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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 11.06.2025 - I-28 W 2/25 – FOUNDMENTS Immobilien –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Münster, 06.09.2023 - 04 O 159/23 -; 02.02.2024 - 04 O 159/23 - 21.11.2024 - 04 O 159/23 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass die sofortige Beschwerde eines Zubringermaklers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Hauptmakler zulässig ist. Der Hauptmakler hat seine Auskunftspflicht aus einem Titel (u.a. zu Grundstückskaufvertrag, Bauverträgen, Maklercourtage) weitgehend erfüllt, sodass ein Zwangsgeld nur für verbleibende, nicht erbrachte Nachweise (z.B. Zahlungseingänge) in Höhe von 2.500 € angemessen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubiger (Zubringermakler) begehrt von Schuldner (Hauptmakler) die Vollstreckung eines Auskunftstitels (aus einer Maklerkooperationsvereinbarung) durch Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO.
  • Der Titel verpflichtet den Hauptmakler zur Auskunft nebst Nachweisen über:
    • Grundstückskaufvertrag (Kaufpreis, Rechnungen, Zahlungseingänge),
    • mögliche Bauverträge,
    • Maklercourtage.
  • Der Zubringermakler rügt unvollständige/fehlende Auskünfte (z.B. Vorlage des notariellen Kaufvertrags, Maklervertrag, Bauverträge, Zahlungsnachweise).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO):
    • Die Beschwerde gegen den Abhilfebeschluss des LG (Zurückweisung des Zwangsgeldantrags) ist statthaft, da der Gläubiger erstmalig durch die Zurückweisung beschwert ist.
  2. Umfang der Auskunftspflicht:
    • Der Hauptmakler hat den Titel überwiegend erfüllt durch:
    • Vorlage eines Kaufvertragsentwurfs + E-Mail zum Kaufpreis (6,7 Mio. €),
    • Bestätigung, dass keine Bauverträge existieren (plausibel belegt durch Auftraggeber),
    • Vorlage der Provisionsrechnung (aber keine Zahlungsnachweise).
    • Nicht geschuldet sind:
    • Vorlage des notariellen Kaufvertrags (Entwurf + Bestätigung genügen),
    • Maklervertrag zwischen Hauptmakler und Auftraggeber (nicht vom Titel umfasst),
    • Details zu Beratertätigkeiten oder Höhe der Courtage (keine Grundlage im Tenor).
  3. Zwangsgeld:
    • Ein Zwangsgeld ist nur für die noch ausstehende Vorlage der Zahlungseingänge gerechtfertigt.
    • Höhe: 2.500 € sind angemessen und erforderlich, um den Willen des Schuldners zur Pflichterfüllung zu überwinden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auskunftspflicht: Bei titulierten Ansprüchen ist nur zu prüfen, ob die Auskunft vollständig und ohne erkennbare Lücken erteilt wurde (§ 888 ZPO).
  • Offensichtliche Falschangaben oder Lücken muss der Gläubiger substantiiert darlegen (hier nicht geschehen).
  • Tenorauslegung:
  • Der Titel ist eng auszulegen („welche“ bezieht sich abschließend auf die genannten Punkte).
  • Keine erweiterte Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die nicht explizit im Titel genannt sind (z.B. Maklervertrag).
  • Zwangsgeld:
  • Setzt schuldhafte Nichterfüllung voraus. Da der Schuldner den Großteil erfüllt hat, ist ein geringeres Zwangsgeld verhältnismäßig.

Kernaussage: Der Zubringermakler kann kein Zwangsgeld für bereits erteilte Auskünfte verlangen, sondern nur für konkret fehlende Nachweise (Zahlungseingänge). Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber der Antrag auf Zwangsgeld scheitert teilweise am eng gefassten Titel.

KI INHALT
Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Zwangsgeldantrags nach § 793 ZPO ist statthaft, wenn der Gläubiger erstmalig beschwert ist. Ein Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO ist erfüllt, wenn keine erkennbaren Lücken oder offensichtlichen Fehler vorliegen. Der Zubringermakler kann keine weiteren Dokumente wie den notariellen Kaufvertrag oder Maklerverträge verlangen, wenn der Tenor dies nicht vorsieht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
FOUNDMENTS Immobilien
STICHWORT
Erfüllung eines Anspruchs auf Auskunft aus einer Maklerkooperationsvereinbarung
offensichtlich falsche oder unvollständige Auskunft
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 242 BGB
§ 311 BGB
§ 362 BGB
§ 567 ZPO
§ 793 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.06.2025
AKTENZEICHEN
I-28 W 2/25
ECLI
LIEFERUNG
24.08.2025
ÄNDERUNG
08.06.2026 16:36:35