Vorhergehend OLG Celle, 14.01.1960 - 7 U 86/59 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass der Streitwert einer Klage auf Auskunftserteilung – ähnlich wie bei einer Klage auf Rechnungslegung – mit 1/10 des Wertes der geltend gemachten Ansprüche zu bewerten ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger verlangt von einem Beklagten Auskunftserteilung (z. B. über Vermögenswerte oderansprüche), ohne dass der konkrete Anspruch bereits beziffert ist. Die Frage betrifft die Bewertung des Streitwerts für gerichtliche Kostenberechnungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle legt fest, dass der Streitwert einer Auskunftsklage analog zur Rechnungslegungsklage auf 10 % des Betrags zu schätzen ist, den der Kläger voraussichtlich geltend machen wird (z. B. Schadensersatz, Herausgabe von Vermögen).
c) Begründung des Gerichts: Die Auskunft dient typischerweise der Vorbereitung weiterer Ansprüche (z. B. Zahlungsklagen). Da ihr Wert nicht direkt bezifferbar ist, wird er pauschal mit einem Bruchteil (hier: 1/10) der möglichen Hauptforderung angesetzt. Dies entspricht der bewährten Praxis bei Rechnungslegungsansprüchen und vermeidet willkürliche Schätzungen.
Relevanz: Die Entscheidung klärt die Kostenberechnung in Fällen, in denen Auskunft als Vorstufe zu weiteren Ansprüchen begehrt wird. Sie sorgt für Rechtssicherheit bei der Streitwertbemessung.