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ERGEBNISVORSCHLÄGE

GA (Tesauro), 14.07.1993 - C-245/91 – Meng –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend EuGH, 17.11.1993 - C-2/91 – Meng –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-245/91 (Meng), dass nationale Regelungen, die Versicherungsunternehmen (VU) und -vermittlern die Gewährung von Sondervergütungen verbieten, mit den Wettbewerbsvorschriften des EWGV (Art. 3 lit. f, 5 Abs. 2, 85 Abs. 1) unvereinbar sein können, wenn sie den Wettbewerb beschränken. Das Gericht klärt dabei, unter welchen Bedingungen staatliche Maßnahmen als wettbewerbswidrig gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Das Kammergericht (KG) und die Arrondissementsrechtbank Arnheim legen dem EuGH die Frage vor, ob nationale Regelungen (deutsch/niederländisch), die VU und Versicherungsvermittlern Sondervergütungen verbieten, mit den EU-Wettbewerbsregeln (Art. 3 lit. f, 5 Abs. 2, 85 Abs. 1 EWGV) vereinbar sind.
  • Beklagter: Die Mitgliedstaaten (Deutschland/Niederlande), deren Regelungen geprüft werden.
  • Rechtsgrundlage: Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht (heute: AEUV), insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen oder Maßnahmen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH stellt fest, dass staatliche Verbote von Sondervergütungen im Versicherungssektor dann gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen können, wenn sie:

  • den Wettbewerb zwischen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beschränken und
  • keine gerechtfertigte Ausnahme (z. B. aus Gründen des Allgemeininteresses) darstellen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zusammenhang zwischen staatlicher Maßnahme und Wettbewerbsverzerrung: Das Gericht betont, dass nicht nur private Vereinbarungen, sondern auch staatliche Regelungen gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV (heute Art. 101 AEUV) verstoßen können, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben.
  • Hier: Das Verbot von Sondervergütungen könnte Preiswettbewerb verhindern und damit den Binnenmarkt behindern.
  • Keine automatische Unvereinbarkeit: Die Regelungen sind nur dann unzulässig, wenn sie keine legitimen Ziele (z. B. Verbraucherschutz) verfolgen oder verhältnismäßig sind. Der EuGH verweist die Prüfung der konkreten Auswirkungen auf die nationalen Gerichte zurück.

Kernaussage: Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen im Versicherungssektor müssen mit dem EU-Recht vereinbar sein. Der EuGH konkretisiert, dass auch indirekte Wettbewerbsbehinderungen durch nationale Gesetze gegen EU-Recht verstoßen können, sofern sie nicht gerechtfertigt sind.

KI INHALT
Vereinbarkeit staatlicher Regelungen mit EWGV-Wettbewerbsvorschriften: EuGH prüft deutsche und niederländische Verbote von Sondervergütungen für Versicherungsunternehmen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Meng
STICHWORT
Reine staatliche Marktregulierung ohne Bezug zu Unternehmensabsprachen fällt grundsätzlich nicht unter das Kartellverbot
Unzulässig nur bei Zusammenhang mit Kartellen: Staat fördert, erzwingt oder verstärkt wettbewerbswidriges Verhalten
EU-Wettbewerbsrecht (Art. 85 EWG) richtet sich an Unternehmen, Mitgliedstaaten dürfen dessen Wirksamkeit nicht unterlaufen
Staatliche Regelungen im Versicherungsbereich (Provisions- und Rabattverbot) betreffen Marktverhalten, können Wettbewerb beschränken
NORM
EWGVtr Art 102 : N 26
EWGVtr Art 101 : N 26
EWGVtr Art 93 : N 29
EWGVtr Art 92 : N 29
EWGVtr Art 90 : P1; N 26 29
EWGVtr Art 86 : N 6 9 26
EWGVtr Art 85 : P1; N 1 5 6 7 9 10 11 12 13 15 18 23 24 25 29 30 32 33
EWGVtr Art 59 : N 30 31 32
EWGVtr Art 30 : N 10 30 32
EWGVtr Art 3 : LA; LF; N 1 5 10 11 13 18 24 25 30 33
61989CJ0332 : N 6 17 22
61988CJ0018 : N 20 26
61986CO0229 : N 25
61986CJ0267 : N 16 17 18 19
61986CJ0188 : N 10
61986CJ0136 : N 11 18
61986CJ0066 : N 11 18
61985CJ0311 : N 11 14 20
61985CJ0089(01) : N 25
61984CJ0209 : N 11 13 18 72 77
61983CJ0231 : N 16 17
61983CJ0229 : N 15
61983CJ0123 : N 11 12 23
61982CJ0238 : N 10
61982CJ0181 : N 10
61982CJ0177 : N 10 24
61979CJ0005 : N 10
61978CJ0253 : N 7 16
61977CJ0082 : N 10 18
61977CJ0013 : N 8 9 15 18 30 31 33 35
61977CC0082 : N 18
61970CJ0078 : N 5 7 8 24
61968CJ0014 : N 7
11957E005 1195700000 : L2; N 1 5 6 10 11 13 15 18 24 25 26 30 33
61989CJ0339 : N11
61989CJ0339 : N 17
61991CJ0060 : N12
61991CJ0060 : N 17
61991CJ0060 : N11
61991CJ0060 : N 17
REDAKTION
GERICHT
GA (Tesauro)
SPRUCHTYP
Schlussanträge
DATUM
14.07.1993
AKTENZEICHEN
C-245/91
C-2/91
ECLI
ECLI:EU:C:1993:308
LIEFERUNG
22.04.2026
ÄNDERUNG
29.04.2026 17:00:43