rkr.; Vorinstanz SG Berlin, 27.05.2016 - S 210 KR 1953/12 -; nachfolgend BSG, 21.11.2023 - B 12 KR 32/22 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) lägen nicht vor
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Fazit/Kurzzusammenfassung
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein als Handelsvertreter (HV) oder Versicherungsvertreter (VV) tätiger unechter Hauptvertreter im vorliegenden Fall sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer (Beschäftigter) einzustufen ist, obwohl die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit vereinbart hatten. Die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens (U), das Fehlen eines unternehmerischen Risikos sowie weitere Indizien wie garantiertes Fixgehalt, Urlaubsanspruch, Wettbewerbsverbot und Nutzung unternehmenseigener Ressourcen überwiegen die vereinzelten Merkmale einer Selbstständigkeit.
Detaillierte Zusammenfassung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Der unechte Hauptvertreter (im Folgenden: Kläger) begehrt die Feststellung, dass er nicht sozialversicherungspflichtig ist, also selbstständig (als HV/VV) und nicht als Arbeitnehmer tätig war.
- Beklagte: Die Deutsche Rentenversicherung (als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung) und die Bundesagentur für Arbeit (für die Arbeitsförderung) bestreiten dies und sehen den Kläger als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an.
- Beigeladener: Das Unternehmen (U), für das der Kläger tätig war, unterstützt die Position der Beklagten (im Verfahren ohne eigenen Antrag).
- Rechtsgrundlage: Streit um die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV (Definition der Beschäftigung) sowie § 1 SGB VI (Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) und § 25 SGB III (Versicherungspflicht in der Arbeitsförderung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Kläger als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist.
- Die Bescheide der Beklagten, die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung feststellen, sind rechtmäßig.
- Die vertragliche Bezeichnung als "Handelsvertreter" und der Wille der Parteien, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen, sind nicht maßgeblich, da die tatsächlichen Umstände (Eingliederung, fehlendes Unternehmerrisiko etc.) für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
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c) Begründung des Gerichts
1. Grundsätze der Statusabgrenzung
- Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) liegt vor, wenn der Erwerbstätige persönlich abhängig ist, insbesondere durch:
- Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (z. B. hierarchische Struktur, Nutzung unternehmenseigener Mittel).
- Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art der Ausführung; kann bei höheren Tätigkeiten eingeschränkt sein).
- Selbstständigkeit ist gekennzeichet durch:
- Eigenes Unternehmerrisiko (Gefahr von Verlusten bei Investitionen oder Arbeitskraft).
- Eigene Betriebsstätte, Arbeitsmittel, Personal.
- Freie Gestaltung von Arbeitszeit und -inhalten.
- Gesamtabwägung: Alle Umstände sind gewichtet zu betrachten; es kommt auf das prägende Gesamtbild an.
2. Anwendbare Kriterien im konkreten Fall
Das Gericht stellt fest, dass die Merkmale einer Beschäftigung überwiegen:
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des U:
Der Kläger war in eine 15-stufige Hierarchie eingebunden (von Assistenten bis zum Generaldirektionsleiter).
Er musste an verbindlichen Führungstreffen und Geschäftsführungssitzungen teilnehmen.
Arbeitsort: Überwiegend in der Zentrale des U mit vom U gestellten Büro, Arbeitsgeräten und Innendienstkräften.
Urlaubsregelung: 30 Tage bezahlter Urlaub (untypisch für Selbstständige; zeigt Abhängigkeit von der Arbeitszeitgestaltung).
Wettbewerbsverbot (typisch für Arbeitnehmer).
Einheitlicher Außenauftritt (Firmenlogo, Visitenkarten, Dienstwagen mit Firmenaufkleber).
Fehlendes unternehmerisches Risiko:
Garantiertes Fixgehalt (10.000 DM/monatlich, existenzsichernd) ohne Verlustgefahr.
Erfolgsabhängige Zusatzprovisionen ("on top") ändern nichts am Fehlen des Risikos, da das Fixgehalt die Existenz sichert.
Keine eigenen Betriebsmittel: Büro, Schulungsräume, Firmenwagen, Büroausstattung wurden vom U gestellt oder finanziert.
Kein eigenes Personal: Einsatz von Hilfskräften nur mit Zustimmung des U.
Organisationskosten (z. B. Umzug, Reisekosten) wurden vom U übernommen.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten:
Die vertragliche Bezeichnung als "Handelsvertreter" und der Wille der Parteien, eine Selbstständigkeit zu begründen, sind nicht entscheidend, wenn die tatsächlichen Umstände dagegen sprechen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV).
Klauseln zur Vermeidung von Sozialversicherungspflicht (z. B. keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sind irrelevant, da sie nur den Willen der Parteien widerspiegeln, nicht aber die Realität.
Sonstige Indizien:
Pensionskassenregelung (betriebliche Altersvorsorge) ist typisch für Arbeitnehmer.
Schulungstätigkeit war vom U organisiert und nicht frei gestaltbar.
Vermittlungstätigkeit erfolgte im Rahmen der Arbeitsorganisation des U (Vertragsbeziehungen zu Versicherungen lagen beim U, nicht beim Kläger).
3. Verfahrensrechtliche Aspekte
- Unvollständige Verwaltungsakte: Die ursprünglichen Bescheide der Beklagten waren unvollständig, da sie keine vollständige Feststellung zur Versicherungspflicht enthielten. Durch spätere Ergänzungen wurden sie vollständig und damit angreifbar.
- Streitgegenstand: Im Berufungsverfahren beschränkte sich der Streit auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
- Antragstellung: Die Weigerung des Klägers, einen konkreten Antrag zu stellen, kann als Rücknahme der Klage oder Erledigungserklärung gewertet werden.
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Zusammenfassung der Kernaussagen
- Trotz vertraglicher Selbstständigkeitsvereinbarung liegt eine abhängige Beschäftigung vor, wenn die tatsächlichen Umstände (Eingliederung, Fixgehalt, fehlendes Risiko) dafür sprechen.
- Ein garantiertes, existenzsicherndes Fixgehalt schließt ein unternehmerisches Risiko aus, selbst wenn zusätzliche Provisionen möglich sind.
- Eingliederung in die betriebliche Organisation (Hierarchie, Weisungen, Arbeitsmittel, Urlaubsregelung) ist ein starkes Indiz für eine Beschäftigung.
- Der Parteiwille (hier: Selbstständigkeit) ist nicht maßgeblich, wenn er im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht.
- Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB) ist für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant.