Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 11.03.2026 - 6 U 63/25 – UFKB –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Köln, 06.03.2025 - 33 O 219/24 -

vgl. dazu Werber, VersR 26, 529; Koch, VersR 26, 193;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung:

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht mit dem Begriff "unabhängiger Versicherungsmakler" werben darf, da dies irreführend i. S. d. § 5 UWG ist. Die Werbung suggeriert Verbrauchern eine vollständige Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, obwohl VM nach § 34d GewO provisionsbasiert arbeiten und damit wirtschaftlich von Versicherern abhängig sind. Die Entscheidung betont, dass das Verbraucherverständnis maßgeblich ist – und dies führe zu einer nicht unerheblichen Irreführungsgefahr (42,1 % in Umfragen). Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat daher einen Unterlassungsanspruch gegen den VM.



Detaillierte Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 1 UWG).
  • Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der auf seiner Website (https://www.ufkb.de/) mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" wirbt.
  • Anspruch: Unterlassung dieser Werbung gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 UWG (unlautere geschäftliche Handlung durch irreführende Angabe).
  • Rechtsgrundlage:
  • § 5 UWG (Irreführungsverbot): Die Werbung mit "Unabhängigkeit" ist eine tatsächliche, nachprüfbare Angabe, die bei Verbrauchern ein falsches Verständnis erweckt.
  • § 34d GewO (Trennungsgebot): VM und Versicherungsberater sind rechtlich streng getrennt – nur Letztere sind tatsächlich unabhängig (honorarbasiert, keine Provisionen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unterlassungsanspruch bejaht:

    • Der VM darf nicht mehr mit "unabhängiger Versicherungsmakler" werben.
    • Die Werbung ist irreführend, da sie Verbrauchern suggeriert, der VM sei vollständig unabhängig von Versicherern (persönlich und finanziell).
    • Die Irreführungsgefahr ist nicht unerheblich (belegt durch Verkehrsumfragen mit 42,1 % Fehlverständnis).
  2. Abmahnkosten erstattet:

    • Der VM muss die Abmahnkostenpauschale von 260 € an den Verbraucherzentrale Bundesverband zahlen (§ 13 Abs. 3 UWG).
  3. Keine Revision zugelassen:

    • Die Entscheidung beruht auf tatrichterlicher Auslegung (kein grundsätzlicher Rechtsfehler).

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Irreführung durch "Unabhängigkeit":

    • Verbraucherverständnis ist maßgeblich (§ 5 Abs. 2 UWG):
    • Ein durchschnittlich informierter Verbraucher versteht "unabhängiger VM" als vollständige Loslösung von der Versicherungswirtschaft (keine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit).
    • Die tatsächliche Provisionsabhängigkeit von VM wird nicht erkannt – obwohl VM nach § 34d Abs. 1 GewO von Versicherern bezahlt werden.
    • Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sind die einzigen wirklich unabhängigen Akteure (honorarbasiert, keine Provisionen).
  2. Gesetzliche Wertung stützt Irreführung:

    • § 34d GewO sieht ein strikte Trennung zwischen VM und Versicherungsberatern vor.
    • Die Werbung mit "Unabhängigkeit" verwischt diese Grenze und täuscht Verbraucher über die tatsächliche Interessenlage (Provisionen → Abhängigkeit von Versicherern).
  3. Unzureichende Aufklärung:

    • Selbst wenn der VM im Kleingedruckten auf Provisionen hinweist (z. B. "Wir erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften"), ist dies nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen:
    • Die blickfangmäßige Hervorhebung von "Unabhängigkeit" überlagert solche Hinweise.
    • Verbraucher erwarten sofortige Klarstellung (z. B. durch Sternchenhinweis direkt bei der Werbeaussage).
  4. Umfragebeleg:

    • Eine Verkehrsbefragung ergab, dass 42,1 % der Verbraucher einen provisionsbasierten VM fälschlich als unabhängig einstufen.
    • Dies reicht für die Annahme einer nicht unerheblichen Irreführungsgefahr aus.
  5. Wiederholungsgefahr:

    • Da der VM keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht Wiederholungsgefahr – selbst wenn die Werbung zwischenzeitlich angepasst wurde.

---

Kernaussage:

Versicherungsmakler dürfen nicht mit "Unabhängigkeit" werben, weil dies Verbraucher über ihre tatsächliche Abhängigkeit von Versicherern täuscht. Nur Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sind gesetzlich als unabhängig anerkannt. Die Werbung verstößt gegen § 5 UWG und ist daher unlauter.

KI INHALT
"OLG Köln: Werbung als 'unabhängiger Versicherungsmakler' irreführend nach § 5 UWG, da Verbraucher fälschlich vollständige Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft annehmen. Provisionszahlungen müssen prominent offenbart werden."
ENTSCHEIDUNGSNAME
UFKB
STICHWORT
Abgrenzung Versicherungsmakler Versicherungsberater
Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Handlung
Verbraucherverständnis bei Versicherungsvermittlung
Provisionen und wirtschaftliche Abhängigkeit Makler
Irreführende Werbung Versicherungsmakler Unabhängigkeit
NORM
§ 543 Abs. 2 ZPO
§ 713 ZPO
§ 708 Nr. 10 ZPO
§ 97 Abs. 1 ZPO
§ 13 Abs. 2 UWG
§ 13 Abs. 3 UWG
§ 15 VersVermV
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG
§ 5 Abs. 1 UWG
§ 5 UWG
§ 3 Abs. 1 UWG
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG
§ 4 UKlaG
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 8 Abs. 3 UWG
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 540 Abs. 1 ZPO
§ 34d Abs. 3 GewO
§ 34d Abs. 2 GewO
§ 34d Abs. 1 GewO
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.2026
AKTENZEICHEN
6 U 63/25
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2026:0311.6U63.25.00
LIEFERUNG
23.03.2026
ÄNDERUNG
02.09.2026 09:10:18