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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG Regensburg, 10.11.2025 - RO 5 K 24.31 – Sterbegeldversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nachfolgend VGH München, 30.04.2026 - 22 ZB 26.36 – Sterbegeldversicherungen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 10.11.2025 (RO 5 K 24.31) den Widerruf der Erlaubnis eines Versicherungsmaklers (VM) für rechtmäßig erklärt, da dieser wegen 185-fachen Betrugs durch Provisionserschleichung (Vortäuschen von Versicherungsverträgen) verurteilt wurde. Das Gericht sah die Unzuverlässigkeit des VM als gegeben an und bestätigte den Widerruf zum Schutz des öffentlichen Interesses (Vertrauen in das Versicherungsgewerbe). Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (§ 34d Abs. 5 Satz 2 GewO) wurde abgelehnt, da die Taten schwerwiegend, systematisch und berufsbezogen waren.


Detaillierte Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsmakler (VM), der sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur Ausübung der Versicherungsvermittlung (§ 34d Abs. 1 GewO) wehrt.
  • Beklagte: Die zuständige Erlaubnisbehörde (z. B. Gewerbeamt), die die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit widerrufen hat.
  • Rechtsgrundlage:
  • Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG (bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) i. V. m. § 34d Abs. 5 GewO (Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei Verurteilung wegen Betrugs).
  • Frist: Widerruf muss innerhalb ein Jahr nach Kenntnis der Behörde von den Tatsachen erfolgen (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht weist die Klage ab und bestätigt den Widerruf der Erlaubnis als rechtmäßig. Begründet wird dies wie folgt:

  1. Unzuverlässigkeit des VM:

    • Der VM wurde rechtskräftig wegen Betrugs in 185 Fällen (Provisionserschleichung durch vorgetäuschte Versicherungsverträge) zu 9 Monaten Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verurteilt.
    • Nach § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO gilt eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei Verurteilung wegen Betrugs. Diese Vermutung kann nur in atypischen Ausnahmefällen widerlegt werden – was hier nicht der Fall ist.
  2. Kein atypischer Fall:

    • Die Taten waren schwerwiegend (hohe Fallzahl, systematische Begehung über 4 Jahre, erheblichem Schaden für Versicherer).
    • Der VM hat berufsbezogen gehandelt (Nutzung seiner Maklerzugänge, bewusste Täuschung der Versicherer).
    • Keine Entlastung durch:
    • Schadenswiedergutmachung (55.441,93 € Vergleich mit Versicherer),
    • Straffreies Vorleben,
    • Bewährungsstrafe statt Haft,
    • Fehlende Einziehung des Vermögensvorteils (§ 73 StGB).
  3. Öffentliches Interesse:

    • Der Widerruf dient dem Schutz der Solidargemeinschaft aller Versicherten und des Vertrauens in das Versicherungsgewerbe (überragend wichtiges Gemeinschaftsgut).
    • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (keine mildere Maßnahme möglich).
  4. Verfahrensfragen:

    • Der Widerruf erfolgte fristgerecht (Kenntnis der Behörde am 8.8.2023, Bescheid am 4.12.2023).
    • Die Rückgabepflicht der Erlaubnisurkunde (Art. 52 BayVwVfG) und die Gebühr von 200 € sind rechtmäßig.

c) Begründung des Gerichts im Kern:

  1. Bindung an strafgerichtliche Feststellungen:

    • Die Tatsachen des Betrugs (Vortäuschen von Verträgen, Provisionserschleichung) sind durch das Strafurteil verbindlich festgestellt.
    • Der VM kann nicht geltend machen, die Taten seien "zweifelhaft" – insbesondere, weil er sich in einer Strafverständigung (§ 257c StPO) schuldig bekannt hat.
  2. Keine Ausnahme von der Regelvermutung:

    • Schwere der Tat: 185 Betrugsfälle über 4 Jahre mit erheblichem Schaden.
    • Berufsbezug: Taten wurden im Rahmen der Maklertätigkeit begangen (Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte, bewusste Zahlung von Beiträgen für nicht existierende Versicherte).
    • Kein Wohlverhalten: Nachträgliche Schadenswiedergutmachung oder Geständnis ändern nichts an der Prognose der Unzuverlässigkeit.
  3. Verhältnismäßigkeit:

    • Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist gerechtfertigt, da der Schutz der Allgemeinheit (Vertrauen in Versicherungsmarkt) Vorrang hat.

Rechtliche Einordnung: Das Urteil bestätigt die strenge Handhabung der Zuverlässigkeitsanforderungen bei Versicherungsvermittlern ("Vertrauensgewerbe"). Selbst bei Bewährungsstrafen oder Schadensersatz kann die Erlaubnis entzogen werden, wenn die Taten systematisch und berufsbezogen sind.

KI INHALT
Widerruf der Versicherungsmaklererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach Betrugsverurteilung in 185 Fällen – Regelvermutung des § 34d Abs. 5 GewO greift, keine atypischen Umstände trotz Schadenswiedergutmachung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sterbegeldversicherungen
STICHWORT
Versicherungsanträge mit Friedhofsadressen
Eingabe fingierter Versicherungsanträge im online Abschlusssystem des VU
Provisionserschleichung
gewerberechtliche Zuverlässigkeit
Verurteilung wegen Betruges in 185 Fällen
Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als VM
NORM
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG
§ 34 d Abs. 5 Satz 2 GewO
§ 34 d Abs. 1 GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
VG Regensburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.2025
AKTENZEICHEN
RO 5 K 24.31
ECLI
ECLI:DE:VGREGEN:2025:1110.RO5K24.31.00
LIEFERUNG
08.01.2026
ÄNDERUNG
19.08.2026 18:05:41