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ERGEBNISVORSCHLÄGE

GA (Ćapeta), 09.06.2022 - C-64/21 – Bank Handlowy –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorherghend Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen); nachgehend EuGH, 13.10.2022 - C-64/21 – Bank Handlowy –;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat auf Vorlagefrage entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) – der den Provisionsanspruch des Handelsvertreters (HV) für Wiederholungsgeschäfte regelt – nicht zwingend ist. Die Parteien eines Handelsvertretervertrags (HVV) können diesen Anspruch daher vertraglich ausschließen oder abändern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Handelsvertreter (HV) oder ein nationaler Richter (im Vorabentscheidungsverfahren) fragt, ob der Provisionsanspruch für Wiederholungsgeschäfte (Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG) zwingend ist oder ob die Parteien ihn vertraglich ausschließen können.
  • Beklagter: Der Unternehmer (U), der den Ausschluss der Provision für Wiederholungsgeschäfte im Vertrag vereinbaren möchte.
  • Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 lit. b der EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), umgesetzt in nationales Recht (z. B. § 761 polnisches Zivilgesetzbuch).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der Generalanwalt beim EuGH (Ćapeta) schlägt vor, dass:

  • Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG nicht zwingend ist.
  • Die Parteien eines HVV können daher vertraglich vereinbaren, den Provisionsanspruch für Wiederholungsgeschäfte auszuschließen oder zu modifizieren.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlautauslegung:

    • Art. 7 Abs. 1 RiLi sieht vor, dass der HV Provision erhält, wenn das Geschäft auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder mit einem von ihm geworbenen Kunden abgeschlossen wurde.
    • Die Verwendung von "oder" deutet auf Alternative Regelungsmöglichkeiten hin, nicht auf eine zwingende Kumulation.
    • Die Bestimmung bietet Modellregelungen an, die die Parteien frei wählen oder abändern können.
  2. Systematik der Richtlinie:

    • Die RiLi enthält explizit als zwingend gekennzeichnete Bestimmungen (z. B. Art. 5, 13 Abs. 1, 17–19).
    • Fehlende Kennzeichnung als zwingend in Art. 7 Abs. 1 lit. b spricht gegen einen zwingenden Charakter.
    • Der Unionsgesetzgeber hat bewusst nur bestimmte Regelungen als zwingend ausgestaltet (z. B. Ausgleichsanspruch in Art. 17–19).
  3. Entstehungsgeschichte:

    • Im ursprünglichen Kommissionsentwurf war Art. 7 Abs. 1 lit. b noch als zwingend vorgesehen.
    • Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Bestimmung jedoch aus der Liste zwingender Normen gestrichen.
    • Der endgültige Text der RiLi sieht keine zwingende Geltung vor.
  4. Ziele der Richtlinie:

    • Hauptziel: Harmonisierung des Binnenmarkts für Handelsvertretung (Art. 114 AEUV), nicht primär der Schutz der HV als schwächere Partei.
    • Vertragsfreiheit (Art. 16 GRCh) hat Vorrang, sofern keine ausdrückliche Einschränkung vorliegt.
    • Ein zwingender Provisionsanspruch wäre nicht in allen Fällen zum Vorteil der HV (z. B. könnte der Unternehmer stattdessen andere Vertragsbedingungen verschlechtern).
  5. Vergleich mit nationalem Recht:

    • In mehreren Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Österreich, Polen) wird Art. 7 Abs. 1 lit. b nicht als zwingend behandelt.
  6. Kein Widerspruch zu anderen Bestimmungen:

    • Die semi-zwingenden Regelungen zu Ausgleichsanspruch (Art. 17–19) und Erlöschen der Provision (Art. 10–11) bleiben unberührt.
    • Der Ausschluss der Provision für Wiederholungsgeschäfte beeinflusst nicht den Kernschutz des HV (z. B. Ausgleichsanspruch).

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Rechtliche Einordnung:

  • Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG ist eine nicht zwingende Modellregelung.
  • Die Parteien können frei vereinbaren, ob und wie der HV für Wiederholungsgeschäfte vergütet wird.
  • Praktische Folge: Unternehmer können in HV-Verträgen den Provisionsanspruch für Wiederholungsgeschäfte ausschließen – sofern das nationale Recht dies zulässt (in Deutschland z. B. über § 87 Abs. 1 HGB).
KI INHALT
Art. 7 Abs. 1 lit. b der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG ist nicht zwingend, sodass Parteien den Anspruch auf Provision für Wiederholungsgeschäfte vertraglich ändern oder ausschließen können. Dies folgt aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zielen der Richtlinie, insbesondere der Vertragsfreiheit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bank Handlowy
STICHWORT
Rigall Arteria Management
Abdingbarkeit des Anspruchs auf Kundenschutzprovision
FUNDSTELLE
NORM
Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
GA (Ćapeta)
SPRUCHTYP
Schlussanträge
DATUM
09.06.2022
AKTENZEICHEN
C-64/21
ECLI
LIEFERUNG
29.06.2022
ÄNDERUNG
18.05.2026 08:20:00