vorgehend FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22 -
zu der Entscheidung vgl. Dodos, MwStR 25, 963;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Vermittlung von Tarifwechseln in der Krankenversicherung durch einen Versicherungsmakler (VM) als steuerfreie Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG anzusehen ist, selbst wenn der VM das Entgelt vom Versicherungsnehmer (VN) erhält und kein Wechsel des Versicherers erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt auch für Optimierungen bestehender Verträge, da der VM VN und Versicherer erneut zusammenbringt und berufstypische Vermittlungstätigkeiten ausübt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) begehrt die Steuerbefreiung seiner Umsätze aus der Vermittlung von Tarifwechseln in der Krankenversicherung (Optimierung bestehender Verträge ohne Versichererwechsel) nach § 4 Nr. 11 UStG. Die Finanzverwaltung (und ggf. das FG) verneinen die Steuerbefreiung, da kein erstmaliges Zusammenbringen von VN und Versicherer vorliege und das Entgelt vom VN gezahlt werde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für die Tarifwechselvermittlung. Die Tätigkeit des VM fällt unter die Versicherungsvermittlung, auch wenn:
- der VN das Entgelt zahlt,
- kein Wechsel des Versicherers, sondern nur eine Änderungsvereinbarung (Tarifoptimierung) vorliegt,
- der VM bereits bestehende Vertragsbeziehungen „erneut zusammenbringt“.
c) Begründung des Gerichts:
Richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG (Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a EU-Mehrwertsteuerrichtlinie):
- Die Steuerbefreiung erfordert:
a) Verbindung des VM zu Versicherer und VN (auch mittelbar möglich, z. B. als Subunternehmer).
b) Wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlung, insbesondere:
- Kundenakquise,
- Zusammenbringen von VN und Versicherer (auch durch Änderungsverträge),
- Erfolgabhängige Vergütung als Indiz für berufstypische Tätigkeit.
- Die Steuerbefreiung erfordert:
a) Verbindung des VM zu Versicherer und VN (auch mittelbar möglich, z. B. als Subunternehmer).
b) Wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlung, insbesondere:
Tarifwechsel als Vermittlungsleistung:
- Der VM bringt VN und Versicherer erneut zusammen, um den Vertrag durch eine Änderungsvereinbarung zu optimieren.
- Dies ist wettbewerbsneutral zur Vermittlung neuer Verträge (die ebenfalls steuerfrei sind).
- Eine Beratung allein wäre nicht steuerbefreit – entscheidend ist die erfolgreiche Vermittlung der Vertragsänderung.
Zahlung des Entgelts durch den VN:
- Unerheblich, wer das Honorar zahlt (Versicherer oder VN), solange es für eine steuerfreie Vermittlungstätigkeit geleistet wird.
- Berufstypisch ist, dass Maklerhonorare auch vom Leistungsempfänger (VN) gezahlt werden.
Bestandspflege als steuerfreie Leistung:
- Die Optimierung bestehender Verträge (z. B. Tarifwechsel) ist der Neuvermittlung gleichzustellen, da sie:
- den Versicherer vor Kundenverlust schützt,
- dem VN günstigere Konditionen verschafft,
- im Wettbewerb zur Neuvermittlung steht (umsatzsteuerliche Neutralität gebietet gleiche Behandlung).
Kein Verstoß gegen Denkgesetze:
- Das FG hatte zu Recht angenommen, dass ein „Zusammenbringen“ auch bei bestehenden Verträgen möglich ist, wenn der VM die Parteien zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung führt.
Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlung)
- Art. 135 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2006/112/EG
- EuGH-Rechtsprechung (u. a. Hansekuranz Kontor, Aspiro)
- § 118 Abs. 2 FGO (Bindung des BFH an tatrichterliche Würdigung)