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ERGEBNISVORSCHLÄGE

SG München, 01.06.2022 - S 14 BA 152/20 – Dross & Schaffer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nachfolgend BSG, 04.04.2025 - B 12 BA 27/24 B -; LSG Bayern, 16.07.2024 - L 7 BA 71/22 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht München entschied, dass ein Küchenberater, der für ein Küchenstudio tätig war, als sozialversicherungspflichtig abhängig Beschäftigter einzustufen ist. Das Gericht begründete dies mit seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens, dem Fehlen eines wesentlichen Unternehmerrisikos und der Ähnlichkeit seiner Tätigkeit zu der eines angestellten Verkäufers. Säumniszuschläge wurden nicht erhoben, da der Arbeitgeber keine bedingte Vorsatz bezüglich der Beitragspflicht hatte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Der Küchenberater (und ggf. der Arbeitgeber) wendet sich gegen die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Rentenversicherungsträger.
  • Beklagter: Der Träger der Rentenversicherung (Sozialversicherungsträger) fordert die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Küchenberater.
  • Rechtsgrundlage: § 28p Abs. 1 SGB IV (Festsetzung von Beiträgen), § 7 Abs. 1 SGB IV (Definition der Beschäftigung), §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreterrecht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Sozialversicherungspflicht: Der Küchenberater ist als abhängig Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV einzustufen und unterliegt daher der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    • Die Tätigkeit gleicht der eines angestellten Küchenverkäufers.
    • Der Küchenberater ist in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert.
    • Es liegt kein wesentliches Unternehmerrisiko vor.
  2. Säumniszuschläge: Der Arbeitgeber hat keine Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 2 SGB IV) zu zahlen, da ihm kein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden kann.

    • Der Arbeitgeber und der Küchenberater gingen seit 1998 übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
    • Der Küchenberater stellte Rechnungen und hatte ein Gewerbe angemeldet.
    • Es gab keine Anhaltspunkte, die den Arbeitgeber hätten veranlassen müssen, die Sozialversicherungspflicht zu prüfen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung abhängig Beschäftigter vs. Selbstständiger/Handelsvertreter:

    • Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV): Vorliegt bei persönlicher Abhängigkeit, d.h. Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit (Zeit, Ort, Art der Ausführung).
    • Selbstständigkeit/Handelsvertreter (§ 84 HGB): Erfordert persönliche Unabhängigkeit, insbesondere:
    • Freiheit in der Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit,
    • eigenes Unternehmerrisiko (z.B. Kapital- oder Einkommensrisiko),
    • keine Eingliederung in fremde Betriebsorganisation.
    • Gesamtbild der Tätigkeit entscheidet: Alle Indizien (Vertrag, tatsächliche Ausübung, wirtschaftliche Abhängigkeit etc.) müssen gewichtet werden.
  2. Anwendung auf den Küchenberater:

    • Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation:
    • Tätigkeit überwiegend im Küchenstudio des Arbeitgebers,
    • Nutzung von dessen Arbeitsmitteln (Schreibtisch, Planungssoftware),
    • Zusammenarbeit mit anderen Angestellten (z.B. Klärung von Lieferfragen),
    • Arbeitszeiten orientieren sich an den Öffnungszeiten des Studios.
    • Kein Unternehmerrisiko:
    • Keine eigenen Investitionen (Arbeitsmittel werden gestellt),
    • Festes monatliches Fixum (3.000 DM) + Provision,
    • Kein Risiko des vollständigen Einkommensverlusts (Fixum wird immer gezahlt),
    • Keine eigenen Mitarbeiter oder Büroausstattung.
    • Vertragliche Gestaltungsfreiheit irrelevant:
    • Die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit geht vor (auch wenn Vertrag "freie Mitarbeit" vorsieht).
    • Die spätere Anstellung als Angestellter bestätigt die Einordnung als abhängig Beschäftigter.
  3. Ausschluss von Säumniszuschlägen:

    • Bedingter Vorsatz (§ 24 Abs. 2 SGB IV) liegt nicht vor, da:
    • Der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatte,
    • Die langjährige Praxis (seit 1998) unbeanstandet blieb,
    • Der Küchenberater als Gewerbetreibender auftrat (Rechnungen, Gewerbeanmeldung),
    • Keine offensichtlichen Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung vorlagen.
    • Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus – erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die Beitragspflicht für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Rechtliche Einordnung: Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG und BVerfG, wonach die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidet – nicht die vertragliche Bezeichnung. Die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung erfolgt anhand des Gesamtbilds aller Umstände.

KI INHALT
Sozialversicherungspflicht eines Küchenberaters als abhängig Beschäftigter nach § 7 SGB IV: Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko und Weisungsgebundenheit als entscheidende Kriterien. Kein bedingter Vorsatz des Arbeitgebers bei langjähriger unbeanstandeter Tätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Dross & Schaffer
STICHWORT
Küchen
Küchenstudio
Küchenberater
Küchenverkäufer
Küchenplaner
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
stationärer Vertrieb
Indizien für abhängige Beschäftigung
nachvertragliche Beschäftigung als Handlungsgehilfe
parallele Beschäftigung von Handlungsgehilfen mit vergleichbarer Tätigkeit
NORM
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
§ 28 p SGB IV
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
SG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.2022
AKTENZEICHEN
S 14 BA 152/20
ECLI
ECLI:DE:SGMUENC:2022:0601.S14BA152.20.00
LIEFERUNG
04.06.2025
ÄNDERUNG
11.06.2025