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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 27.11.2024 - 7 U 2993/23 e – Lebensversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

LG München I, 29.06.2023 - 31 O 12004/22 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, ein Zulassungsgrund i.S. v. § 543 Abs. 2 ZPO bestehe nicht, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts; zu entscheiden seinen Fragen des Einzelfalls

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung behandelt die Frage der Rückforderbarkeit einer Abschlussprovision des VV für eine Lebensversicherung, nachdem der Versicherer mehrmals nach Lastschriftrückläufern in Beginnverlegungen eingewilligt und der VN die Versicherung schließlich vor Eingang der Erstprämie gekündigt hatte. Der Senat wendet die Grundsätze der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge an (LS 11). Er entwickelt diese dahin fort, dass dem Versicherer jedenfalls nach zweimaliger Verlegung des Beginns des Versicherungsvertrages und dreimalig fehlgeschlagenem Lastschrifteinzug eine weitere Nachbearbeitung nicht zugemutet werden kann (LS 11). Außerdem verneint er eine unzureichende Nachbearbeitung unter dem Aspekt, dass der Versicherer die Forderung des VN nach einer weiteren Beginnverlegung zurückweist und stattdessen einen Neuabschluss verlangt (LS 13).

Ob die Entscheidung für die Praxis Bedeutung erlangen wird, erscheint nicht zweifelsfrei. Zum einen hat der Senat die Vorschrift des § 49 VAG 2016 nicht thematisiert (Anm. 10.2 f.). Zum anderen stehen die Erwägungen des Senats zur Unzumutbarkeit der Prämienklage (LS 9) in einem Spannungsverhältnis zu der Feststellung des Senats, dass sich die Höhe der Monatsprämie auf [7] 300,-- Euro beläuft (Anm. 9.2). Schließlich vermögen die Erwägungen des Senats auch deshalb kaum zu überzeugen, weil sie letztlich auf einer mit Art. 11 Abs. 1 Tiret 2 RiLi 86/653/EWG unvereinbaren Anwendung des Unzumutbarkeitstatbestandes des § 87 a Abs. 3 Satz 2, 2. Var. HGB 1953 beruhen (Anm. 9.4 ff.).

Aus der Sicht der Praxis fällt auf, dass der Vorgang trotz des zeitlichen Hintergrundes der Pandemie nicht unerhebliche Zweifel am Vorliegen eines Versicherungsinteresses weckt. Bei einer Beginnverlegung einer Lebensversicherung steht nach den Erfahrungen der Praxis stets auch die Möglichkeit im Raum, dass es darum geht, dem Vermittler eine bereits vorfinanzierte Provision zu erhalten. Im Streitfall deutet in diese Richtung, dass der fondsgebundene Rentenversicherungsvertrag mit einem überdurchschnittlich langen Beitragszahlungszeitraum von 39 Jahren (LS 14) und [7] monatlichen Prämien zu je 300,-- Euro abgeschlossen worden ist. Es handelte sich daher um eine provisionsträchtige Versicherung, die bereits vor Eingang der Erstprämie bevorschusst worden war. Die vom Senat festgestellte [7] Höhe der ausgezahlten Provision belief sich auf insgesamt 6.177,60 Euro (bestehend aus einer Abschlussprovision und einem Jahrescourtagevorschuss). Ferner zeigen die Feststellungen des Senats zu dem Verhalten des VN (LS 11, 14) deutlich, dass dieses in einem Missverhältnis zu Umfang und Bedeutung der geschlossenen Rentenversicherung gestanden hat. So hat der VN mehrere vom Versicherer vorgenommene Lastschrifteinzüge fehlschlagen lassen, ohne sich zuvor mit dem Versicherer auch nur in Verbindung zu setzen. Schon dies ist dem Abschluss einer bedeutsamen Vorsorgeversicherung nicht angemessen. Vor allem aber hat der VN die Versicherung gekündigt, nachdem ihm auf seine erneute Bitte um Beginnverlegung nur die Möglichkeit eines Neuabschlusses eröffnet worden war. Dies ist nur mit mangelndem Versicherungsinteresse zu erklären. Denn im wirtschaftlichen Ergebnis konnte es aus der Sicht des VN keinen Unterschied ergeben, ob eine erneute Beginnverlegung erfolgt oder unter Aufhebung des alten ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird. Der Neuabschluss hätte allerdings den Rückzahlungsanspruch für den ausgekehrten Vorschuss ausgelöst. Im Streitfall hat der Senat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob dem Versicherungsvertrag ein Versicherungsinteresse zugrunde gelegen hat, ob Monatsbeitrag und Laufzeit dem Bedarf des VN angemessen waren und wie das Verhalten des VN und vor allem seine Kündigung in Ansehung des angebotenen Neuabschlusses zu erklären ist.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) dem Versicherungsunternehmen (VU) die erhaltene Abschlussprovision und Vorschüsse zurückerstatten muss, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer (VN) vor Zahlung der Erstprämie gekündigt wird. Die vertragliche Rückerstattungspflicht ist wirksam, da für Versicherungsvermittlungen nicht § 87a HGB, sondern § 92 Abs. 4 HGB gilt, wonach die Provision erst bei Prämienzahlung fällig wird. Das VU hatte seine Nachbearbeitungspflicht erfüllt, indem es mehrfach versucht hatte, die Erstprämie einzuziehen und den Vertragsbeginn verschoben hatte. Eine weitere Nachbearbeitung war nicht zumutbar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VU): Fordert von dem Beklagten (VV) die Rückzahlung der Abschlussprovision und Vorschüsse für einen vermittelten Lebensversicherungsvertrag.
  • Rechtsgrundlage:
  • Vertragliche Abrede im Versicherungsvertretervertrag (VVV).
  • §§ 92 Abs. 2, 87a Abs. 2 HGB (Provisionsanspruch entfällt bei Nichtausführung des Vertrags).
  • § 87a Abs. 3 HGB (Rückerstattungspflicht bei Nichtausführung, sofern VU seine Nachbearbeitungspflicht erfüllt hat).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der VV muss die Provision und Vorschüsse zurückzahlen, weil:
  1. Der VN den Vertrag vor Prämienzahlung gekündigt hat (§ 92 Abs. 4 HGB: Provision wird erst bei Prämienzahlung fällig).
  2. Die vertragliche Rückerstattungsklausel im VVV ist wirksam, da sie für den VV günstiger ist als die gesetzliche Regelung.
  3. Das VU hat seine Nachbearbeitungspflicht erfüllt (mehrfache Versuche des Prämieneinzugs, Verschiebung des Vertragsbeginns).
  4. Eine weitere Nachbearbeitung war nicht zumutbar (dreimal gescheiterter Einzug, zweimalige Verschiebung).
  5. Der Anspruche des VU ist nicht verjährt (Mahnverfahren wurde rechtzeitig eingeleitet).
  6. Das VU darf mit der Rückforderung gegen die Stornosicherheit aufrechnen (vertragliche Aufrechnungsklausel).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Provisionsfälligkeit bei Versicherungsverträgen:

