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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 02.05.2025 - 33 O 7/22 KfH – Allianz Lebensversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.

PRAXISHINWEISE

1. Für die Praxis ist diese Entscheidung vor allem unter den folgenden drei Aspekten von Bedeutung.

1.1 Die Kammer nimmt eine eigene Nachbearbeitungspflicht des Versicherers in dem Fall an, dass der VN das Vertrauen in den VM verloren hat wegen eines Vorgangs, der einen nicht bei dem Versicherer bestehenden anderen Versicherungsvertrag betrifft (LS 76). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kunde bei dem Versicherer um ein Gespräch nachsucht, um Unklarheiten bezogen auf Versicherungsverträge zu klären (LS 77). In diesem Fall ist der Versicherer gehalten, dem VN einen Ansprechpartner zu nennen und mit dem VN ein vertrauensbildendes Gespräch zu führen, um zu vermeiden, dass der Vertrauensverlust den Bestand der Versicherungen gefährdet (LS 78).

1.2 Eine eigene Nachbearbeitungspflicht des VU entfällt schon dann, wenn der Versicherungsvermittler für das Stornorisiko sensibilisiert (LS 104) oder in die Nachbearbeitung eingebunden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Vermittler für den VN beim VU mehrfach um Beitragsstundungen gebeten hat (LS 105), wenn der VM das VU über laufende Verhandlungen mit dem VN betreffend seiner Versicherungen und damit seine Einbindung in die Nachbearbeitung informiert (LS 107), wenn der Vermittler eine Kündigung des VN scheinbar erfolgreich zurück geworben hat, der VN also an dieser festhält (LS 108) oder wenn der Vermittler eine Beitragsstundung und eine Verlängerung derselben für den VN beim VU beantragt hat (LS 110).

1.3 Legt der Versicherer eine neue Tarifgeneration für einen bestehenden Tarif auf, der unter der gleichen Bezeichnung fortgeführt wird und will der Versicherer für diese von dem bisherigen Tarif abweichende Provisionshaftungszeiten vereinbaren, so muss er eindeutig regeln, dass und für welchen Tarif die neuen Haftungszeiten gelten sollen. Dazu reicht es nicht aus, wenn die erweiterte Haftungszeit für den "Tarif ab Tarifgeneration 2015" gelten soll, wenn im Übrigen die bisherigen Regelungen der Courtagezusage gelten sollen, die zu Haftzeiten von 60 Monaten führen (LS 114). Unter diesen Umständen verbleibt es bei der bisherigen Provisionshaftungszeit (LS 115).

2. Ob sich der Ansatz der Kammer durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet in einem Streit zwischen einem Versicherungsmakler (VM) und einem Versicherungsunternehmen (VU) über Auskunftsansprüche, Courtagerückforderungen und Nachbearbeitungspflichten. Kernpunkte sind die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 87c HGB, die Bedingungen für Courtagerückzahlungen (insb. bei Stornierung oder Nichtzahlung durch Versicherungsnehmer) sowie die Pflicht des VU zur Nachbearbeitung notleidender Verträge unter bestimmten Umständen. Das Gericht klärt zudem formelle Anforderungen an Klageanträge, Verrechnungsabreden und Bürgschaftserklärungen.



Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  1. Versicherungsmakler (VM) gegen Versicherungsunternehmen (VU):

    • Auskunftsanspruch: Der VM verlangt vom VU Auskunft über alle für seinen Courtageanspruch (Provision) wesentlichen Tatsachen (z. B. Namen der Versicherungsnehmer, Tarife, Beitragshöhen, Stornogründe).
    • Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 3 HGB (abgelehnt) oder § 242 BGB (Treu und Glauben).
    • Zahlungsanspruch: Der VM begehrt Auszahlung nicht ausbezahlter Courtage (z. B. aus Vergütungsabrechnungen).
    • Rechtsgrundlage: Vertragliche Courtagezusage, § 242 BGB.
  2. Versicherungsunternehmen (VU) gegen Versicherungsmakler (VM):

    • Courtagerückforderung: Das VU verlangt Rückzahlung vorschüssig gezahlter Courtage für Verträge, die storniert wurden oder bei denen der Versicherungsnehmer (VN) die Prämien nicht zahlt.
    • Rechtsgrundlage: § 812 Abs. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), da die Courtage nur bei tatsächlicher Prämienzahlung „verdient“ ist.
    • Aufrechnung: Das VU rechnet mit Gegenforderungen (z. B. Rückzahlungsansprüchen aus anderen Verträgen) auf.
  3. VU gegen Geschäftsführer der VM-GmbH:

    • Inanspruchnahme aus Bürgschaft: Das VU verlangt vom Geschäftsführer die Zahlung offener Courtagerückforderungen der VM-GmbH.
    • Rechtsgrundlage: Bürgschaftsvertrag (wird jedoch als unwirksam eingestuft).


