Vorhergehend LG Hamburg, 07.04.2021 - 401 HKO 23/16 -; nachfolgend OLG Hamburg, 20.08.2021 - 11 U 95/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat den Antrag eines Unternehmers (U), der gleichzeitig als Versicherungsmakler (VM) tätig ist, auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das ihn zur Gewährung von Bucheinsicht an einen Handelsvertreter (HV) verpflichtet, abgelehnt. Das Gericht sah keine schutzwürdigen Interessen des U, die das Vollstreckungsinteresse des HV überwiegen könnten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U), der als Versicherungsmakler (VM) arbeitet, beantragt beim OLG Hamburg gemäß §§ 707 Abs. 1 Satz 1, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts (LG). Dieses Urteil verpflichtet den U, einem Handelsvertreter (HV) Bucheinsicht zu gewähren. Der U stützt seinen Antrag darauf, dass durch die Bucheinsicht personenbezogene Daten von Versicherungsnehmern (VN) dem HV zugänglich gemacht würden, was gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat den Antrag des U auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass der U keine eigenen schutzwürdigen Interessen dargelegt habe, die das gesetzlich vorrangige Vollstreckungsinteresse des HV (gemäß § 709 Satz 1 ZPO) überwiegen könnten. Der Einwand des U, dass die Bucheinsicht gegen die DSGVO verstoße, betrifft nicht seine eigenen Rechte, sondern die Rechte der VN. Selbst wenn man dies berücksichtige, sei die vom LG angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € ausreichend, um mögliche Beeinträchtigungen abzumildern. Daher sei der Antrag unbegründet.