rkr.; zu der Entscheidung vgl. BdF-Erlass v. 28.06.1969, BStBI. 69, I, 349; FG Münster, 25.01.1974 - V 596/73 U -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Niedersachsen entscheidet, dass ein Unternehmer (U) im Gutschriftverfahren nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn seine Handelsvertreter (HV) als Gutschriftempfänger zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 4 UStG optiert haben. Andernfalls entfällt der Vorsteuerabzug – selbst bei gutem Glauben des U. Billigkeitsregelungen aus einem BdF-Erlass gelten nicht analog für das Gutschriftverfahren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Unternehmer (U), der ein Netz von selbständigen Handelsvertretern (HV) mit niedrigem Umsatz beschäftigt und mit ihnen über Gutschriften abrechnet.
- Will was: Vorsteuerabzug aus den Gutschriften geltend machen.
- Von wem: Vom Finanzamt (im Streitfall: FG Niedersachsen).
- Woraus: Aus dem Gutschriftverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 1. UStDV i. V. m. § 19 Abs. 4 UStG 1967.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Vorsteuerabzug nur dann zulässig ist, wenn die HV als Gutschriftempfänger ausdrücklich zur Regelbesteuerung optiert haben (d. h. nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen). Selbst wenn der U von den HV schriftliche Bestätigungen (Reverse) einholt, dass sie regelbesteuert werden, geht das Risiko zu seinen Lasten, wenn sich die HV später als Kleinunternehmer herausstellen. Eine Hinzuschätzung der Vorsteuer durch das Finanzamt ist in diesem Fall berechtigt, wenn der U keine lückenlosen Nachweise vorlegen kann.
c) Begründung des Gerichts:
Gesetzliche Voraussetzung:
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 1. UStDV verlangt, dass der Gutschriftempfänger (HV) zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt sein muss. Dies ist nur bei Option zur Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 4 UStG) der Fall.
- Ohne diese Option entfällt die Berechtigung des U zum Vorsteuerabzug – unabhängig von seinem guten Glauben.
Keine Analogiefähigkeit von Billigkeitsregelungen:
- Der BdF-Erlass vom 28.06.1969 sieht für das Rechnungsverfahren eine Billigkeitsregelung vor (Schutz des guten Glaubens bei schriftlicher Bestätigung, Abschnitt C. I Abs. 2).
- Für das Gutschriftverfahren gilt diese nicht analog, da:
- Im Gutschriftverfahren fehlt eine § 14 Abs. 3 UStG vergleichbare Ausgleichsmöglichkeit für den Steuergläubiger.
- Eine Gleichstellung beider Verfahren würde dem Mehrwertsteuersystem widersprechen.
Beweispflicht des U:
- Der U muss im Einzelnen nachweisen, welche HV tatsächlich die Mehrwertsteuer abgeführt haben.
- Bei lückenhaften Nachweisen kann das Finanzamt die Vorsteuer hinzuschätzen, ohne dass ernstliche Zweifel an der Berechtigung bestehen.
Kernaussage: Der Vorsteuerabzug im Gutschriftverfahren setzt die tatsächliche Regelbesteuerung der HV voraus. Guter Glaube oder formale Bestätigungen reichen nicht aus – das Risiko falscher Angaben trägt allein der Unternehmer.