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Auskunftsanspruch des VM:

    • § 87c Abs. 3 HGB findet keine Anwendung auf Versicherungsmakler (nur für Handelsvertreter).
    • Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht nur, wenn:
    • Der VM entschuldbar über das Bestehen/den Umfang seines Courtageanspruchs im Unklaren ist.
    • Die Auskunft für den VM notwendig ist (z. B. bei fehlender Kenntnis über Stornogründe).
    • Kein Anspruch, wenn der VM die Informationen bereits kennt oder sie ihm im Prozess mitgeteilt wurden.
  2. Courtagerückforderung des VU:

    • Grundsatz: Courtage ist nur „verdient“, wenn der VN die Prämien zahlt (aufschiebende Bedingung).
    • Rückzahlungspflicht des VM, wenn die Prämien nicht oder nur teilweise gezahlt werden.
    • Ausnahme: Keine Rückzahlung, wenn das VU seine Nachbearbeitungspflicht verletzt hat.
    • Nachbearbeitungspflicht besteht, wenn der VM schutzbedürftig ist (z. B. bei:
    • Laufenden Courtagevorschüssen,
    • Einbindung in die Organisationsstruktur des VU (z. B. Maklerportal, Fortbildungen),
    • Langjähriger Geschäftsbeziehung,
    • Hohem Umsatzanteil mit dem VU (hier: 72–90 % der Lebensversicherungen).
    • Keine Nachbearbeitungspflicht, wenn:
    • Der VM die Stornogefahr selbst kannte (z. B. durch eigene Kommunikation mit dem VN).
    • Die Nachbearbeitung aussichtslos war (z. B. bei ausdrücklichem Wunsch des VN, keinen Kontakt mehr zu wollen).
    • Es sich um Beitragsreduzierungen (keine Vertragsgefährdung) handelt.
  3. Formelle Anforderungen:

    • Klageanträge des VU müssen hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 ZPO):
    • Einzelforderungen mit konkreten Beträgen und Bezug zu einzelnen Verträgen benennen.
    • Verrechnungsabreden müssen schlüssig dargelegt werden (pauschale Bezugnahme auf E-Mails reicht nicht).
    • Aufrechnung ist unzulässig, wenn keine Gegenseitigkeit der Forderungen besteht (z. B. Forderung gegen VM-GmbH vs. Anspruch des Geschäftsführers).
  4. Bürgschaft des Geschäftsführers:

    • Die Bürgschaftserklärung ist unwirksam, weil:
    • Fehlende essentialia negotii (Höhe der Hauptschuld, Person des Hauptschuldners).
    • Widersprüchlicher Inhalt („Ausfallbürgschaft“ vs. Verzicht auf Einreden nach §§ 770, 771 BGB).
    • Selbst bei Wirksamkeit: Ausfallbürgschaft setzt Forderungsausfall voraus (Zwangsvollstreckung gegen VM-GmbH).
  5. Kosten:

    • Das VU trägt 94 % der Prozesskosten, da nur 6 % der Forderungen (45.823,02 €) berechtigt waren.
    • Die außergerichtlichen Kosten des Geschäftsführers trägt das VU, da die Drittwiderklage abgewiesen wurde.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auskunftsanspruch:

    • Systematische Auslegung: § 87c HGB gilt nur für Handelsvertreter, nicht für Makler.
    • Treu und Glauben (§ 242 BGB):
    • Auskunft nur bei entschuldbarer Unkenntnis (z. B. wenn VM nicht weiß, warum Verträge storniert wurden).
    • Kein Anspruch, wenn VM die Daten selbst kennt (z. B. bei selbst vermittelten Verträgen).
  2. Courtagerückforderung:

