nachfolgend OLG Frankfurt/Main, 08.07.2025 - 14 U 193/23 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Marburg hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag (HVV) nach § 84 Abs. 1 HGB bestand, da die Voraussetzungen einer ständigen Betrauung mit der Vermittlung von Geschäften nicht erfüllt waren. Der Vertrag wurde daher als Kooperationsvertrag (ggf. mit Maklercharakter) eingestuft, was den Anspruch auf Provision nach §§ 87, 87c HGB ausschloss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vermittler (Kl.) begehrt von dem Unternehmer (Bekl.) Provision nach §§ 87, 87c HGB. Er behauptet, die Parteien hätten einen Handelsvertretervertrag (HVV) geschlossen, der ihn zur Vermittlung von Corona-Schnelltests (zunächst nur 4 professionelle Tests, später zusätzlich Laientests) verpflichtet habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Marburg hat die Klage abgewiesen, da kein HVV vorlag. Stattdessen handele es sich um einen Kooperationsvertrag, der keine ständige Vermittlungspflicht begründet. Daher bestehe kein Provisionsanspruch aus §§ 87, 87c HGB.
c) Begründung des Gerichts:
Fehlende ständige Betrauung (§ 84 Abs. 1 HGB):
- Der Vertrag beschränkte sich auf eine begrenzte Anzahl konkreter Produkte (4 Tests, später Laientests in kleinen Mengen) und sah keine Vermittlung der gesamten Produktpalette vor.
- Eine feste Laufzeit von 3 Jahren spreche gegen eine dauerhafte Betrauung.
- Die Formulierung "Geschäfte vermitteln" im Vertrag begründe keine einklagbare Tätigkeitspflicht (Abgrenzung zum Makler).
Fehlende Weisungsgebundenheit:
- Der Vermittler habe Weisungen des Unternehmers (z. B. Verbot kleinteiliger Aufträge) nicht als verbindlich behandelt, sondern mit Abmahnung und Kündigung reagiert – untypisch für einen HV.
Vertragliche Ausgestaltung:
- Die Parteien hätten den Vertrag nicht als HVV bezeichnet (durchgängig "Kooperationsvertrag"), obwohl der Kl. als juristisch versierter Akteur (promovierte Ärzte/Unternehmensberater) dies bei Bedarf hätte durchsetzen können.
- Kein Wettbewerbsverbot im Vertrag: Ein solches ergebe sich nicht automatisch aus § 86 HGB, da diese Norm nur für HVV gelte.
- Die Aufnahme einzelner HV-typischer Pflichten (z. B. Interessenwahrung) sei kein Indiz für einen HVV, da diese auch vertraglich vereinbart werden könnten, ohne dass ein HVV vorliege.
Keine AGB-Kontrolle (§ 305 BGB):
- Der Vertrag sei individuell ausgehandelt worden, da der Vermittler 23 Änderungen durchsetzte (davon 14 inhaltlich). Eine einseitige Vorformulierung durch den Unternehmer liege daher nicht vor.
Rechtlicher Kern: Ein HVV setzt voraus, dass der Vermittler ständig (d. h. ohne objektbezogene Begrenzung) mit der Vermittlung betraut ist und weisungsgebunden handelt. Fehlt es daran, liegt kein HVV vor – selbst bei vereinzelten HV-ähnlichen Regelungen.