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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 13.10.2022 - C-64/21 – Bank Handlowy –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend Schlussanträge GA (Ćapeta), 09.06.2022 - C-64/21 – Bank Handlowy –; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts in Polen, 17.09.2020;

zu der Entscheidung vgl. Jung, GRP 23, 37;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b der Handelsvertreter-Richtlinie (86/653/EWG) dispositiv ist – also vertraglich abbedungen werden kann. Damit können Unternehmer (U) und Handelsvertreter (HV) vereinbaren, dass der HV keine Provision für Geschäfte erhält, die während des Vertrags mit einem von ihm bereits früher geworbenen Kunden geschlossen werden. Zudem klärte der EuGH, dass die Richtlinie nicht auf HV-Verträge über Finanzdienstleistungen anwendbar ist, da sie nur den Verkauf/Ankauf von Waren betrifft.


Detaillierte Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer (U) streiten über Provisionsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag (HVV).
  • Anlass: Der HV beansprucht Provision für Geschäfte, die während der Vertragslaufzeit mit einem bereits von ihm geworbenen Kunden abgeschlossen wurden (Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG).
  • Frage an den EuGH: Darf von dieser Provisionsregelung vertraglich abgewichen werden (z. B. durch Ausschluss des Anspruchs)?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Dispositiver Charakter von Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi:
    • Die Vorschrift ist nicht zwingend. Parteien können vertraglich vereinbaren, dass der HV keine Provision für Geschäfte mit bereits geworbenen Kunden erhält.
  2. Keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen:
    • Die Richtlinie gilt nur für HV, die mit dem Verkauf/Ankauf von Waren betraut sind – nicht für Verträge über Dienstleistungen (z. B. Finanzprodukte).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlaut & Systematik:
    • Art. 7 Abs. 1 RiLi verwendet die Konjunktion „oder“ (Geschäft durch Tätigkeit oder mit bereits geworbenem Kunden), was auf eine Wahlmöglichkeit hindeutet.
    • Die Richtlinie sieht ausdrücklich nur für bestimmte Vorschriften (z. B. Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3) ein Abweichungsverbot vor – nicht für Art. 7 Abs. 1 lit. b.
  2. Ziele der Richtlinie:
    • Schutz der HV, Harmonisierung des Handelsverkehrs. Ein zwingender Provisionsanspruch würde nicht zwangsläufig mehr Schutz bieten, da Unternehmer die Kosten sonst auf andere Vergütungsbestandteile umlegen könnten (z. B. durch niedrigere Basisprovisionen).
  3. Entstehungsgeschichte:
    • Im ursprünglichen Richtlinienentwurf war Art. 7 Abs. 1 lit. b noch als zwingend vorgesehen, wurde aber später gestrichen. Der endgültige Text enthält keinen Hinweis auf einen zwingenden Charakter – daher ist die Norm dispositiv.

Relevanz für die Praxis: Unternehmen und Handelsvertreter können in ihren Verträgen individuelle Regelungen zu Provisionsansprüchen für bereits geworbene Kunden treffen – sofern der Vertrag nicht unter die Richtlinie fällt (z. B. bei Finanzdienstleistungen).

KI INHALT
Art. 7 Abs. 1 lit. b der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG erlaubt vertragliche Abweichungen vom Provisionsanspruch für Geschäfte mit zuvor geworbenen Kunden. Die Richtlinie gilt nicht für Finanzdienstleistungen. Der EuGH betont die einheitliche Auslegung und den dispositiven Charakter der Vorschrift.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bank Handlowy
STICHWORT
Rigall Arteria Management
Abdingbarkeit der Provision für Nachbestellungen
Disponibilität der Kundenschutzprovision
NORM
Art. 7 Abs. 1 lit. b RiLi 86/653/EWG
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
Art. 267 AEUV
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.10.2022
AKTENZEICHEN
C-64/21
ECLI
ECLI:EU:C:2022:783
LIEFERUNG
15.10.2022
ÄNDERUNG
01.07.2026 16:10:17