    • Bedingter Anspruch: Courtage ist vorschüssig gezahlt und erst mit Prämienzahlung „verdient“.
    • Nachbearbeitungspflicht des VU:
    • Analogie zu § 87a Abs. 3 HGB (für Versicherungsvertreter) nicht direkt anwendbar, aber über § 242 BGB möglich.
    • Schutzbedürftigkeit des VM bei wirtschaftlicher Abhängigkeit (hier: 85 % Umsatz mit Lebensversicherungen, davon 72–90 % mit dem VU).
    • Pflichtverletzung des VU, wenn:
    • Keine Stornogefahrmitteilung an VM (muss innerhalb 2 Wochen erfolgen).
    • Keine eigene Nachbearbeitung (z. B. Kontaktaufnahme mit VN).
    • Aussicht auf Rettung der Verträge bestand (z. B. bei Vertrauensverlust in VM, nicht in VU).
    • Keine Pflichtverletzung, wenn:
    • VM selbst die Stornogefahr kannte (z. B. durch eigene Bitten um Beitragsstundung).
    • Beitragsreduzierung (keine Vertragsgefährdung).
  3. Formelle Anforderungen:

    • Bestimmtheitserfordernis (§ 253 ZPO):
    • Klageantrag muss Einzelforderungen konkret benennen (z. B. „Rückzahlung von 1.722,24 € für Vertrag XY“).
    • Verrechnungsabreden müssen beweisbar sein (pauschale E-Mail-Verweise reichen nicht).
    • Aufrechnung:
    • Gegenseitigkeit erforderlich (Forderung und Gegenforderung müssen gegen dieselbe Person gerichtet sein).
  4. Bürgschaft:

    • Unwirksamkeit wegen fehlender Essentialien (Höhe der Schuld, Hauptschuldner).
    • Ausfallbürgschaft erfordert Forderungsausfall (Zwangsvollstreckung gegen VM-GmbH).
  5. Kostenverteilung:

    • § 91a ZPO (teilweise Erledigung): VU trägt 94 % der Kosten, da nur 6 % der Forderungen berechtigt waren.

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Zusammenfassung der Kernaussagen:

Thema Entscheidung des Gerichts
Auskunftsanspruch Kein Anspruch nach § 87c HGB; nur aus § 242 BGB bei entschuldbarer Unkenntnis.
Courtagerückforderung Rückzahlungspflicht bei Nichtzahlung der Prämien, es sei denn, VU verletzt Nachbearbeitungspflicht.
Nachbearbeitungspflicht Besteht bei Schutzbedürftigkeit des VM (z. B. hohe Abhängigkeit vom VU).
Klageanträge Müssen Einzelforderungen konkret benennen (Bestimmtheitserfordernis).
Bürgschaft Unwirksam wegen fehlender Essentialien; Ausfallbürgschaft erfordert Forderungsausfall.
Kosten VU trägt 94 % der Kosten, da nur 6 % der Forderungen berechtigt waren.
KI INHALT
Versicherungsmakler hat keinen Auskunftsanspruch gegen Versicherer nach § 87c HGB, möglicherweise aber aus § 242 BGB, wenn ihm wesentliche Tatsachen entschuldbar unbekannt sind. Rückforderung unverdienter Courtage setzt Nachbearbeitungspflicht des Versicherers voraus, sofern keine Aussichtslosigkeit oder Kenntnis des Maklers vorliegt. Courtageanspruch entfällt bei Nichtzahlung der Prämie durch Versicherungsnehmer. Bürgschaftserklärung ohne Höhe und Hauptschuldner ist unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Allianz Lebensversicherung
STICHWORT
Anspruch des VM gegen das VU auf Auskunft
Anforderungen an das Bestreiten des VM
Entstehung des Courtageanspruchs des VM und aufschiebender Bedingung des Prämieneingangs
FUNDSTELLE
EversOK*
VM 6/25, 52 (Evers)
NORM
§ 93 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB analog
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB analog
§ 87 c Abs. 3 HGB analog
§ 355 HGB
§ 158 BGB
§ 242 BGB
§ 362 Abs. 1 BGB
§ 366 Abs. 2 BGB
§ 812 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.05.2025
AKTENZEICHEN
33 O 7/22 KfH
ECLI
LIEFERUNG
04.05.2025
ÄNDERUNG
21.07.2026 08:04:23