vorhergehend Vorlagebeschluss des KG, 26.11.1990; GA (Tesauro), 14.07.1993 - C-2/91
vgl. dazu BGH, 19.12.1984; Möschel, NJW 94, 1709; Müller-Stein, VersR 89, 942; Dreher, VersR 01, 1; Ulmer/Habersack, ZHR, 95, 109, 131 ff.; Martinek/Oechsler, die EG-kartellrechtliche Stellung der deutschen Versicherungsvermittler 1993, 120 ff.; Heukamp/Stepanek, VersR 17, 193 ff.; Goretzky/Steiner, VW 10, 778; Kling, NZKart 17, 611; Niemeyer, WuW 94, 721; Emmrich, WiB 94, 244; Freyberg, Die Zeit Nr. 05/94; LG Heidelberg, 31.05.1989;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass das deutsche Verbot für Versicherungsvermittler, erhaltene Provisionen an Kunden abzugeben, nicht gegen die Wettbewerbsregeln des EWGV verstößt, wenn kein Bezug zu einem kartellrechtlich relevanten Verhalten von Unternehmen besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (Meng) wendet sich gegen deutsche Regelungen (Anordnung des Reichsaufsichtsamts von 1934 und Verordnung des BAV von 1982), die es Versicherungsvermittlern untersagen, Provisionen an Versicherungsnehmer (VN) abzugeben. Er fragt, ob diese Regelungen mit den Art. 3 lit. f, 5 Abs. 2 und 85 EWGV (heute AEUV) vereinbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH entscheidet, dass die deutschen Regelungen nicht gegen die genannten EWGV-Bestimmungen verstoßen, wenn kein Zusammenhang mit einem von Art. 85 Abs. 1 EWGV erfassten Verhalten von Unternehmen (z. B. Kartellabsprachen) besteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine direkte Anwendung auf staatliche Maßnahmen: Art. 85 EWGV richtet sich primär an Unternehmen, nicht an staatliche Regelungen. Allerdings dürfen Mitgliedstaaten keine Maßnahmen treffen, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln aufheben (Art. 5 i. V. m. Art. 85 EWGV).
- Keine Verstärkung von Kartellabsprachen: Die deutschen Regelungen schreiben keine Kartellabsprachen vor, erleichtern sie nicht und verstärken auch keine bestehenden Absprachen. Sie sind eigenständige staatliche Maßnahmen ohne Bezug zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten von Unternehmen.
- Keine Übertragung von Verantwortung auf Private: Die Regelungen übertragen keine wirtschaftslenkenden Entscheidungen auf private Akteure, sondern sind reine Hoheitsakte.
- Fehlender Zusammenhang mit Art. 85 Abs. 1 EWGV: Da keine Verbindung zu einem verbotenen Verhalten von Unternehmen besteht, sind die Art. 3 lit. f, 5 Abs. 2 und 85 EWGV nicht berührt.
Rechtlicher Hinweis: Der EuGH entscheidet nicht direkt über die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Gemeinschaftsrecht, sondern gibt dem nationalen Gericht Auslegungshinweise. Die Kostenentscheidung obliegt dem nationalen Gericht.