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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 16.02.2022 - 308 O 243/19 – Basler 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Hamburg, 07.02.2020 - 308 O 243/19 - Basler 3 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein nachträglicher Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO zulässig ist, wenn der Handelsvertreter (HV) zunächst nur Bucheinsicht beantragt hat. Das Gericht droht dem Unternehmer (U) bei Zuwiderhandlung gegen die Bucheinsichtspflicht Ordnungsgeld (bis zu 250.000 €) oder Ordnungshaft (bis zu 6 Monaten) an. Die Vollstreckung erfolgt über § 890 ZPO, da es primär um den Zugriff auf EDV-Systeme geht. Der Gegenstandswert für die Ordnungsmittelandrohung wird auf 1/5 des Hauptsachewerts (hier: 5.000 €) geschätzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Der Handelsvertreter (HV) (hier: Versicherungsvertreter, VV) bzw. ein von ihm benannter Wirtschaftsprüfer.
  • Was: Bucheinsicht in Geschäftsbücher, Urkunden, EDV-Systeme des Unternehmers (U) (hier: Versicherungsunternehmen, VU), die die vom HV vermittelten Geschäfte betreffen (Abrechnungszeitraum 01.02.2018 bis Verhandlungsende).
  • Woraus: Aus dem titulierten Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 Abs. 3 HGB, § 87c HGB) sowie der Vollstreckung nach § 890 ZPO (Ordnungsmittelandrohung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der nachträgliche Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln (§ 890 Abs. 1, 2 ZPO) ist zulässig, auch wenn er erst nach dem Teilurteil über die Bucheinsicht gestellt wurde.
  2. Das Gericht droht dem U für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bucheinsichtspflicht an:
    • Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten)
    • oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Vollstreckung gegen organschaftliche Vertreter des U).
  3. Die Vollstreckung erfolgt über § 890 ZPO (nicht § 887 ZPO), da es primär um den Zugriff auf EDV-Systeme geht.
  4. Der Gegenstandswert für die Ordnungsmittelandrohung wird auf 1/5 des Hauptsachewerts (hier: 5.000 €) geschätzt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zulässigkeit des nachträglichen Antrags: § 890 ZPO setzt keine vorherige Zuwiderhandlung voraus. Die Androhung von Ordnungsmitteln ist nicht sittenwidrig und kann auch nachträglich beantragt werden.
  • Vollstreckungsart (§ 890 statt § 887 ZPO): Da der HV Zugriff auf EDV-Systeme benötigt, ist die Duldung der Einsichtnahme eine unterlassene Handlung (§ 890 ZPO). Dies gilt besonders, wenn der U die Bucheinsicht nicht grundsätzlich verweigert (vgl. OLG Hamburg, Basler 4).
  • Bestimmtheit des Titels: Der Bucheinsichtsanspruch ist hinreichend konkretisiert (Zeitraum, betroffene Unterlagen, Zweck: Prüfung der Richtigkeit der Buchauszüge).
  • Gegenstandswert: Der Bucheinsichtsanspruch wird wie ein Auskunftsanspruch bewertet (1/4 des Leistungsanspruchs). Für die Ordnungsmittelandrohung genügt ein Bruchteil (1/5) des Hauptsachewerts.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 87 Abs. 3 HGB (Bucheinsichtsrecht des HV)
  • § 890 ZPO (Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel)
  • § 3 ZPO (Schätzung des Gegenstandswerts)
KI INHALT
Nachträglicher Ordnungsmittelantrag bei Bucheinsicht nach § 890 ZPO zulässig, wenn Voraussetzungen vorliegen. Vollstreckung des Bucheinsichtsrechts bei EDV-Zugriff möglich. Gegenstandswert: 1/5 des Hauptsachewerts.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Basler 3
STICHWORT
Bucheinsicht
Vollstreckung
nachgeholter Ordnungsmittelantrag
Antrag im Vollstreckungsverfahren
Zulässigkeit eines nachgeholten Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln
Vollstreckung der titulierten Pflicht des U zur Gewährung von Bucheinsicht
Zugriff auf EDV-Systeme des U
Androhung von Ordnungsmitteln
Bestimmtheit des Titels auf Bucheinsicht
Bewertung des Anspruchs auf Bucheinsicht
Wert der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln
Bewertung
Auskunftsanspruch
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 Abs. 4 HGB
§ 3 ZPO
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
§ 890 ZPO
§ 890 Abs. 2 ZPO
§ 138 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.02.2022
AKTENZEICHEN
308 O 243/19
ECLI
LIEFERUNG
18.02.2022
ÄNDERUNG
23.02.2022