vorherghend Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen); nachgehend EuGH, 13.10.2022 - C-64/21 – Bank Handlowy –;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat auf Vorlagefrage entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) – der den Provisionsanspruch des Handelsvertreters (HV) für Wiederholungsgeschäfte regelt – nicht zwingend ist. Die Parteien eines Handelsvertretervertrags (HVV) können diesen Anspruch daher vertraglich ausschließen oder abändern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Handelsvertreter (HV) oder ein nationaler Richter (im Vorabentscheidungsverfahren) fragt, ob der Provisionsanspruch für Wiederholungsgeschäfte (Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG) zwingend ist oder ob die Parteien ihn vertraglich ausschließen können.
- Beklagter: Der Unternehmer (U), der den Ausschluss der Provision für Wiederholungsgeschäfte im Vertrag vereinbaren möchte.
- Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 lit. b der EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG), umgesetzt in nationales Recht (z. B. § 761 polnisches Zivilgesetzbuch).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der Generalanwalt beim EuGH (Ćapeta) schlägt vor, dass:
- Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG nicht zwingend ist.
- Die Parteien eines HVV können daher vertraglich vereinbaren, den Provisionsanspruch für Wiederholungsgeschäfte auszuschließen oder zu modifizieren.
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c) Begründung des Gerichts:
Wortlautauslegung:
- Art. 7 Abs. 1 RiLi sieht vor, dass der HV Provision erhält, wenn das Geschäft auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist oder mit einem von ihm geworbenen Kunden abgeschlossen wurde.
- Die Verwendung von "oder" deutet auf Alternative Regelungsmöglichkeiten hin, nicht auf eine zwingende Kumulation.
- Die Bestimmung bietet Modellregelungen an, die die Parteien frei wählen oder abändern können.
Systematik der Richtlinie:
- Die RiLi enthält explizit als zwingend gekennzeichnete Bestimmungen (z. B. Art. 5, 13 Abs. 1, 17–19).
- Fehlende Kennzeichnung als zwingend in Art. 7 Abs. 1 lit. b spricht gegen einen zwingenden Charakter.
- Der Unionsgesetzgeber hat bewusst nur bestimmte Regelungen als zwingend ausgestaltet (z. B. Ausgleichsanspruch in Art. 17–19).
Entstehungsgeschichte:
- Im ursprünglichen Kommissionsentwurf war Art. 7 Abs. 1 lit. b noch als zwingend vorgesehen.
- Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Bestimmung jedoch aus der Liste zwingender Normen gestrichen.
- Der endgültige Text der RiLi sieht keine zwingende Geltung vor.
Ziele der Richtlinie:
- Hauptziel: Harmonisierung des Binnenmarkts für Handelsvertretung (Art. 114 AEUV), nicht primär der Schutz der HV als schwächere Partei.
- Vertragsfreiheit (Art. 16 GRCh) hat Vorrang, sofern keine ausdrückliche Einschränkung vorliegt.
- Ein zwingender Provisionsanspruch wäre nicht in allen Fällen zum Vorteil der HV (z. B. könnte der Unternehmer stattdessen andere Vertragsbedingungen verschlechtern).
Vergleich mit nationalem Recht:
- In mehreren Mitgliedstaaten (Deutschland, Italien, Österreich, Polen) wird Art. 7 Abs. 1 lit. b nicht als zwingend behandelt.
Kein Widerspruch zu anderen Bestimmungen:
- Die semi-zwingenden Regelungen zu Ausgleichsanspruch (Art. 17–19) und Erlöschen der Provision (Art. 10–11) bleiben unberührt.
- Der Ausschluss der Provision für Wiederholungsgeschäfte beeinflusst nicht den Kernschutz des HV (z. B. Ausgleichsanspruch).
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Rechtliche Einordnung:
- Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG ist eine nicht zwingende Modellregelung.
- Die Parteien können frei vereinbaren, ob und wie der HV für Wiederholungsgeschäfte vergütet wird.
- Praktische Folge: Unternehmer können in HV-Verträgen den Provisionsanspruch für Wiederholungsgeschäfte ausschließen – sofern das nationale Recht dies zulässt (in Deutschland z. B. über § 87 Abs. 1 HGB).