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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 21.11.2023 - B 12 KR 32/22 B – RWS Vermögensplanung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend SG Berlin, 27.05.2016 - S 210 KR 1953/12 -; LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2022 - L 4 KR 394/16 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil die Begründung keine hinreichende Divergenz (Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung) oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dartut. Kernpunkt ist die Frage, ob bei der Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffs (§ 7 Abs. 1 SGB IV) handelsrechtliche Regelungen für Handelsvertreter (HV, §§ 84 ff. HGB) berücksichtigt werden dürfen. Das BSG bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Die Statusbeurteilung erfordert eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, nicht eine pauschale Orientierung am Berufsrecht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Kläger (vermutlich ein Handelsvertreter oder ein hiermit verbundener Rechtsträger) wendet sich gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), die seine Revision nicht zugelassen hat.
  • Begehren: Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision zum BSG, gestützt auf die Divergenz (Abweichung von BSG-Rechtsprechung) und/oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
  • Rechtsgrundlage: § 160a SGG (Zulassung der Revision), § 7 Abs. 1 SGB IV (Begriff der Beschäftigung), §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreterrecht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil:

  1. Keine hinreichende Divergenz dargelegt wurde:
    • Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das LSG von einer konkreten, entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des BSG/BVerfG abgewichen ist.
    • bloße Nichtanwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht nicht aus – erforderlich ist ein Widerspruch in grundsätzlichen rechtlichen Maßstäben.
  2. Keine grundsätzliche Bedeutung erkennbar:
    • Die aufgeworfene Frage (Berücksichtigung von §§ 84 ff. HGB bei der Auslegung von § 7 SGB IV) ist nicht hinreichend abstrakt und klärungsbedürftig dargelegt.
    • Das BSG betont, dass die Einzelbetrachtung Vorrang vor pauschalen Berufsbildzuordnungen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Divergenz:
    • Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das LSG andere rechtliche Maßstäbe als das BSG anwendet – nicht bereits bei fehlerhafter Anwendung.
    • Der vom Kläger zitierte Rechtssatz des LSG („berufsrechtliche Regelungen dürfen die sozialversicherungsrechtliche Statuszuordnung nicht determinieren“) widerspricht nicht der BSG-Rechtsprechung. Das BSG lehnt eine pauschale Orientierung am HGB ab, verbietet aber nicht jede Berücksichtigung.
  2. Grundsätzliche Bedeutung:
    • Die Statusabgrenzung erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation).
    • Keine pauschale Zuordnung nach Berufsbildern (z. B. „Handelsvertreter sind immer selbstständig“) – selbst bei Freiberuflern oder HV kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
    • Die Beschwerde legt nicht dar, warum die Frage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist.

Kernaussage:

Das BSG bestätigt, dass der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff (§ 7 SGB IV) nicht pauschal an berufsrechtlichen Regelungen (wie §§ 84 ff. HGB für Handelsvertreter) auszurichten ist. Entscheidend ist eine individuelle Gesamtbetrachtung der tatsächlich gelebten Vertragspraxis. Die Beschwerde scheitert, weil sie keine konkrete Abweichung oder grundsätzliche Rechtsfrage hinreichend begründet.

KI INHALT
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, da die Divergenz nicht hinreichend dargelegt wurde. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG von einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder BVerfG abweicht und diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Die Auslegung des Beschäftigungsbegriffs nach § 7 Abs. 1 SGB IV darf sich nicht an den §§ 84 ff. HGB orientieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
RWS Vermögensplanung
STICHWORT
Abgrenzung HV ./. AN
Scheinselbständigkeit
sozialversicherungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung
autonomer Begriff
NORM
§ 7 Abs. 1 SGB IV
§§ 84 ff. HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG
§ 160 a Abs. 4 Satz 1, 2. HS SGG
§ 169 Satz 2 SGG
§ 169 Satz 3 SGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
21.11.2023
AKTENZEICHEN
B 12 KR 32/22 B
ECLI
ECLI:DE:BSG:2023:211123BB12KR3222B0
LIEFERUNG
18.01.2024
ÄNDERUNG
28.08.2026 09:39:28