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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 08.07.2025 - 14 U 193/23 – Corona-Schnelltests –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Marburg, 28.09.2023 - 4 O 2/23 – Corona-Schnelltests –; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache komme weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erforderten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Az. beim BGH VII ZR 118/25

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 08.07.2025 (14 U 193/23) entschieden, dass zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag (HVV) vorliegt und der Kläger (Vertriebspartner) daher gegen den Beklagten (Unternehmer) einen Ansatz auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB für alle provisionspflichtigen Geschäfte hat. Auskunftsansprüche über Geschäfte mit Dritten (hier: VW-Konzern) oder zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) oder Kündigungsschadens wurden jedoch abgewiesen.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Vertriebspartner) begehrt von Beklagtem (Unternehmer, U):
  1. Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) über alle provisionspflichtigen Geschäfte (Corona-Schnelltests) im streitigen Zeitraum.
  2. Auskunft über Geschäfte des U mit dem VW-Konzern (Drittunternehmen), die möglicherweise provisionspflichtig sind.
  3. Auskunft zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) und eines Kündigungsschadens.
  • Rechtliche Grundlage:
  • Handelsvertretervertrag (HVV) (§ 84 Abs. 1 HGB) – streitig war, ob der geschlossene "Kooperationsvertrag" als HVV einzuordnen ist.
  • Auskunfts- und Buchauszugsansprüche aus § 87c HGB sowie allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vorliegen eines HVV bejaht:

    • Der Vertrag ist trotz der Bezeichnung als "Kooperationsvertrag" als HVV einzustufen, da:
    • Der Kläger ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut war (§ 84 Abs. 1 HGB).
    • Er in die Absatzorganisation des U eingegliedert war (Vermittlung über eigenes Netzwerk, auch international).
    • Eine Provision erst nach Ausführung des Geschäfts geschuldet wurde (§ 87a Abs. 1 HGB – typisch für HVV, nicht für Handelsmakler).
    • Die Vertragsgestaltung und -durchführung (z. B. Pflicht zur Vermittlung, Möglichkeit der Einschaltung von Unterhandelsvertretern) auf einen HVV hindeuteten.
  2. Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB) teilweise stattgegeben:

    • Der U muss einen Buchauszug für alle provisionspflichtigen Geschäfte des Klägers (inkl. Nach- und Folgegeschäfte) erteilen, der u. a. Kundenname, Auftragsdetails, Lieferungen, Rechnungen und Zahlungen enthält.
    • Kein Buchauszug für Geschäfte mit Dritten (VW-Konzern):
    • Da diese nicht vom U, sondern von einem Dritten abgeschlossen wurden, befinden sich die relevanten Daten nicht in den Büchern des U.
  3. Auskunftsansprüche abgewiesen:

    • Kein Anspruch auf Auskunft über Drittgeschäfte (VW-Konzern), da:
    • Der HVV nicht für fremde Rechnung abgeschlossen wurde (§ 87c Abs. 2 HGB).
    • Der Kläger die benötigten Informationen nicht aus den Büchern des U erhalten kann.
    • Kein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) oder Kündigungsschadens:
    • Der Kläger hat seinen Ausgleichsanspruch bereits beziffert und kann ihn ohne weitere Auskünfte berechnen.
    • Die Voraussetzungen für einen allgemeinen Auskunftsanspruch (§ 242 BGB) liegen nicht vor (keine entschuldbare Ungewissheit).
  4. Verfahrensrechtliche Folgen:

    • Da es sich um eine Stufenklage handelt, ist zunächst nur über den Buchauszugsanspruch zu entscheiden.
    • Die Sache wird zurückverwiesen an das LG, da die weiteren Leistungsansprüche (Provision, Ausgleichsanspruch) noch nicht entscheidungsreif sind.

c) Begründung des Gerichts

  1. Abgrenzung HVV vs. Handelsmakler:

    • Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung (nicht die Bezeichnung).
    • Ständige Betrauung (§ 84 Abs. 1 HGB) liegt vor, wenn der Vertriebspartner verpflichtet ist, sich ständig um Geschäfte zu bemühen (hier: Vermittlungspflicht im Vertrag verankert).
    • Provisionsregelung: Bei HVV ist die Provision erst nach Ausführung des Geschäfts fällig (§ 87a Abs. 1 HGB), bei Handelsmaklern bereits mit Vertragsabschluss.
  2. Umfang des Buchauszugs:

    • Der Buchauszug muss alle für die Provisionsberechnung relevanten Daten enthalten, die sich in den Büchern des U befinden.
    • Keine Pflicht zur Auskunft über Drittgeschäfte, da diese nicht in den Büchern des U verzeichnet sind.
  3. Ausschluss weiterer Auskunftsansprüche:

    • § 242 BGB: Keine entschuldbare Ungewissheit, da der Kläger seinen Ausgleichsanspruch bereits selbst berechnen konnte.
    • § 87c Abs. 3 HGB: Der Auskunftsanspruch dient nur der Provisionsberechnung, nicht der Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs oder Kündigungsschadens.
  4. Stufenklage und Zurückverweisung:

    • Bei einer Stufenklage ist zuerst über den Auskunftsanspruch zu entscheiden.
    • Da das LG die Klage insgesamt abgewiesen hatte, das OLG aber dem Buchauszugsanspruch stattgibt, muss die Sache zurückverwiesen werden, um die weiteren Ansprüche (Provision, Ausgleich) zu prüfen.

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Kernaussagen im Überblick

Frage Antwort des Gerichts
Liegt ein HVV vor? Ja, da ständige Betrauung, Eingliederung in Absatzorganisation, Provisionsregelung typisch für HVV.
Buchauszugsanspruch? Ja, für eigene Geschäfte des U, aber nicht für Drittgeschäfte (VW-Konzern).
Auskunft über Drittgeschäfte? Nein, da nicht in Büchern des U verzeichnet und HVV nicht für fremde Rechnung.
Auskunft für Ausgleichsanspruch? Nein, da Kläger diesen bereits selbst beziffern konnte.
Verfahrensfolge Zurückverweisung an LG zur Prüfung der weiteren Ansprüche.
KI INHALT
OLG Frankfurt: Stufenklage erfordert getrennte Entscheidung über Auskunfts- und Leistungsansprüche. Vorliegen eines HVV hängt vom Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung ab. Buchauszugsanspruch nach § 87c HGB umfasst nur Geschäfte des U, nicht Dritter. Auskunftsansprüche nach § 242 BGB oder § 87c HGB scheiden aus, wenn HV AA und Kündigungsschaden selbst berechnen kann. Zurückverweisung bei Stufenklage nach § 538 Abs. 2 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Corona-Schnelltests
STICHWORT
AA des HV
Schadensersatz
Schadensersatzanspruch des HV
HVV
AGB
Provisionsanspruch des HV
Provision
Anspruch auf Provision
Coronavirus
SARS-CoV-2
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 89 b HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.07.2025
AKTENZEICHEN
14 U 193/23
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2025:0708.14U193.23.0A
LIEFERUNG
20.08.2025
ÄNDERUNG
07.09.2026 17:36:38