zu der Entscheidung vgl. FG Niedersachsen, 31.08.1972 - V 107/72 A -; BdF, Erlass, 28. Juni 1969, BStBl. 69, I, 349
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) kann Vorsteuern aus Gutschriften an selbstständige Handelsvertreter (HV) mit geringem Umsatz (§ 19 UStG) nur dann abziehen, wenn die HV objektiv zur Regelbesteuerung optiert haben. Der gute Glaube des U an eine solche Option oder eine private Versicherung des HV genügt nicht. Das Risiko, ob die HV tatsächlich optiert haben, trägt allein der U.
Zusammenfassung der Entscheidung (FG Münster, 25.01.1974 - V 596/73 U):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Unternehmer (U), der mit selbstständigen Handelsvertretern (HV) zusammenarbeitet, die unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fallen (Umsatz < 60.000 DM/Jahr).
- Streitgegenstand: Der U rechnet mit den HV über Gutschriften ab und möchte die darin ausgewiesene Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 abziehen.
- Problem: Die HV haben nicht zur Regelbesteuerung optiert (§ 19 Abs. 4 UStG) und sind daher nicht berechtigt, in Rechnungen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der Vorsteuerabzug des U ist nur zulässig, wenn die HV tatsächlich (objektiv) eine Optionserklärung nach § 19 Abs. 4 UStG abgegeben haben und damit zum Ausweis von Steuer in Rechnungen berechtigt sind.
- Kein Schutz des guten Glaubens: Eine private Versicherung der HV gegenüber dem U oder dessen Annahme, die HV hätten optiert, reicht nicht aus.
- Risikotragung: Der U trägt das volle Risiko, dass die HV tatsächlich optiert haben. Er muss dies dem Finanzamt (FA) nachweisen.
- Zeitpunkt: Die Vorsteuer kann erst in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem alle Voraussetzungen (inkl. Optionsnachweis) vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
Rechtliche Voraussetzungen für Gutschriften:
- Eine Gutschrift gilt nur dann als Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1967), wenn der leistende Unternehmer (hier: HV) zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist.
- Kleinunternehmer ohne Option (§ 19 UStG) dürfen keine Steuer ausweisen – ihre Gutschriften berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Keine Analogie zu Rechnungsfällen:
- Der Bundesminister der Finanzen (BdF) erlaubt in seinem Erlass vom 28.06.1969 zwar den Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit schriftlicher Versicherung der Unternehmereigenschaft – dies gilt nicht für Gutschriften.
- Bei Gutschriften trifft den Aussteller (U) das Risiko der Unrichtigkeit (bestätigt durch BdF-Schreiben vom 12.04.1973).
Objektive Anforderungen:
- Die Berechtigung zum Steuerausweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.1969 zu § 11 UStDB 1951).
- Eine subjektive Erklärung des HV (z. B. gegenüber dem U) ersetzt nicht die objektive Optionserklärung gegenüber dem FA.
Folgen für den U:
- Der U muss dem FA nachweisen, dass die HV optiert haben (z. B. durch Vorlage der Optionserklärung).
- Spätere Optionen der HV wirken nicht rückwirkend auf frühere Gutschriften.
Rechtsgrundlagen: §§ 14, 15, 19 UStG 1967; § 5 UStDV; Erlasse des BdF (1969/1973).