nachfolgend OLG Köln, 07.02.2023 - 6 U 103/23 -; LG Köln, 15.06.2023 - 33 O 15/23 -
Für die Praxis ist die Entscheidung von geringem Wert, weil ihr allenfalls im Ergebnis gefolgt werden kann, nicht in der Begründung. Die Kammer leitet aus § 34 d Abs. 3 GewO ein Trennungsprinzip ab, das nicht nur die Erlaubnisbehörde binden soll (LS 4), sondern dem nach Sinn und Zweck auch ein Tätigkeitsverbot zu entnehmen sein soll (LS 10). Dabei nimmt die Kammer an, dass ein VM, der Leistungen als Versicherungssachverständiger gegen erfolgsunabhängiges Honorar anbietet, gegen das Trennungsverbot verstoße (LS 36, 38). Da bereits aus der Erlaubnisvorschrift des § 34 d Abs. 2 GewO selbst ein Tätigkeitsverbot folgt, wäre die sich stellende Rechtsfrage gewesen, ob der VM schon dadurch ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO als Versicherungsberater auftritt, dass er Beratungsleistungen als "Versicherungssachverständiger" gegen ein erfolgsunabhängiges Honorar anbietet. Einer Klärung dieser nicht ohne jeden Zweifel zu bejahenden Frage hätte es jedoch nicht bedurft, wenn die Kammer sich folgendes vergegenwärtigt hätte. Nach § 34 d Abs. 1 Satz 8 GewO schließt die Maklererlaubnis lediglich ein, U bei der Prüfung von Versicherungen entgeltlich zu beraten, nicht Verbraucher. Im Streitfall richtete sich das Angebot des VM jedenfalls auch an Verbraucher. Versicherungsverträge sind Rechtsprodukte (OLG München, 27.03.2019 LS 23 - Die Bayerische 3 -; Anm. 10.1 m.w.N. zu OLG Karlsruhe, 24.03.2016 - Atlanticlux 45 -). Der VM erbringt Rechtsdienstleistungen, wenn er Verbrauchern einzelfallbezogene rechtliche Auskünfte erteilt, dass und welche versicherungsvertraglichen Leistungen sie erwarten dürfen (vgl. BGH, 14.01.2016 LS 54 ff. - Versteegen Assekuranz -). Diese Rechtsdienstleistungen werden gegen ein erfolgsunabhängiges Honorar erbracht. Sie entsprechen damit nicht dem durch eine erfolgsabhängige Vergütung gekennzeichneten gesetzlichen Leitbild des Maklers (OLG Hamm, 21.03.2013 LS 10). Deshalb können sie auch keine Nebenleistungen einer zum Berufsbild des Maklers gehörenden Tätigkeit i.S.d. § 5 RDG sein (vgl. LG Landshut, 05.04.2006 LS 14 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass sie gemäß § 3 RDG verboten sind (vgl. LG Landshut, 05.04.2006 LS 15). Um die Untersagung zu begründen, hätte es weder der Entwicklung eines Trennungsgebots bedurft, noch eines Rekurses auf eine mangelnde Objektivität und Unabhängigkeit (LS 21, 22), zumal letzterer nicht unbedingt überzeugend erscheint. Er verträgt sich zum einen nicht mit der vom VM geschuldeten objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung (KG, 10.05.2016 LS 11 m.w.N. - MLP 35 -) und auch nicht mit der dem VM mit § 34 d Abs. 1 Satz 8 GewO vom Gesetzgeber verliehenen Rechtsberatungsbefugnis gegenüber U.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) ohne Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO keine Versicherungsberatung ohne Vermittlungsziel anbieten darf. Das Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO verbietet die gleichzeitige Ausübung beider Tätigkeiten, um die Unabhängigkeit des Beraters zu wahren. Der VM darf daher nicht nebeneinander als provisionsbasierter Vermittler und als honorarbasierter Berater auftreten, da dies Verbraucher und Wettbewerber irreführen und die Neutralität gefährden würde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband (nicht explizit genannt, aber typisch für UWG-Klagen).
- Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der über eine Erlaubnis als Vermittler (§ 34d Abs. 1 GewO) verfügt, aber ohne separate Beratererlaubnis (§ 34d Abs. 2 GewO) auch honorarbasierte Beratung ohne Vermittlung anbietet.
- Anspruchsgrundlage: Verletzung des Trennungsgebots (§ 34d Abs. 3 GewO) als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln hat den VM verurteilt,
- das Angebot von Versicherungsberatung ohne Vermittlungsziel (z. B. als "Versicherungssachverständiger" gegen Honorar) zu unterlassen.
- Die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) wurde für berechtigt erklärt.
c) Begründung des Gerichts:
Trennungsprinzip (§ 34d Abs. 3 GewO):
- Die Vorschrift verbietet nicht nur die Doppelzulassung, sondern direkt die gleichzeitige Ausübung beider Tätigkeiten.
- Zweck: Schutz der Unabhängigkeit des Beraters – ein VM, der Provisionen von Versicherern erhält, kann nicht neutral beraten.
Verstoß durch das Angebot:
- Der VM bot Beratung ohne Vermittlung gegen Honorar an – dies entspricht dem Tätigkeitsbild eines Versicherungsberaters (§ 34d Abs. 2 GewO).
- Selbst wenn er die Tätigkeiten formal trennte (z. B. als "VM" oder "Sachverständiger"), verstieß dies gegen das Trennungsgebot, da Verbraucher eine objektive, neutrale Beratung erwarten.
Marktverhaltensregelung (§ 3a UWG):
- § 34d Abs. 3 GewO dient dem Verbraucher- und Wettbewerberschutz.
- Der VM verschafft sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, indem er sich als neutraler Berater ausgibt, obwohl er als provisionsabhängiger Vermittler nicht unabhängig ist.
EuGH-Rechtsprechung:
- Beratung im Vorfeld einer Vermittlung fällt unter "Versicherungsvermittlung" (EuGH, C-542/16), aber hier ging es um reine Beratung ohne Vermittlungsabsicht – diese ist nur mit Beratererlaubnis zulässig.
Kernaussage: Ein VM darf nicht gleichzeitig als provisionsbasierter Vermittler und als honorarbasierter Berater auftreten. Das Trennungsgebot schützt die Neutralität der Beratung und ist als Marktverhaltensregel durchsetzbar.