Vorinstanzen LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18 -; SG Mannheim, 23.05.2018 - S 12 R 2111/17 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (Abweichung von höherer Rechtsprechung) nicht hinreichend bezeichnet wurde. Das LSG hatte in seinem Urteil die unternehmerische Freiheit eines Handelsvertreters (HV) als eingeschränkt gewertet, was das BSG nicht als ausreichenden Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung ansah.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Unternehmer (U) klagt gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), das einen Vermittler (Handelsvertreter, HV) als abhängig Beschäftigten eingestuft hat.
- Begehren: Der U will die Zulassung der Revision gegen das LSG-Urteil erreichen, um die Einstufung des HV als abhängig zu korrigieren.
- Rechtsgrundlage: Die Beschwerde stützt sich auf § 160a Abs. 4 SGG (Divergenz als Zulassungsgrund).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die Divergenz nicht hinreichend dargelegt wurde. Konkrete Widersprüche zwischen der LSG-Entscheidung und der BSG-Rechtsprechung wurden nicht ausreichend aufgezeigt.
c) Begründung des Gerichts:
Anforderungen an die Divergenz:
- Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG abstrakte Rechtssätze aufstellt, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, GmSOGB oder BVerfG stehen.
- bloße Kritik an der falschen Anwendung von Rechtssätzen oder an der Tatsachenwürdigung reicht nicht aus.
Konkrete Rügen des U:
Weisungen zur Kundenbetreuung: Das LSG sah in Schulungen und Weisungen zur Kundenbetreuung eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit. Das BSG verwies darauf, dass solche Weisungen nach seiner Rechtsprechung (Urteil v. 29.01.1981) die Selbstständigkeit eines HV nicht aufheben. → Der U konnte keinen klaren Widerspruch zwischen den Rechtssätzen des LSG und des BSG nachweisen.
Zielgruppenbeschränkung: Das LSG argumentierte, eine Beschränkung der Zielgruppe deute auf Abhängigkeit hin. Das BSG hielt dem entgegen, dass nach § 87 Abs. 2 HGB auch HV bestimmte Bezirke zugewiesen werden können, ohne dass dies ihre Selbstständigkeit infrage stellt. → Der U zeigte nicht auf, dass das LSG die BSG-Rechtsprechung grundsätzlich in Frage gestellt hätte.
Garantiezahlungen: Das LSG wertete garantierte Zahlungen (z. B. Ausbildungszuschüsse) als Indiz für Abhängigkeit. Das BSG verwies auf seine Rechtsprechung, wonach solche Zahlungen die Selbstständigkeit nicht berühren, wenn später höhere Provisionen möglich sind. → Der U legte nicht dar, ob das LSG diese Möglichkeit (höhere Provisionen) im konkreten Fall geprüft hatte.
Formelle Mängel:
- Die Beschwerde beschränkte sich auf die Kritik an der Einzelfallentscheidung des LSG, statt einen abstrakten Widerspruch zu höchstrichterlichen Rechtssätzen aufzuzeigen.
- Es fehlte an einer vergleichbaren Sachverhaltsdarstellung, die die Übertragbarkeit der BSG-Rechtsprechung auf den Fall hätte belegen können.
Fazit: Die Revision wurde nicht zugelassen, weil der U die Divergenz nicht hinreichend substantiiert dargelegt hatte. Das BSG betonte, dass eine Abweichung nur bei widersprüchlichen abstrakten Rechtssätzen vorliegt – nicht bei bloßen Unterschieden in der Subsumtion oder Tatsachenwürdigung.