vorhergehend LG Köln, 06.03.2025 - 33 O 219/24 -
vgl. dazu Werber, VersR 26, 529; Koch, VersR 26, 193;
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Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht mit dem Begriff "unabhängiger Versicherungsmakler" werben darf, da dies irreführend i. S. d. § 5 UWG ist. Die Werbung suggeriert Verbrauchern eine vollständige Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft, obwohl VM nach § 34d GewO provisionsbasiert arbeiten und damit wirtschaftlich von Versicherern abhängig sind. Die Entscheidung betont, dass das Verbraucherverständnis maßgeblich ist – und dies führe zu einer nicht unerheblichen Irreführungsgefahr (42,1 % in Umfragen). Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat daher einen Unterlassungsanspruch gegen den VM.
Detaillierte Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (als qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 1 UWG).
- Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der auf seiner Website (https://www.ufkb.de/) mit der Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" wirbt.
- Anspruch: Unterlassung dieser Werbung gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 UWG (unlautere geschäftliche Handlung durch irreführende Angabe).
- Rechtsgrundlage:
- § 5 UWG (Irreführungsverbot): Die Werbung mit "Unabhängigkeit" ist eine tatsächliche, nachprüfbare Angabe, die bei Verbrauchern ein falsches Verständnis erweckt.
- § 34d GewO (Trennungsgebot): VM und Versicherungsberater sind rechtlich streng getrennt – nur Letztere sind tatsächlich unabhängig (honorarbasiert, keine Provisionen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unterlassungsanspruch bejaht:
- Der VM darf nicht mehr mit "unabhängiger Versicherungsmakler" werben.
- Die Werbung ist irreführend, da sie Verbrauchern suggeriert, der VM sei vollständig unabhängig von Versicherern (persönlich und finanziell).
- Die Irreführungsgefahr ist nicht unerheblich (belegt durch Verkehrsumfragen mit 42,1 % Fehlverständnis).
Abmahnkosten erstattet:
- Der VM muss die Abmahnkostenpauschale von 260 € an den Verbraucherzentrale Bundesverband zahlen (§ 13 Abs. 3 UWG).
Keine Revision zugelassen:
- Die Entscheidung beruht auf tatrichterlicher Auslegung (kein grundsätzlicher Rechtsfehler).
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c) Begründung des Gerichts:
Irreführung durch "Unabhängigkeit":
- Verbraucherverständnis ist maßgeblich (§ 5 Abs. 2 UWG):
- Ein durchschnittlich informierter Verbraucher versteht "unabhängiger VM" als vollständige Loslösung von der Versicherungswirtschaft (keine finanzielle oder persönliche Abhängigkeit).
- Die tatsächliche Provisionsabhängigkeit von VM wird nicht erkannt – obwohl VM nach § 34d Abs. 1 GewO von Versicherern bezahlt werden.
- Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sind die einzigen wirklich unabhängigen Akteure (honorarbasiert, keine Provisionen).
Gesetzliche Wertung stützt Irreführung:
- § 34d GewO sieht ein strikte Trennung zwischen VM und Versicherungsberatern vor.
- Die Werbung mit "Unabhängigkeit" verwischt diese Grenze und täuscht Verbraucher über die tatsächliche Interessenlage (Provisionen → Abhängigkeit von Versicherern).
Unzureichende Aufklärung:
- Selbst wenn der VM im Kleingedruckten auf Provisionen hinweist (z. B. "Wir erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften"), ist dies nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen:
- Die blickfangmäßige Hervorhebung von "Unabhängigkeit" überlagert solche Hinweise.
- Verbraucher erwarten sofortige Klarstellung (z. B. durch Sternchenhinweis direkt bei der Werbeaussage).
Umfragebeleg:
- Eine Verkehrsbefragung ergab, dass 42,1 % der Verbraucher einen provisionsbasierten VM fälschlich als unabhängig einstufen.
- Dies reicht für die Annahme einer nicht unerheblichen Irreführungsgefahr aus.
Wiederholungsgefahr:
- Da der VM keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht Wiederholungsgefahr – selbst wenn die Werbung zwischenzeitlich angepasst wurde.
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Kernaussage:
Versicherungsmakler dürfen nicht mit "Unabhängigkeit" werben, weil dies Verbraucher über ihre tatsächliche Abhängigkeit von Versicherern täuscht. Nur Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sind gesetzlich als unabhängig anerkannt. Die Werbung verstößt gegen § 5 UWG und ist daher unlauter.