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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 08.07.2025 - XI R 7/23 – Tarifwechsel in der Krankenversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22 -

zu der Entscheidung vgl. Dodos, MwStR 25, 963; 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die Vermittlung von Tarifwechseln in der Krankenversicherung durch einen Versicherungsmakler (VM) als steuerfreie Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG anzusehen ist, selbst wenn der VM das Entgelt vom Versicherungsnehmer (VN) erhält und kein Wechsel des Versicherers erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt auch für Optimierungen bestehender Verträge, da der VM VN und Versicherer erneut zusammenbringt und berufstypische Vermittlungstätigkeiten ausübt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) begehrt die Steuerbefreiung seiner Umsätze aus der Vermittlung von Tarifwechseln in der Krankenversicherung (Optimierung bestehender Verträge ohne Versichererwechsel) nach § 4 Nr. 11 UStG. Die Finanzverwaltung (und ggf. das FG) verneinen die Steuerbefreiung, da kein erstmaliges Zusammenbringen von VN und Versicherer vorliege und das Entgelt vom VN gezahlt werde.


b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für die Tarifwechselvermittlung. Die Tätigkeit des VM fällt unter die Versicherungsvermittlung, auch wenn:

  • der VN das Entgelt zahlt,
  • kein Wechsel des Versicherers, sondern nur eine Änderungsvereinbarung (Tarifoptimierung) vorliegt,
  • der VM bereits bestehende Vertragsbeziehungen „erneut zusammenbringt“.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG (Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a EU-Mehrwertsteuerrichtlinie):

    • Die Steuerbefreiung erfordert: a) Verbindung des VM zu Versicherer und VN (auch mittelbar möglich, z. B. als Subunternehmer). b) Wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlung, insbesondere:
      • Kundenakquise,
      • Zusammenbringen von VN und Versicherer (auch durch Änderungsverträge),
      • Erfolgabhängige Vergütung als Indiz für berufstypische Tätigkeit.
  2. Tarifwechsel als Vermittlungsleistung:

    • Der VM bringt VN und Versicherer erneut zusammen, um den Vertrag durch eine Änderungsvereinbarung zu optimieren.
    • Dies ist wettbewerbsneutral zur Vermittlung neuer Verträge (die ebenfalls steuerfrei sind).
    • Eine Beratung allein wäre nicht steuerbefreit – entscheidend ist die erfolgreiche Vermittlung der Vertragsänderung.
  3. Zahlung des Entgelts durch den VN:

    • Unerheblich, wer das Honorar zahlt (Versicherer oder VN), solange es für eine steuerfreie Vermittlungstätigkeit geleistet wird.
    • Berufstypisch ist, dass Maklerhonorare auch vom Leistungsempfänger (VN) gezahlt werden.
  4. Bestandspflege als steuerfreie Leistung:

    • Die Optimierung bestehender Verträge (z. B. Tarifwechsel) ist der Neuvermittlung gleichzustellen, da sie:
    • den Versicherer vor Kundenverlust schützt,
    • dem VN günstigere Konditionen verschafft,
    • im Wettbewerb zur Neuvermittlung steht (umsatzsteuerliche Neutralität gebietet gleiche Behandlung).
  5. Kein Verstoß gegen Denkgesetze:

    • Das FG hatte zu Recht angenommen, dass ein „Zusammenbringen“ auch bei bestehenden Verträgen möglich ist, wenn der VM die Parteien zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung führt.

Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlung)
  • Art. 135 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2006/112/EG
  • EuGH-Rechtsprechung (u. a. Hansekuranz Kontor, Aspiro)
  • § 118 Abs. 2 FGO (Bindung des BFH an tatrichterliche Würdigung)
KI INHALT
Die Vermittlung von Tarifwechseln in der Krankenversicherung durch Versicherungsmakler unterfällt der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG, auch wenn keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder der Kunde das Entgelt zahlt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tarifwechsel in der Krankenversicherung
STICHWORT
steuerfreie Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen
Umsatzsteuer
Tarifwechselberatung in der Krankenversicherung
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 2005
Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 112/2006/EG
UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, Abs. chn 4.11.1 Abs. 3 UStAE
§ 204 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.07.2025
AKTENZEICHEN
XI R 7/23
ECLI
ECLI:DE:BFH:2025:U.080725.XIR7.23.0
LIEFERUNG
24.10.2025
ÄNDERUNG
20.02.2026 09:44:11