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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 06.03.2025 - 33 O 219/24 – UFKB –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend OLG Köln, 11.03.2026 - 6 U 63/25 -; 

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) sich nicht als „unabhängiger Versicherungsmakler“ bewerben darf, wenn er provisionsbasiert arbeitet. Die Bezeichnung suggeriert Verbrauchern fälschlich eine vollständige Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmen, was gegen das UWG verstößt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kann daher Unterlassung verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband (aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen).
  • Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der auf seiner Website mit der Bezeichnung „unabhängiger VM“ wirbt.
  • Anspruchsgrundlage: Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG (irreführende geschäftliche Handlung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der VM darf sich nicht als „unabhängiger Versicherungsmakler“ bezeichnen, wenn er auf Provisionsbasis arbeitet.
  • Die Werbung ist irreführend (§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG), da sie bei Verbrauchern den falschen Eindruck erweckt, der VM sei finanziell unabhängig von Versicherungsunternehmen.
  • Der Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale ist begründet.
  • Der VM muss die Abmahnkosten tragen (§ 13 Abs. 3 UWG).
  • Der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Irreführende Werbung:

    • Die Bezeichnung „unabhängiger VM“ suggeriert Verbrauchern, der Makler sei neutral und nicht von Versicherern abhängig – obwohl er Provisionen erhält.
    • Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten Verbrauchers (BGH-Rechtsprechung), der die Aussage als Unabhängigkeit des Unternehmens (nicht nur der Beratung) versteht.
  2. Rechtliche Trennung von VM und Versicherungsberatern:

    • Nach § 34d Abs. 1 GewO sind Versicherungsmakler provisionsabhängig, während Versicherungsberater (§ 35d GewO) ausschließlich vom Kunden vergütet werden und kein Provisionsannahmeverbot haben.
    • Der Gesetzgeber hat diese Trennung bewusst geschaffen, um Transparenz für Verbraucher zu gewährleisten.
  3. Wettbewerbliche Relevanz:

    • Die Irreführung ist erheblich, da sie Verbraucher dazu veranlasst, sich mit der Werbung zu befassen (z. B. Website aufrufen, Kontakt aufnehmen).
    • Selbst bei Mehrdeutigkeit der Aussage (Unabhängigkeit der Beratung vs. des Unternehmens) muss der Werbende die ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.
  4. Wiederholungsgefahr:

    • Die Erstbegehung (ursprüngliche Werbung) begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr – auch wenn der VM die Website später geändert hat.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont die Pflicht zur klaren Differenzierung zwischen provisionsbasierten Maklern und honorarberatenden Versicherungsberatern, um Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Die Werbung mit „Unabhängigkeit“ ist nur zulässig, wenn tatsächlich keine finanziellen Bindungen zu Versicherern bestehen.

KI INHALT
Ein Versicherungsmakler darf sich nicht als „unabhängiger Versicherungsmakler“ bewerben, da dies Verbraucher über seine Provisionsabhängigkeit von Versicherungen irreführt und gegen das UWG verstößt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
UFKB
STICHWORT
Baufinanzierungen
Versicherungen
Provisionen begründen Abhängigkeit
Irreführende Werbung eines VM mit durch Voranstellung des Adjektivs unabhängig
unabhängiger VM als irreführende Werbeaussage
NORM
§ 13 Abs. 3 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 5 Abs. 1 UWG
§ 3 UWG
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
§ 34d GewO
§ 709 ZPO
§ 91 ZPO
§ 4 UKlaG
REDAKTION
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.03.2025
AKTENZEICHEN
33 O 219/24
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0306.33O219.24.00
LIEFERUNG
10.02.2026
ÄNDERUNG
14.04.2026 07:42:11