nachfolgend BSG, 24.03.1983 - 10 RAr 15/81 -; vorhergehend SG Würzburg, 23.01.1980 - S 7/Al 213/78 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Bayern entschied am 03.04.1981, dass Umsatzprovisionen nur dann in das Arbeitsentgelt einfließen, das für die Berechnung des Konkursausfallgelds nach AFG (§ 141b Abs. 1, § 141d Abs. 1) maßgeblich ist, wenn die Ware innerhalb der letzten drei Monate vor Konkurseröffnung geliefert, eingebaut und abgenommen wurde. Das Datum der Rechnungsstellung ist dabei irrelevant.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (vermutlich mit provisionsbasiertem Entgelt) begehrt Konkursausfallgeld nach dem AFG von der zuständigen Stelle (z. B. Arbeitsamt). Streitig ist, ob die Umsatzprovision in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die Umsatzprovision zählt nur dann zum berechnungsrelevanten Arbeitsentgelt, wenn die zugrundeliegende Ware innerhalb von drei Monaten vor Konkurseröffnung geliefert, eingebaut und abgenommen wurde. Die Rechnungsstellung ist nicht maßgeblich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die zeitliche Nähe der Leistungserbringung zum Konkurs. Nur wenn die Ware kurz vor dem Konkurs tatsächlich erbracht wurde, ist die Provision als Teil des Arbeitsentgelts anzuerkennen. Dies folgt aus den Regelungen des AFG (§ 141b Abs. 1, § 141d Abs. 1), die eine klare zeitliche Abgrenzung vorgeben. Die formale Rechnungsstellung allein reicht nicht aus, da sie nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistung widerspiegelt.