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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.02.2026 - VII ZR 14/25 – Schwäbisch Hall 10 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Stuttgart, 17.12.2024 - 12 U 42/24 -; LG Heilbronn, 28.02.2024 - 21 O 46/22 KfH -; 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB mit der EU-Richtlinie 86/653/EWG nicht erforderlich ist, wenn die Frage für den konkreten Fall nicht entscheidungserheblich ist. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung des Unternehmers und die Versagung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters auf demselben schuldhaften Verhalten beruhen (hier: Vorlage eines Impfzertifikats mit der Behauptung, es sei gefälscht).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 89b HGB. Der Unternehmer verweigert den Anspruch mit der Begründung, der HV habe durch schuldhaftes Verhalten (Vorlage eines Impfzertifikats mit der Behauptung, es sei gefälscht) die Kündigung und den Ausschluss des AA nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verursacht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 267 AEUV besteht, um die Vereinbarkeit von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB mit Art. 17 und 18 lit. a der Richtlinie 86/653/EWG zu klären. Die Frage sei für den konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil Kündigung und Versagung des AA auf dem gleichen schuldhaften Verhalten des HV beruhen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Vorlage an den EuGH ist nur erforderlich, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Falles entscheidungserheblich ist.
  • Hier liegt ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des HV (Vorlage des Impfzertifikats mit Fälschungsbehauptung), der Kündigung und der Versagung des AA vor.
  • Da die Frage der Richtlinienkonformität des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, besteht keine Vorlagepflicht.
  • Der BGH bezieht sich dabei auf das EuGH-Urteil C-203/09 (Volvo 5), das die Voraussetzungen für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei schuldhaftem Verhalten des HV betrifft.
KI INHALT
Keine Vorlagepflicht an den EuGH bei fehlender Entscheidungserheblichkeit: Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ist mit EU-Recht vereinbar, wenn Kündigung und Versagung auf demselben schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters beruhen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Schwäbisch Hall 10
STICHWORT
Vorlagepflicht
Ausschluss des AA wegen Kündigung aufgrund schuldhaften Verhaltens des HV
NORM
Art. 267 AEUV
Art. 18 lit. a RiLi 86/653/EWG
Art. 17 RiLi 86/653/EWG
§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.02.2026
AKTENZEICHEN
VII ZR 14/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZR14.25.0
LIEFERUNG
11.03.2026
ÄNDERUNG
23.04.2026 23:28:39