vorgehend LG Köln, 25.05.2023 - 33 O 15/23 -; OLG Köln, 07.02.2024 - 6 U 103/23 -
zu der Entscheidung vgl. Reiff, VersR 24, 616, 619
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein eingetragener Verband kann von einem Versicherungsmakler (VM) verlangen, es zu unterlassen, ohne entsprechende Zulassung Versicherungsberatung ohne Vermittlungsziel anzubieten, da dies gegen das Trennungsgebot des § 34 d Abs. 3 GewO verstößt. Das LG Köln bestätigte, dass das Trennungsprinzip nicht nur die Doppelzulassung verbietet, sondern sich direkt an Gewerbetreibende richtet, um die Unabhängigkeit der Beratung zu wahren. Der VM hatte auf seiner Website beide Tätigkeiten (Vermittlung oder Beratung als "Versicherungssachverständiger") nebeneinander beworben, was als unzulässige Mischung gewertet wurde.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein nach § 4 UKlaG qualifizierter Verband (z. B. Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverband).
- Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM) mit Zulassung nach § 34 d Abs. 1 GewO.
- Anspruch: Unterlassung der Bewerbung von Versicherungsberatung ohne Vermittlungsziel auf seiner Website, da der VM keine Zulassung als Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO) besitzt.
- Rechtsgrundlage:
- § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG (Unterlassungsanspruch bei unlauterem Wettbewerb)
- § 3 a UWG (Verstoß gegen Marktverhaltensregel)
- § 34 d Abs. 3 GewO (Trennungsgebot: VM darf nicht gleichzeitig als Berater tätig sein).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln verurteilte den VM zur Unterlassung der streitigen Werbung. Es stellt einen Verstoß gegen § 34 d Abs. 3 GewO dar, wenn ein VM auf seiner Website anbietet, wahlweise als VM (mit Courtage) oder als "Versicherungssachverständiger" (gegen Honorar ohne Vermittlung) tätig zu werden. Dies sei eine unzulässige Vermischung der Berufsbilder.
c) Begründung des Gerichts:
Trennungsprinzip als Marktverhaltensregel:
- § 34 d Abs. 3 GewO ist eine unmittelbar an Gewerbetreibende gerichtete Norm, die nicht nur die Doppelzulassung verbietet, sondern die tatsächliche gleichzeitige Ausübung beider Tätigkeiten (Vermittlung und Beratung).
- Zweck: Wahrung der Unabhängigkeit des Beraters von der Versicherungswirtschaft. Ein VM, der Provisionen von Versicherern erhält, kann nicht neutral beraten.
Auslegung der Werbung:
- Die Website des VM differenzierte zwischen:
- Vermittlung (durch Courtage abgegolten) und
- Beratung ohne Vermittlung (durch Honorar als "Sachverständiger").
- Dies erweckt beim Verbraucher den Eindruck einer unabhängigen Beratung (wie bei einem Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO), die aber ohne die hierfür erforderliche Zulassung angeboten wird.
Verstoßfolgen:
- Verbraucherschutz: Der VM ist aufgrund seiner Provisionen nicht neutral.
- Wettbewerbsverzerrung: Der VM könnte sich durch die unzulässige Mischtätigkeit einen Vorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern verschaffen.
- Spürbare Beeinträchtigung: Die Gefahr mangelnder Objektivität liegt bereits in der Art der Tätigkeit (Provisionen von VU), nicht erst in der konkreten Ausübung.
Kosten und Streitwert:
- Der Verband hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG).
- Der Streitwert für die Unterlassungsklage wurde auf 15.000 € festgesetzt.
Zusammenfassung der Kernaussage: Das Gericht bestätigt, dass das Trennungsgebot des § 34 d Abs. 3 GewO nicht nur formell die Doppelzulassung verbietet, sondern materiell die gleichzeitige Ausübung von Vermittlung und Beratung durch dieselbe Person untersagt – selbst wenn diese Tätigkeiten auf der Website als Alternativen dargestellt werden. Eine solche Werbung ist irreführend und verstößt gegen das UWG, da sie die Unabhängigkeit der Beratung untergräbt.