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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VGH München, 30.04.2026 - 22 ZB 26.36 – Sterbegeldversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vorhergehend VG Regensburg, 10.11.2025 - RO 5 K 24.31 – Sterbegeldversicherungen –;

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Der Versicherungsmakler (VM) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG), das seinen Klage gegen den Widerruf seiner Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvermittler abgewiesen hat. Das VGH München lehnt die Berufungszulassung ab, da der VM keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dartun kann. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs indiziert nach § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, und der VM hat die Regelvermutung nicht widerlegt.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Ein Versicherungsmakler (VM), dessen Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvermittler von der Behörde widerrufen wurde.
  • Antragsgegner: Die Erlaubnisbehörde, die den Widerruf aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des VM wegen Betrugs (§ 263 StGB) verfügte.
  • Gegenstand: Der VM klagt gegen den Widerruf und beantragt beim VGH München die Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil des VG.
  • Rechtsgrundlage:
  • Widerrufsgrund: Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG (Fehlen der Zuverlässigkeit).
  • Zuverlässigkeitsprüfung: § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GewO (Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei Verurteilung wegen Katalogstraftaten wie Betrug).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der VGH München lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Damit wird das Urteil des VG rechtskräftig, das den Widerruf der Gewerbeerlaubnis bestätigt.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO):

    • Der VM hat keine schlüssigen Gegenargumente vorgebracht, die die tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des VG infrage stellen.
    • Insbesondere hat er sich nicht ausreichend mit der Begründung des VG auseinandergesetzt, warum die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (§ 34d Abs. 5 Satz 2 GewO) nicht widerlegt ist.
  2. Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (§ 34d Abs. 5 Satz 2 GewO):

    • Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs indiziert regelmäßig die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
    • Die Schwere der Tat ergibt sich bereits aus ihrer Aufnahme in den Katalog des § 34d Abs. 5 Satz 2 GewO – unabhängig von der Strafhöhe (hier: 9 Monate Bewährungsstrafe).
    • Der Schuldspruch (nicht die Strafzumessung) ist entscheidend.
  3. Keine Widerlegung der Regelvermutung:

    • Der VM kann sich nicht darauf berufen, dass:
    • Die Tat lange zurückliegt (hier: letzte Betrugshandlung 2018, Widerruf 2023). → 6 Jahre sind zu kurz, um die Regelvermutung zu entkräften (höchstrichterlich werden mindestens 10 Jahre verlangt).
    • Er sich seit der Tat straffrei verhalten hat. → Wohlverhalten während laufender Ermittlungen oder Verfahren zählt nicht.
    • Die Straftat aus einer besonderen Situation heraus begangen wurde. → Der VM handele über einen Zeitraum von 3 Jahren mit "krimineller Energie" (mehrfache Betrugshandlungen).
    • Er den Schaden wiedergutgemacht hat. → Schadensersatzansprüche der Versicherung bleiben unabhängig vom Widerruf bestehen.
    • Der Widerruf eine unbillige Härte darstelle (z. B. Verlust der Erwerbsquelle). → Der Schutz der Allgemeinheit (vor unzuverlässigen Versicherungsvermittlern) geht vor.
  4. Ermessensausübung der Behörde:

    • Die Behörde hat kein Ermessensfehler begangen, da weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Auflagen) nicht ausreichten, um die Allgemeinheit zu schützen.
    • Der Widerruf ist verhältnismäßig, da die Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 GG) hinter dem Gemeinwohlinteresse zurücktritt.

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Kernaussage:

Die rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs führt automatisch zur Vermutung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers. Diese Vermutung kann nur in atypischen Ausnahmefällen widerlegt werden – was hier nicht gelungen ist. Daher bleibt der Widerruf der Erlaubnis rechtmäßig, und die Berufung wird nicht zugelassen.

KI INHALT
Antrag auf Berufungszulassung eines Versicherungsvermittlers gegen Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Betrugsverurteilung abgelehnt – Regelvermutung der Unzuverlässigkeit (§ 34d Abs. 5 GewO) nicht widerlegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Sterbegeldversicherungen
STICHWORT
Widerlegung der Regelvermutung
Regelvermutung
Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Betruges
VM
Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler
NORM
§ 152 Abs. 1 VwGO
§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO
§ 52 Abs. 1 GKG
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG BY
§ 34 d Abs. 5 Satz 2 GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
VGH München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.04.2026
AKTENZEICHEN
22 ZB 26.36
ECLI
ECLI:DE:BAYVGH:2026:0430.22ZB26.36.00
LIEFERUNG
21.05.2026
ÄNDERUNG
15.08.2026 11:57:10