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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Leipzig, 04.12.2024 - 05 O 1092/24 – RISK007 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend OLG Dresden, 28.10.2025 - 14 U 1740/24 – RISK007 –

zu der Entscheidung vgl. Bundesjustizamt; Timmermann, BB 25, 696

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Leipzig entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) mit den Aussagen "unabhängig", "unabhängige Beratung" oder "die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle Verbraucher an unabhängige VM weiter" nicht irreführend nach § 5 UWG wirbt, sofern diese Angaben der Realität entsprechen. Zudem ist die Hervorhebung einer gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung als "Mehrwert" nicht unlauter, wenn die Versicherungssummen über den gesetzlichen Mindeststandards liegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) wirbt mit den Aussagen:

  1. Er sei "unabhängig" oder biete "unabhängige Beratung" an.
  2. Die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle Verbraucher an unabhängige VM in Chemnitz wie ihn weiter.
  3. Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sei "ein großer Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz".

Ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband könnte diese Aussagen als irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) angreifen.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unabhängigkeit des VM: Die Behauptung, "unabhängig" zu sein oder eine "unabhängige Beratung" anzubieten, ist nicht irreführend, wenn der VM:

    • Nicht von einem einzelnen oder wenigen Versicherungsunternehmen (VU) gesteuert wird.
    • Seine Empfehlungen auf einem umfassenden Marktüberblick basieren und nicht allein von Provisionen oder gesellschaftsrechtlichen Bindungen geleitet werden.
    • Keine einseitige Beteiligung durch ein VU besteht und er Einkünfte aus Provisionen marktweit bezieht oder Honorarberatung anbietet.
  2. Empfehlung durch die Verbraucherzentrale: Die Aussage, die Verbraucherzentrale Chemnitz empfehle Verbraucher an unabhängige VM wie ihn weiter, ist nicht irreführend, wenn:

    • Die Verbraucherzentrale auf ihrer Website tatsächlich zu VM oder Versicherungsberatern rät (z. B. für Risikovoranfragen).
    • Der örtliche Bezug zu Chemnitz zwar nicht explizit genannt wird, aber als naheliegende Folgerung aus der allgemeinen Empfehlung abgeleitet werden kann.
  3. Berufshaftpflichtversicherung als "Mehrwert": Die Behauptung, die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sei "ein großer Mehrwert", ist nicht unlauter, wenn:

    • Die Versicherungssummen (hier: 1,35 Mio. € pro Fall / 2,7 Mio. € pro Jahr) über den gesetzlichen Mindeststandards (§ 12 Abs. 2 VersVermV: 1,276 Mio. € / 1,919 Mio. €) liegen.
    • Der VM damit keine gesetzliche Pflicht als besondere Leistung darstellt, sondern eine überobligatorische Absicherung bewirbt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verkehrskreisverständnis:

    • Durchschnittliche Verbraucher oder Unternehmer verstehen "unabhängig" als Freiheit von einseitiger Steuerung durch ein oder wenige VU.
    • Die Erwartungshaltung umfasst, dass der VM neutral und marktübergreifend berät.
    • Die Empfehlung durch die Verbraucherzentrale wird als inhaltliche (nicht zwingend örtliche) Weiterleitung verstanden.
  2. Rechtliche Einordnung:

    • § 5 UWG: Eine Werbeaussage ist nur irreführend, wenn sie falsch ist oder unzutreffende Vorstellungen weckt.
    • § 34d GewO / § 12 VersVermV: Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, aber eine höhere Deckungssumme kann als Mehrwert beworben werden, solange nicht der Eindruck erweckt wird, die Einhaltung der gesetzlichen Pflicht allein sei die Besonderheit.
  3. Abgrenzung zu anderen Urteilen:

    • Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH (z. B. zur treuhänderähnlichen Stellung des VM) und des OLG München (zur Unabhängigkeit von VM).
    • Die wirtschaftliche Abhängigkeit von Provisionen allein macht einen VM nicht "abhängig", solange diese marktweit anfallen.

Kernaussage: Die Werbeaussagen des VM sind zulässig, solange sie wahr sind und nicht den falschen Eindruck erwecken, der VM sei vollständig neutral (was rechtlich unmöglich ist) oder die Berufshaftpflichtversicherung sei eine freiwillige Sonderleistung. Die Unabhängigkeit bezieht sich auf die Fehlende Steuerung durch einzelne VU, nicht auf die generelle Provisionsabhängigkeit.

KI INHALT
Die Werbung eines Versicherungsmaklers mit „unabhängig“ ist nicht irreführend, wenn er nicht von einem einzelnen VU gesteuert wird. Auch die Behauptung, die Verbraucherzentrale empfehle ihn weiter, ist zulässig, wenn sie zutrifft. Die gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung darf als „Mehrwert“ beworben werden, wenn sie über die Mindestanforderungen hinausgeht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
RISK007
STICHWORT
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche
VM
Werbung mit dem Adjektiv unabhängig
keine irreführende Werbung eines VM bei der Bezeichnung als unabhängiger VM
FUNDSTELLE
NORM
§ 4 UKlaG
§ 34 d Abs. 1 GewO
§ 34 d Abs. 2 GewO
§ 34 d Abs. 3 GewO
§ 60 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 63 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Leipzig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.12.2024
AKTENZEICHEN
05 O 1092/24
ECLI
ECLI:DE:LGLEIPZ:2024:1204.05O1092.24.0A
LIEFERUNG
27.03.2025
ÄNDERUNG
15.04.2026 14:20:21