vorhergehend OLG Bamberg, 26.05.1965, 1. ZS; BGH, 28.10.1963 - II ZR 193/62 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Versicherungsnehmer (VN) für den Inhalt und Umfang seines Versicherungsantrags selbst verantwortlich ist, da er das zu versichernde Risiko am besten kennt. Eine Aufklärungspflicht des Versicherers besteht nur, wenn das Verhalten des VN hierfür Anlass gibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Versicherungsnehmer (VN) und einem Versicherer im Rahmen einer Gebäudefeuerversicherung. Der VN begehrt vermutlich Schadensersatz oder Leistung aus dem Versicherungsvertrag, während der Versicherer sich auf die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Antrags berufen könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der VN für den Inhalt und Umfang seines Versicherungsantrags selbst verantwortlich ist. Der Versicherer ist nicht generell verpflichtet, den VN über das zu versichernde Risiko aufzuklären oder zu beraten.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VN das zu versichernde Risiko am besten kennt und daher für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Antrag verantwortlich ist. Eine Aufklärung oder Beratung durch den Versicherer kommt nur dann in Betracht, wenn das Verhalten des VN dafür einen konkreten Anlass gibt (z. B. offene Fragen oder Unklarheiten). Ansonsten besteht keine allgemeine Beratungspflicht des Versicherers.