rkr.; nachfolgend BFH, 08.07.2025 - XI R 7/23 -; der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere wegen der Frage, wie die Voraussetzung des Zusammenbringens von Kunden und Versicherer auszulegen ist
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers (VM) zur Tarifoptimierung in der Krankenversicherung ohne Wechsel des Versicherers als umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlung gemäß § 4 Nr. 11 UStG anzusehen ist. Die Umsatzsteuerbescheide, die solche Umsätze der Steuer unterwerfen, sind rechtswidrig. Zudem schuldet der VM keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG, wenn er diese nicht gesondert ausweist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) klagte gegen das Finanzamt, da dieses seine Umsätze aus der Tarifoptimierung von Krankenversicherungen (ohne Wechsel des Versicherers) der Umsatzsteuer unterwarf. Der VM begehrte die Steuerfreiheit dieser Umsätze gemäß § 4 Nr. 11 UStG (Befreiung für Versicherungsvermittlung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Hamburg entschied:
- Steuerfreiheit der Tarifoptimierung: Die Tätigkeit des VM zur Tarifoptimierung (z. B. nach § 204 VVG) fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG, da sie als Versicherungsvermittlung zu qualifizieren ist.
- Keine Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG: Da der VM die Umsatzsteuer nicht gesondert in Rechnung stellte, schuldet er sie auch nicht nach § 14c UStG (kein zu Unrecht ausgewiesener Steuerbetrag).
- Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide: Die Bescheide des Finanzamts, die die Umsätze besteuerten, sind aufzuheben (§ 100 Abs. 1 FGO).
c) Begründung des Gerichts:
Richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 11 UStG:
- Die Norm dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG, der Versicherungsvermittlungsleistungen von VM und VV steuerfrei stellt.
- Der Begriff "Zusammenbringen" (Kern der Vermittlung) umfasst auch die Optimierung bestehender Verträge (z. B. Tarifwechsel), da hier bestehende Vertragsparteien durch Änderungen "zusammengebracht" werden.
- Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen" ist weit zu verstehen und erfasst auch solche Tätigkeiten.
Keine formale Abhängigkeit von der Person des VM:
- Maßgeblich ist nicht die formale Eigenschaft als VM, sondern der Inhalt der Dienstleistung (EuGH-Rechtsprechung).
- Der VM steht sowohl mit dem Versicherer (der ein Interesse an Kundenbindung hat) als auch mit dem Versicherungsnehmer (VN) in Verbindung.
Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität:
- Eine unterschiedliche Besteuerung von Tarifwechsel beim selben Versicherer (steuerpflichtig) und Wechsel zu einem neuen Versicherer (steuerfrei) wäre wettbewerbsverzerrend und verstieße gegen den Neutralitätsgrundsatz (EuGH-Rechtsprechung).
Erfolgsabhängige Vergütung als Indiz:
- Dass der VM nur bei erfolgreicher Optimierung bezahlt wird, spricht für eine berufstypische Vermittlungstätigkeit (BFH-Rechtsprechung).
Keine Anwendung von § 14c UStG:
- § 14c UStG setzt voraus, dass die Steuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen wurde. Die bloße Angabe eines Bruttopreises genügt nicht (FG München).
- Bei Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher (hier: VN) ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen (EuGH).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 11 UStG
- Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG
- § 14c UStG, § 33 UStDV
- § 204 VVG (Tarifwechsel in der Krankenversicherung)
- EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der Steuerbefreiung.