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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Düsseldorf, 31.07.2023 - 3 L 1514/23

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nachfolgend OVG Münster, 31.10.2024 - 4 B 886/23 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG Düsseldorf entschied am 31.07.2023, dass die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegen einen Versicherungsmakler (VM), die die Beschäftigung eines vorbestraften Arbeitnehmers (AN) im Kundenkontakt verbietet, rechtmäßig ist. Die Behörde darf die Beschäftigung untersagen, wenn der AN aufgrund schwerer Straftaten (hier: Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung) als unzuverlässig für die Versicherungsvermittlung gilt. Das öffentliche Interesse an Verbraucherschutz und Vertrauen in den Berufsstand überwiegt die Interessen des VM und des AN.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Ein Versicherungsmakler (VM) und sein Arbeitnehmer (AN) beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Untersagungsverfügung der Behörde.
  • Begehren: Der VM will die Beschäftigung des AN im Bereich der Versicherungsvermittlung mit Kundenkontakt fortsetzen.
  • Rechtsgrundlage: Die Behörde stützt sich auf § 34d Abs. 9 Satz 6 GewO, der die Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen in der Versicherungsvermittlung erlaubt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) wird abgelehnt.
  • Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bleibt bestehen.
  • Die Untersagung der Beschäftigung des AN ist rechtmäßig und ermessensfehlerfrei.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zulässigkeit der Untersagung:

    • Die Behörde ist nach § 34d Abs. 9 Satz 6 GewO befugt, die Beschäftigung zu untersagen, wenn der AN die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
    • Der AN wurde rechtskräftig wegen Bestechlichkeit (§ 299 StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) verurteilt. Diese Taten fallen in den Bereich der Finanz- und Eigentumskriminalität und sind nach Art. 10 Abs. 3 der EU-Richtlinie IDD relevant für die Zuverlässigkeit von Versicherungsvermittlern.
    • Die Prognose der Behörde, dass der AN auch zukünftig unzuverlässig handeln könnte, ist nachvollziehbar:
    • Die Taten erstreckten sich über mehrere Jahre (keine einmalige Ausnahmesituation).
    • Der AN hat seinen Arbeitgeber nicht über die Vorstrafen informiert (kein grundlegender Einstellungswandel erkennbar).
    • Die Schwere der Taten (hohe Vermögensschäden, wiederholte Begehung) spricht gegen eine günstige Prognose.
  2. Abwägung der Interessen:

    • Öffentliches Interesse: Schutz der Verbraucher, des Wettbewerbs, der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Funktionsfähigkeit des Staates (durch Steuerhinterziehung gefährdet).
    • Privatinteressen: Der VM und der AN berufen sich auf Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
    • Das Gericht gewichtet das öffentliche Interesse höher, da:
    • Versicherungsvermittlung ist ein Vertrauensgewerbe.
    • Die Untersagung ist geeignet und erforderlich, um Schäden abzuwenden.
    • Eine Befristung auf 5 Jahre trägt den Belastungen für VM und AN Rechnung.
  3. Sofortige Vollziehung:

    • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist rechtmäßig, da:
    • Die Begründung der Behörde ist hinreichend (deckungsgleich mit den Gründen der Untersagung).
    • Im Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) überwiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Handeln.
  4. Keine Ermessensfehler:

    • Die Behörde hat die Interessen aller Beteiligten (VM, AN, Allgemeinheit) abgewogen.
    • Die Verzögerung im Strafverfahren ist für die Ermessensentscheidung irrelevant.

Rechtsfolgen: Die Untersagungsverfügung bleibt sofort vollziehbar, der AN darf nicht im Kundenkontakt der Versicherungsvermittlung tätig sein. Der VM muss die Anordnung beachten.

KI INHALT
"VG Düsseldorf: Untersagung der Beschäftigung eines Versicherungsmaklers bei Unzuverlässigkeit aufgrund schwerer Straftaten (Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung) ist rechtmäßig. Öffentliches Interesse an Verbraucherschutz überwiegt private Interessen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Untersagung der Beschäftigung als Versicherungsvermittler mit unmittelbarem Kundenkontakt
fehlende Mindestintegrität wegen schwerwiegender Straftaten
FUNDSTELLE
NORM
§ 34 d Abs. 9 Satz 6 GewO
§ 34 d Abs. 5 Satz 2 GewO
Art. 10 Abs. 3 RiLi 2016/97/EU
§ 299 StGB
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: § 80 Abs. 5 VwGO
REDAKTION
Evers
GERICHT
VG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
31.07.2023
AKTENZEICHEN
3 L 1514/23
ECLI
LIEFERUNG
22.11.2024
ÄNDERUNG
20.08.2026 18:28:03