vorhergehend LG Hagen, 30.04.2024 - 23 O 26/21 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein ausländischer Versicherer nicht für ein etwaiges Beratungsverschulden haftet, wenn der Versicherungsnehmer (VN) den Vertrag über einen ausländischen Makler abgeschlossen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von einem ausländischen Versicherer Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Frachtführer-Haftpflichtversicherung. Der Vertrag wurde über einen ausländischen Makler vermittelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Haftung des Versicherers für ein Beratungsverschulden verneint.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Versicherer nicht für Beratungsfehler des Maklers verantwortlich ist, da dieser als unabhängiger Vermittler aufgetreten ist. Der Versicherer habe keine eigene Beratungspflicht gegenüber dem VN, wenn der Vertrag über einen ausländischen Makler zustande kam. Zudem fehle es an einer direkten vertraglichen oder gesetzlichen Beziehung zwischen Versicherer und VN, die eine Haftung begründen könnte.