anwendbar ist. Ein Berichtigungsantrag ist nur bei offensichtlichen Schreibfehlern erfolgreich, nicht aber, wenn die Entscheidungsformel auf widersprüchlichem und daher unbeachtlichem Vortrag des Antragstellers beruht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) begehrt die Berichtigung der Entscheidungsformel eines Beschlusses nach § 319 ZPO, da diese angeblich ein Schreibversehen enthält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle weist den Berichtigungsantrag zurück. Es bestätigt, dass § 319 ZPO zwar auch auf Beschlüsse anwendbar ist, eine Berichtigung aber nur bei offensichtlichen Schreibfehlern in Betracht kommt. Liegt der vermeintliche Fehler stattdessen in widersprüchlichem und daher unbeachtlichem Vortrag des Antragstellers, scheidet eine Berichtigung aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Anwendbarkeit des § 319 ZPO auf Beschlüsse: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH und wendet die Norm trotz ihres Wortlauts („Urteile“) auch auf Beschlüsse an.
  • Voraussetzungen der Berichtigung: Eine Korrektur der Entscheidungsformel ist nur bei offensichtlichen Schreibversehen möglich. Hier lag jedoch kein solches vor.
  • Widersprüchlicher Vortrag: Die Entscheidungsformel beruhte auf dem widersprüchlichen Vortrag des Vollstreckungsgläubigers, der daher unbeachtlich war. Ein Berichtigungsantrag scheitert in diesem Fall.
KI INHALT
§ 319 ZPO gilt auch für Beschlüsse. Berichtigung der Formel bei offensichtlichem Schreibfehler, nicht bei widersprüchlichem Vortrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
HDI 1
STICHWORT
Berichtigungsantrag
Antrag auf Berichtigung der Entscheidungsformel im Vollstreckungsverfahren
Anwendbarkeit des Berichtigungsantrags auf Beschlüsse im Vollstreckungsverfahren
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 319 ZPO
§ 887 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.07.2017
AKTENZEICHEN
11 W 17/17
ECLI
LIEFERUNG
06.12.2021
ÄNDERUNG
16.09.2022