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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 21.04.2020 - 6 O 43/18 – Versicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend OLG Düsseldorf, 26.03.2021 - I-16 U 215/20 -; 07.05.2021 - I-16 U 215/20 -; BGH, 24.11.2021 - VII ZR 531/21 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) auch nach Beendigung seines Handelsvertretervertrags (HVV) einen Anspruch auf Vorlage eines detaillierten Buchauszugs für das Folgejahr hat, um Überhangprovisionen nach § 87 Abs. 3 HGB prüfen zu können. Formularmäßige Klauseln, die solche Ansprüche ausschließen, sind unwirksam. Die Beklagten (Versicherungsunternehmen, VU) müssen als Gesamtschuldner einen umfassenden Buchauszug vorlegen, der alle provisionsrelevanten Umstände für das Jahr 2015 enthält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von den Versicherungsunternehmen (VU) als Gesamtschuldner die Vorlage eines Buchauszugs für das Jahr 2015. Dieser soll alle provisionsrelevanten Umstände zu von ihm vermittelten oder mitursächlich zustande gebrachten Geschäften enthalten. Der Anspruch stützt sich auf:

  • § 87 Abs. 3 HGB (Überhangprovision für nach Vertragsende ausgeführte Geschäfte),
  • § 87c Abs. 1 HGB (Pflicht des Unternehmers zur Abrechnung und Buchauszugserteilung),
  • § 307 BGB (Unwirksamkeit formularmäßiger Provisionsausschlussklauseln).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der VV hat Anrecht auf den Buchauszug für 2015, obwohl der HVV am 30.09.2014 endete, da Überhangprovisionen (§ 87 Abs. 3 HGB) auch nach Vertragsende entstehen können.
  2. Eine formularmäßige Klausel, die Provisionsansprüche nach Vertragsende ausschließt (mit Ausnahme von § 87 Abs. 3 und § 89b HGB), ist unwirksam (§ 307 BGB), weil sie gegen zwingendes Recht (§ 87a Abs. 3 HGB) verstößt.
  3. Die VU schulden den Buchauszug als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), selbst wenn sie intern nicht differenziert haben, welche Geschäfte dem VV zuzuordnen sind.
  4. Der Buchauszug muss umfassend sein und u.a. Details zu Verträgen, Prämien, Stornierungen und Provisionszahlungen enthalten (vgl. detaillierte Aufzählung in [24]).
  5. Die Verjährung der Ansprüche (3 Jahre, § 195 BGB) wurde durch eine Klageerweiterung gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB, § 167 ZPO), auch wenn nicht alle Beklagten im Passivrubrum genannt waren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Überhangprovisionen: Nach § 87 Abs. 3 HGB können Provisionen auch für Geschäfte anfallen, die erst nach Vertragsende ausgeführt werden. Der Buchauszug ist zur Prüfung dieser Ansprüche notwendig.
  • Unwirksamkeit der Klausel: Formularvertragliche Ausschlüsse von Provisionsansprüchen verstoßen gegen § 87a Abs. 3 HGB (zwingender Anspruch auf Provision für ausgeführte Geschäfte) und sind daher nach § 307 BGB unwirksam.
  • Gesamtschuldnerschaft: Bei einheitlichem HVV mit mehreren VU haften diese als Gesamtschuldner, da sie die notwendigen Unterlagen intern beschaffen müssen (OLG Düsseldorf/ Köln).
  • Umfang des Buchauszugs: Der VV ist nicht auf Nachtragsabrechnungen beschränkt, sondern kann einen vollständigen Buchauszug verlangen, um die Provisionsberechnung nachvollziehen zu können.
  • Verjährung: Die Hemmung der Verjährung durch Klageerweiterung wirkt gegenüber allen Beklagten, wenn sich aus dem Sachvortrag ergibt, dass alle betroffen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungen
STICHWORT
Wirksamkeit einer Provisionsverzichtsklausel
unangemessene Benachteiligung
Anspruch des VV auf nachvertragliche Provision
Anspruch des VV auf Buchauszug für nachvertragliche Geschäfte
gesetzliches Leitbild
Fortbestand des Anspruchs des HV auf Provision über die Beendigung des HVV hinaus
Nachtragsabrechnung
gesamtschuldnerische Haftung mehrere VU für den Anspruch auf Buchauszug
Verjährung
Hemmung der Verjährung durch Klageerweiterung
Auslegung einer Klageerweiterung bei Benennung nur einer Partei im Passivrubrum
Buchauszug des VV
erforderliche Angaben
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 92 HGB
§ 92 Abs. 3 HGB
§ 195 BGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
§ 214 Abs. 1 BGB
§ 307 BGB
§ 421 BGB
§ 167 ZPO
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.04.2020
AKTENZEICHEN
6 O 43/18
ECLI
ECLI:DE:LGD:2020:0421.6O43.18.00
LIEFERUNG
02.12.2022
ÄNDERUNG
27.08.2026 16:49:45