Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Dresden, 28.10.2025 - 14 U 1740/24 – RISK007 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Leipzig, 04.12.2024 - 05 O 1092/24 – RISK007 –;

zu der Entscheidung vgl. Koch, VersR 26, 193 

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht mit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder ähnlichen Formulierungen werben darf, wenn er – wie üblich – Provisionen von Versicherern erhält. Dies ist irreführend, da Verbraucher daraus fälschlich schließen, der Makler agiere ohne finanzielle Eigeninteressen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kann daher Unterlassung verlangen. Zudem ist die Werbung mit einer „Mehrwert“ darstellenden Berufshaftpflichtversicherung unzulässig, da deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband (als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG).
  • Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der auf seiner Website mit Bezeichnungen wie „unabhängiger Versicherungsmakler“, „unabhängige Beratung“ oder der Behauptung wirbt, von der Verbraucherzentrale „meist empfohlen“ zu werden. Zudem bewirbt er seine Berufshaftpflichtversicherung als „großen Mehrwert“.
  • Anspruchsgrundlage:
  • Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG (irreführende Werbung).
  • Per-se-Verbot nach Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Darstellung gesetzlicher Pflichten als Besonderheit).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unabhängigkeitswerbung ist irreführend:

    • Der VM darf sich nicht als „unabhängig“ bezeichnen, wenn er Provisionen von Versicherern erhält.
    • Die Behauptung, die Verbraucherzentrale empfehle „meist“ ihn, ist unbelegt und damit irreführend.
    • Die Werbung mit der Berufshaftpflichtversicherung als „großer Mehrwert“ oder „doppeltes Netz“ ist unlauter, da deren Abschluss gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 34d Abs. 5 GewO i. V. m. § 12 VersVermV).
  2. Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale:

    • Der VM muss es unterlassen,
    • sich als „unabhängig“ zu bezeichnen,
    • mit der (unbelegten) Empfehlung der Verbraucherzentrale zu werben,
    • die Berufshaftpflichtversicherung als Besonderheit darzustellen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Irreführung durch „Unabhängigkeit“ (§ 5 UWG):

    • Verkehrsauffassung: Ein durchschnittlicher Verbraucher versteht unter einem „unabhängigen Versicherungsmakler“ einen Dienstleister, der keine finanziellen Vorteile (z. B. Provisionen) von Versicherern erhält und damit objektiv berät.
    • Tatsächliche Verhältnisse: VM erhalten regelmäßig Courtagezahlungen von Versicherern (§ 59 Abs. 3 VVG, § 34d GewO), was Eigeninteressen (z. B. bevorzugte Vermittlung provisionsstarker Tarife) begünstigen kann.
    • Gesetzlicher Vergleich: Ein Versicherungsberater (im Gegensatz zum VM) unterliegt einem strikten Provisionsannahmeverbot (§ 34d Abs. 2 GewO) – diese Unabhängigkeit wird vom Verkehr erwartet, wenn der Begriff „unabhängig“ verwendet wird.
    • Keine Ausnahmen: Selbst wenn der VM viele Versicherer vertritt, ändert dies nichts an der Irreführung, da bereits jeder finanzielle Vorteil (nicht erst eine dominante Abhängigkeit) die Unabhängigkeit infrage stellt.
  2. Irreführung durch Empfehlung der Verbraucherzentrale:

    • Der VM konnte nicht beweisen, dass die Verbraucherzentrale ihn „meist“ empfiehlt. Eine solche pauschale Behauptung erzeugt beim Verbraucher den falschen Eindruck einer offiziellen, regelmäßigen Empfehlung.
  3. Werbung mit Berufshaftpflichtversicherung (Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG):

    • Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist für VM gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 VersVermV).
    • Die Darstellung als „großer Mehrwert“ oder „doppeltes Netz“ erweckt den falschen Eindruck, es handele sich um eine freiwillige, besonders kundenfreundliche Leistung – dabei ist sie eine Selbstverständlichkeit.
  4. Keine Ausräumung der Wiederholungsgefahr:

    • Da der VM keine Unterlassungserklärung abgab, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen.

Rechtliche Einordnung:

  • Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Irreführung durch Unschärfen in der Werbung (z. B. Atlanticlux, Klimaneutral).
  • Besonders relevant ist die Abgrenzung zum Versicherungsberater, dessen Unabhängigkeit gesetzlich durch das Provisionsverbot definiert ist – ein VM kann diese Erwartungshaltung nicht erfüllen.
KI INHALT
Irreführende Werbung als "unabhängiger Versicherungsmakler" bei Courtagezahlungen – Verbraucherzentrale kann Unterlassung verlangen. Auch Werbung mit vermeintlicher Empfehlung durch Verbraucherzentrale oder Berufshaftpflicht als "Mehrwert" ist unlauter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
RISK007
STICHWORT
Unterlassungsanspruch
VZ-Empfehlung unwahr
Courtagekonflikt Makler
UWG-Irreführung „unabhängig“
NORM
§ 34d GewO
§ 5 UWG 2004
§ 3 UWG 2004
§ 59 VVG
REDAKTION
GERICHT
OLG Dresden
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.2025
AKTENZEICHEN
14 U 1740/24
ECLI
LIEFERUNG
15.12.2025
ÄNDERUNG
28.08.2026 11:46:25