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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 24.03.1983 - 10 RAr 15/81 – Laboreinrichtungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen SG Würzburg, 23.01.1980 - S 7 Al 213/78 -; LSG Bayern, 03.04.1981 - L 11/AL64/80 -

vgl. dazu auch BSG, 18.12.1980 - 8 b RAr 5/80 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer (AN), der als Verkaufsleiter gegen Gehalt und Provision beschäftigt ist, hat Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für nicht ausgezahlte Provisionsansprüche, wenn diese während der relevanten Kaug-Zeit (drei Monate vor Konkurseröffnung) entstanden sind. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass Provisionen als Arbeitsentgelt gelten und damit kaug-fähig sind, sofern sie aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultieren. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (nicht der Ausführung des Geschäfts), da die Provision als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des AN anzusehen ist. Auch bedingte Ansprüche (z. B. bei späterer Ausführung) sind kaug-fähig, sofern sie nicht aus anderen Gründen als dem Konkurs unterbleiben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Arbeitnehmer (AN), der als Verkaufsleiter für einen Unternehmer (U) tätig war.
  • Was: Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für nicht gezahlte Verkaufsprovisionen.
  • Von wem: Von der zuständigen Sozialversicherung (hier: Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Insolvenzgeldversicherung).
  • Woraus: Aus § 141b AFG (heute: § 165 SGB III) i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO (heute: § 38 InsO), da die Provisionen als Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gelten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG hat festgestellt, dass:

  1. Provisionen als Arbeitsentgelt anzusehen sind, wenn sie aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (nicht aus selbstständiger Tätigkeit als Handelsvertreter) resultieren.
  2. Provisionsansprüche kaug-fähig sind, wenn sie in der Kaug-Zeit (drei Monate vor Konkurseröffnung) entstanden sind.
  3. Entscheidender Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs ist der Abschluss des Geschäfts („Hereinbringen des Auftrags“), nicht die spätere Ausführung oder Bezahlung.
  4. Auch aufschiebend bedingte Ansprüche (z. B. bei späterer Ausführung des Geschäfts) sind kaug-fähig, sofern die Bedingung nicht aus anderen Gründen als dem Konkurs ausbleibt.
  5. Im konkreten Fall steht dem AN mindestens ein Kaug-Betrag von 650 DM zu (basierend auf einem Provisionsfixum), weitere Ansprüche sind möglich, wenn der Auftragsbestand im Kaug-Zeitraum höher war.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abhängige Beschäftigung:

    • Der AN war kein selbstständiger Handelsvertreter, sondern ein abhängig beschäftigter Handlungsgehilfe (§ 84 Abs. 2 HGB), da seine Tätigkeit einheitlich als Verkaufsleiter gegen Gehalt und Provision vereinbart war. Die Trennung der Vergütung in Gehalt und Provision ändert nichts an der Abhängigkeit.
  2. Provision als Arbeitsentgelt:

    • Provisionen sind Gegenleistung für die Arbeitsleistung und damit Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO, § 141b Abs. 2 AFG).
    • Dies entspricht der handels- und konkursrechtlichen Einordnung (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) KO).
  3. Zeitpunkt der Anspruchsentstehung:

    • Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Vertragsabschluss („Hereinbringen des Auftrags“), da dies der Zeitpunkt ist, in dem der AN seine vertragliche Pflicht erfüllt hat.
    • Die Erfolgsabhängigkeit der Provision (z. B. Ausführung des Geschäfts) ändert nichts daran, dass der Anspruch bereits mit dem Abschluss bedingt entsteht.
    • Bedingte Ansprüche (z. B. nach § 87a HGB) sind ebenfalls kaug-fähig, sofern die Bedingung nicht aus anderen Gründen als dem Konkurs ausbleibt (z. B. wenn der Kunde aus eigenem Antrieb nicht zahlt).
  4. Keine Manipulationsmöglichkeit:

    • Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist objektiv nachprüfbar und entzieht sich der Einflussnahme durch den AN oder U.
  5. Höhe des Kaug:

    • Das Kaug-Recht sieht keine Obergrenze für die Höhe des ersetzten Arbeitsentgelts vor.
    • Im Streitfall sind alle Aufträge zu berücksichtigen, die im Kaug-Zeitraum abgeschlossen wurden, unabhängig von Rechnungsdatum oder späterer Ausführung.
  6. Praktische Umsetzung:

    • Das Tatsachengericht muss konkret feststellen, welche Aufträge im Kaug-Zeitraum abgeschlossen wurden und welche vertraglichen Vereinbarungen zur Entstehung der Provisionen galten.

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Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 141b AFG (heute: § 165 SGB III) – Anspruch auf Konkursausfallgeld
  • § 59 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KO (heute: § 38 InsO) – bevorrechtigte Konkursforderungen
  • § 84 Abs. 2 HGB – Abgrenzung Handlungsgehilfe vs. Handelsvertreter
  • § 87, § 87a HGB – Entstehung von Provisionsansprüchen
KI INHALT
Anspruch auf Konkursausfallgeld bei nicht erfüllten Verkaufsprovisionsansprüchen: Provisionsansprüche eines abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen gelten als Arbeitsentgelt und sind damit kaug-fähig, sofern sie im Kaug-Zeitraum entstanden sind. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der der Ausführung oder Bearbeitung. Auch aufschiebend bedingte Ansprüche sind kaug-fähig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Laboreinrichtungen
STICHWORT
Voraussetzungen des Anspruchs eines AN auf Konkursausfallgeld wegen nicht erfüllter Provisionsansprüche
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Konkursausfallgeld
Konkursordnung
Provisionsansprüche des HV in der Insolvenz
FUNDSTELLE
BSGE 55, 62
BlStSozArbR 83, 350
SozR 4100 Nr. 26 zu § 141b
USK 8353
Breithaupt 83, 918
KTS 83, 439
SozSich 84, RspNr. 3767
SGb 83, 243
AuB 84, 123
DBlR 2851, AFG/§ 141b
EzS 89/21
NORM
§ 141 a AFG
§ 141 b AFG
§ 84 Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1983
AKTENZEICHEN
10 RAr 15/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.05.2026 17:49:41