vorgehend LG Marburg, 28.09.2023 - 4 O 2/23 – Corona-Schnelltests –; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache komme weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Az. beim BGH VII ZR 118/25
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 08.07.2025 (14 U 193/23) entschieden, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag (HVV) vorliegt und der Kläger (Vertriebspartner) daher gegen den Beklagten (Unternehmer) einen Ansatz auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB für alle provisionspflichtigen Geschäfte hat. Auskunftsansprüche über Geschäfte mit Dritten (hier: VW-Konzern) oder zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) oder Kündigungsschadens wurden jedoch abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Vertriebspartner) begehrt von Beklagtem (Unternehmer, U):
- Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) über alle provisionspflichtigen Geschäfte (Corona-Schnelltests) im streitigen Zeitraum.
- Auskunft über Geschäfte des U mit dem VW-Konzern (Drittunternehmen), die möglicherweise provisionspflichtig sind.
- Auskunft zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) und eines Kündigungsschadens.
- Rechtliche Grundlage:
- Handelsvertretervertrag (HVV) (§ 84 Abs. 1 HGB) – streitig war, ob der geschlossene "Kooperationsvertrag" als HVV einzuordnen ist.
- Auskunfts- und Buchauszugsansprüche aus § 87c HGB sowie allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Vorliegen eines HVV bejaht:
- Der Vertrag ist trotz der Bezeichnung als "Kooperationsvertrag" als HVV einzustufen, da:
- Der Kläger ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut war (§ 84 Abs. 1 HGB).
- Er in die Absatzorganisation des U eingegliedert war (Vermittlung über eigenes Netzwerk, auch international).
- Eine Provision erst nach Ausführung des Geschäfts geschuldet wurde (§ 87a Abs. 1 HGB – typisch für HVV, nicht für Handelsmakler).
- Die Vertragsgestaltung und -durchführung (z. B. Pflicht zur Vermittlung, Möglichkeit der Einschaltung von Unterhandelsvertretern) auf einen HVV hindeuteten.
Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB) teilweise stattgegeben:
- Der U muss einen Buchauszug für alle provisionspflichtigen Geschäfte des Klägers (inkl. Nach- und Folgegeschäfte) erteilen, der u. a. Kundenname, Auftragsdetails, Lieferungen, Rechnungen und Zahlungen enthält.
- Kein Buchauszug für Geschäfte mit Dritten (VW-Konzern):
- Da diese nicht vom U, sondern von einem Dritten abgeschlossen wurden, befinden sich die relevanten Daten nicht in den Büchern des U.
Auskunftsansprüche abgewiesen:
- Kein Anspruch auf Auskunft über Drittgeschäfte (VW-Konzern), da:
- Der HVV nicht für fremde Rechnung abgeschlossen wurde (§ 87c Abs. 2 HGB).
- Der Kläger die benötigten Informationen nicht aus den Büchern des U erhalten kann.
- Kein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) oder Kündigungsschadens:
- Der Kläger hat seinen Ausgleichsanspruch bereits beziffert und kann ihn ohne weitere Auskünfte berechnen.
- Die Voraussetzungen für einen allgemeinen Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) liegen nicht vor (keine entschuldbare Ungewissheit).
Verfahrensrechtliche Folgen:
- Da es sich um eine Stufenklage handelt, ist zunächst nur über den Buchauszugsanspruch zu entscheiden.
- Die Sache wird zurückverwiesen an das LG, da die weiteren Leistungsansprüche (Provision, Ausgleichsanspruch) noch nicht entscheidungsreif sind.
c) Begründung des Gerichts
Abgrenzung HVV vs. Handelsmakler:
- Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung (nicht die Bezeichnung).
- Ständige Betrauung (§ 84 Abs. 1 HGB) liegt vor, wenn der Vertriebspartner verpflichtet ist, sich ständig um Geschäfte zu bemühen (hier: Vermittlungspflicht im Vertrag verankert).
- Provisionsregelung: Bei HVV ist die Provision erst nach Ausführung des Geschäfts fällig (§ 87a Abs. 1 HGB), bei Handelsmaklern bereits mit Vertragsabschluss.
Umfang des Buchauszugs:
- Der Buchauszug muss alle für die Provisionsberechnung relevanten Daten enthalten, die sich in den Büchern des U befinden.
- Keine Pflicht zur Auskunft über Drittgeschäfte, da diese nicht in den Büchern des U verzeichnet sind.
Ausschluss weiterer Auskunftsansprüche:
- § 242 BGB: Keine entschuldbare Ungewissheit, da der Kläger seinen Ausgleichsanspruch bereits selbst berechnen konnte.
- § 87c Abs. 3 HGB: Der Auskunftsanspruch dient nur der Provisionsberechnung, nicht der Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs oder Kündigungsschadens.
Stufenklage und Zurückverweisung:
- Bei einer Stufenklage ist zuerst über den Auskunftsanspruch zu entscheiden.
- Da das LG die Klage insgesamt abgewiesen hatte, das OLG aber dem Buchauszugsanspruch stattgibt, muss die Sache zurückverwiesen werden, um die weiteren Ansprüche (Provision, Ausgleich) zu prüfen.
---
Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort des Gerichts |
|---|---|
| Liegt ein HVV vor? | Ja, da ständige Betrauung, Eingliederung in Absatzorganisation, Provisionsregelung typisch für HVV. |
| Buchauszugsanspruch? | Ja, für eigene Geschäfte des U, aber nicht für Drittgeschäfte (VW-Konzern). |
| Auskunft über Drittgeschäfte? | Nein, da nicht in Büchern des U verzeichnet und HVV nicht für fremde Rechnung. |
| Auskunft für Ausgleichsanspruch? | Nein, da Kläger diesen bereits selbst beziffern konnte. |
| Verfahrensfolge | Zurückverweisung an LG zur Prüfung der weiteren Ansprüche. |