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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 20.01.2022 - 5 Sa 204/21 – Vertriebsingenieur im Außendienst –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Ludwigshafen, 20.05.2021 - 5 Ca 536/20 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Vertriebsingenieur im Außendienst trotz Arbeitsunfähigkeit im März nur Anspruch auf eine zusätzliche Entgeltfortzahlung von 1.000 € brutto (statt begehrter 1.515,16 €) hat, da seine bereits erzielten Provisionen (4.249,09 €) den Durchschnitt der Vor Monate (3.143,95 €/3 Monate oder 2.930,10 €/12 Monate) deutlich überstiegen. Das Gericht bestätigte die Schätzung des ArbG, dass weitere Provisionen im März unwahrscheinlich gewesen wären.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Arbeitnehmer, AN): Ein Vertriebsingenieur im Außendienst begehrt von seinem Arbeitgeber weitere 1.515,16 € brutto Entgeltfortzahlung für den März aus §§ 3 Abs. 1, 4 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz), da er vom 8.–31. März arbeitsunfähig krank war.
  • Beklagter (Arbeitgeber): Bestreitet den Anspruch, da der AN bereits Provisionen i.H.v. 4.249,09 € im März erhalten habe – zusätzlich zu seinem Grundgehalt (6.158,60 €).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der AN hat keinen Anspruch auf die geforderten 1.515,16 €, sondern nur auf weitere 1.000 € brutto Entgeltfortzahlung.
  • Die bereits gezahlten Provisionen (4.249,09 €) + Grundgehalt decken den Anspruch weitgehend ab, da sie den Durchschnitt der Vor Monate (3.143,95 €/3 Monate oder 2.930,10 €/12 Monate) überschreiten.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Entgeltausfallprinzip (§ 4 EntgFG):

    • Der AN kann nur das verlangen, was er ohne Krankheit wahrscheinlich verdient hätte.
    • Provisionen zählen zum Arbeitsentgelt und sind damit fortzahlungspflichtig.
  2. Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO:

    • Bei schwankenden Provisionen ist eine Einzelschätzung unter Würdigung aller Umstände erforderlich.
    • Das ArbG schätzte, dass der AN im März nur noch 1.000 € zusätzliche Provisionen hätte erzielen können, da:
    • Er in der ersten Märzwoche bereits 4.249,09 € erhalten hatte (ungewöhnlich hoch).
    • Der Durchschnitt der letzten 3 Monate bei 3.143,95 € und der 12-Monats-Durchschnitt bei 2.930,10 € lag.
    • Marktpotenzial begrenzt: Vertriebsabschlüsse realisieren sich oft ungleichmäßig (z. B. große Deals zu Monatsbeginn).
    • Ab April ging der AN in Altersteilzeit (keine Provisionen mehr), was auf eine bewusste Vorziehung von Abschlüssen im März hindeutet.
  3. Kein Automatismus durch Durchschnittsberechnung:

    • Eine starre Division des Durchschnittsverdienstes durch die Krankheitstage ist nicht zwingend.
    • Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass nach einem hohen Provisionsstart (4.249,09 €) weitere nennenswerte Einnahmen im selben Monat unwahrscheinlich sind.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 3 Abs. 1, 4 EntgFG (Ansatzpunkt für Entgeltfortzahlung)
  • § 287 Abs. 2 ZPO (Schätzung bei ungewissen Fakten)
  • BAG-Rechtsprechung (Referenzzeitraum von 12 Monaten bei starken Schwankungen).
KI INHALT
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Provisionen: LAG Rheinland-Pfalz entscheidet, dass ein Vertriebsingenieur trotz hoher Provisionen in der ersten Märzwoche nur Anspruch auf weitere 1.000 € brutto hat, da der Durchschnitt der letzten Monate niedriger lag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Vertriebsingenieur im Außendienst
STICHWORT
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Provision
gerichtliche Schätzung
Provision als Teil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Ermittlung der hypothetischen Vergütung für den Krankheitsfall
NORM
§ 64 Abs. 1 ArbGG
§ 64 Abs. 2 ArbGG
§ 64 Abs. 6 ArbGG
§ 66 Abs. 1 ArbGG
§ 69 Abs. 2 ArbGG
§ 72 Abs. 2 ArbGG
§ 97 Abs. 1 ZPO
§ 287 Abs. 2 ZPO
§ 519 ZPO
§ 520 ZPO
§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO
§ 3 Abs. 1 EntgFG
§ 4 Abs. 1 EntgFG
§ 4 Abs. 1a Satz 2 EntgFG
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.01.2022
AKTENZEICHEN
5 Sa 204/21
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0120.5SA204.21.00
LIEFERUNG
04.09.2023
ÄNDERUNG
04.09.2023 (automatisch)