nachfolgend LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2022 - 5 Sa 204/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Ludwigshafen entschied, dass ein im Außendienst tätiger Vertriebsingenieur während seiner Arbeitsunfähigkeit im März 2021 einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 € (statt der begehrten 2.515,16 €) für entgangene Provisionen hat. Das Gericht stützte sich auf eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, da die Provisionseinkünfte starken Schwankungen unterlagen und der Arbeitnehmer bereits Anfang März außergewöhnlich hohe Provisionen (4.249,09 €) erzielt hatte. Zudem trat er im April in die Altersteilzeit mit fester Vergütung ein, was seine Motivation für weitere Abschlüsse im März beeinträchtigte.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN), ein Vertriebsingenieur im Außendienst, verlangt von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für entgangene Provisionen während seiner Arbeitsunfähigkeit im März 2021. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 1 Satz 2 EntgFG, wonach der AN das Entgelt erhalten soll, das er bei Arbeitsleistung verdient hätte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht sprach dem AN einen geschätzten Entgeltfortzahlungsanspruch von 1.000,00 € zu und wies seine Klage auf Zahlung von 2.515,16 € ab.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Der AN soll während der Arbeitsunfähigkeit nicht besser oder schlechter gestellt werden als bei tatsächlicher Arbeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
- Schwankende Provisionen: Bei unregelmäßigen Einkünften ist eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderlich. Als Berechnungsgrundlage dient ein Durchschnittsverdienst (hier: 3.143,95 €/Monat aus den letzten 12 Monaten).
- Besonderheiten des Falls:
- Der AN erzielte Anfang März 2021 Provisionen von 4.249,09 € – deutlich über dem Durchschnitt.
- Ab April 2021 trat er in die Altersteilzeit mit fester Provision ein, was seine Motivation für weitere Abschlüsse im März minderte.
- Das Gericht geht davon aus, dass der AN sich zwar besonders bemüht habe (weil März der letzte Monat mit variabler Provision war), aber keine weiteren Abschlüsse in ähnlicher Höhe hätte erzielen können.
- Schlussfolgerung: Eine vollständige Durchschnittsberechnung wäre unbillig. Die tatsächlichen Umstände (hohe Provision zu Monatsbeginn, Altersteilzeit) rechtfertigen eine Herabsetzung auf 1.000,00 €.
Kernaussage: Bei schwankenden Provisionen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei sind tatsächliche Verdienstschwankungen, besondere Anstrengungen des AN und äußere Umstände (wie der Wechsel in die Altersteilzeit) zu berücksichtigen.