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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Bayern, 16.07.2024 - L 7 BA 71/22 – Dross & Schaffer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend BSG, 04.04.2025 - B 12 BA 27/24 B -; vorhergehend SG München, 01.96.2022 - S 14 BA 152/20 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Bayern hat entschieden, dass Küchenverkäufer für ein Küchenstudio in der Regel als abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§ 7 Abs. 1 SGB IV) einzustufen sind, wenn keine hinreichenden Anzeichen für eine selbstständige Tätigkeit vorliegen – insbesondere bei fehlendem Unternehmerrisiko und ohne relevanten Kapitaleinsatz.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Sozialversicherungsträger fordern von einem Küchenstudio (Unternehmer, U) Nachzahlungen zu Sozialversicherungsbeiträgen für einen als Verkäufer tätigen Dienstleister. Streitig ist, ob dieser Verkäufer als abhängig Beschäftigter (und damit sozialversicherungspflichtig) oder als Selbstständiger einzustufen ist. Der U argumentiert, der Verkäufer sei selbstständig, da er nur für Planung und Verkauf zuständig war (nicht für Abwicklung/Bestellungen) und anders als angestellte Verkäufer vergütet wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht die abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Der Verkäufer ist demnach sozialversicherungspflichtig, und der U muss die entsprechend fälligen Beiträge nachzahlen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Tätigkeit wurde ohne relevanten Kapitaleinsatz ausgeübt. Ein selbstständiges Handeln setzt typischerweise ein unternehmerisches Risiko voraus, das hier nicht feststellbar war.
  • Vergütungsstruktur: Obwohl der Vertrag ein Fixum (3.000 DM) und ab einem bestimmten Umsatz eine Provision vorsah, wurde in der Praxis ein festes monatliches Entgelt (3.980 €) gezahlt – ähnlich einem Angestelltengehalt. Dies spricht für eine wirtschaftliche Abhängigkeit.
  • Aufgabenbereich: Dass der Verkäufer nicht alle Aufgaben (z. B. Abwicklung) übernahm, ist für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Umstände, die hier mehr für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Rechtsfolgen: Der U muss den Verkäufer als Arbeitnehmer behandeln und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Argumentation des U, die Differenzierung in Aufgabenbereichen oder Vergütung rechtfertige eine Selbstständigkeit, überzeugt das Gericht nicht.

KI INHALT
Küchenverkäufer für Küchenstudios sind regelmäßig abhängig beschäftigt, wenn sie ein Fixum erhalten und kein relevantes Unternehmerrisiko tragen, selbst bei abweichender Aufgaben- oder Vergütungsstruktur.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Dross & Schaffer
STICHWORT
Küchen
Küchenstudio
Küchenberater
Küchenverkäufer
Küchenplaner
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Beschäftigter
abhängige Beschäftigung
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 28 p SGB IV
§ 7 SGB IV
§ 7 a SGB IV
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Bayern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.2024
AKTENZEICHEN
L 7 BA 71/22
ECLI
ECLI:DE:BAYLSG:2024:0716.L7BA71.22.00
LIEFERUNG
11.06.2025
ÄNDERUNG
11.06.2025 (automatisch)