    • Bei Versicherungsvermittlungen gilt § 92 Abs. 4 HGB (nicht § 87a HGB), wonach die Provision erst bei Zahlung der Prämie durch den VN fällig wird.
    • Da der VN keine Prämie gezahlt hat, ist die Provision nicht verdient und muss zurückerstattet werden.
  2. Wirksamkeit der vertraglichen Rückerstattungsklausel:

    • Die Klausel im VVV ist nicht unwirksam, weil sie für den VV günstiger ist als die gesetzliche Regelung (§ 87a Abs. 3 HGB).
    • § 87a Abs. 3 HGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da das VU seine Nachbearbeitungspflicht erfüllt hat.
  3. Nachbearbeitungspflicht des VU (§ 87a Abs. 3 HGB):

    • Das VU muss stornogefährdete Verträge nachbearbeiten oder dem VV die Möglichkeit dazu geben.
    • Im Streitfall hat das VU:
    • Dreimal versucht, die Erstprämie einzuziehen (Lastschrift).
    • Zweimal den Vertragsbeginn verschoben (auf Wunsch des VN).
    • Eine weitere Nachbearbeitung (z. B. weitere Verschiebung oder Prämienklage) war nicht zumutbar, da:
    • Der Vertrag eine Laufzeit von 39 Jahren hatte und der VN bereits zu Beginn durch wiederholte Lastschriftrückgaben die Zusammenarbeit infrage stellte.
    • Eine Prämienklage wäre wirtschaftlich unsinnig (geringe monatliche Beträge, lange Laufzeit).
  4. Verjährung und Aufrechnung:

    • Der Rückzahlungsanspruch entstand Februar 2022 (Kündigung durch VN).
    • Das Mahnverfahren wurde im Juli 2022 eingeleitetkeine Verjährung (§ 204 BGB).
    • Das VU darf mit der Rückforderung gegen die Stornosicherheit aufrechnen (vertragliche Vereinbarung im VVV).
  5. Zinsanspruch:

    • Der Zinslauf beginnt mit Zustellung des Mahnbescheids (08.09.2022) → ab 09.09.2022 (§ 291 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO).

Kernaussage: Der Versicherungsvertreter muss die Provision zurückzahlen, wenn der Kunde den Vertrag vor Prämienzahlung kündigt und das Versicherungsunternehmen seine Nachbearbeitungspflicht erfüllt hat. Die vertragliche Rückerstattungsklausel ist wirksam, und das VU darf mit der Forderung gegen die Stornosicherheit aufrechnen.

KI INHALT
Rückzahlungspflicht des Versicherungsvertreters bei Kündigung des VN vor Erstprämie, wenn Nachbearbeitung durch VU erfolgt. Kein Verstoß gegen § 87a HGB bei Versicherungsvermittlung. Aufrechnung mit Stornosicherheiten möglich. Zinsanspruch ab Mahnbescheid.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Lebensversicherungen
STICHWORT
fondsgebundene Rentenversicherung
Nachbearbeitungspflicht des VU bei stornogefährdeten Versicherungsverträgen
FUNDSTELLE
VM 9/25, 50 (Evers)
r+s 25, 637 LS
NORM
§ 87 a Abs. 2, 2. HS HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 87 a Abs. 4 HGB
§§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 2. HS HGB
§ 92 Abs. 4 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.11.2024
AKTENZEICHEN
7 U 2993/23 e
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2024:1127.7U2993.23E.0A
LIEFERUNG
28.07.2025
ÄNDERUNG
20.08.2026 09:03:35