n.rkr.; vorgehend LG Hannover, 12.06.2025 - 19 O 190/24 -; nachfolgend OLG Celle, 29.01.2026 - 11 U 119/25 -; Az. beim BGH - IV ZR 27/26 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer (VN) auf den Entfall des Versicherungsschutzes in der Kfz-Versicherung für den asiatischen Teil der Türkei hinweisen muss, wenn ihm die Reiseabsicht bekannt ist. Eine Hinweispflicht besteht jedoch nur, wenn der VN nicht bereits über die räumliche Begrenzung aufgeklärt ist. Im Streitfall hängt die Beratungspflicht davon ab, ob der Versicherer oder sein Vertreter (VV) konkrete Kenntnis von der Reiseabsicht hatte. Fehlt diese Kenntnis oder ist sie nicht zurechenbar (z. B. wegen Urlaubs des VV), entfällt die Pflicht. Der VN muss den Anlass für die Beratung beweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- VN (Versicherungsnehmer) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) gemäß § 6 Abs. 5 VVG, weil das VU ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass der Versicherungsschutz für sein Fahrzeug im asiatischen Teil der Türkei (z. B. Antalya) nicht gelte.
- Der VN behauptet, er habe dem Versicherungsvertreter (VV) seine Reiseabsicht mitgeteilt und um Prüfung des Versicherungsschutzes gebeten. Der VV habe dies an die Fachabteilung des VU weitergeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das OLG Celle bestätigt, dass das VU grundsätzlich verpflichtet ist, den VN auf den räumlich begrenzten Versicherungsschutz hinzuweisen, wenn ihm die Reiseabsicht bekannt ist (Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
- Keine Hinweispflicht besteht jedoch, wenn:
- Der VN bereits über die Begrenzung aufgeklärt war.
- Das VU keine konkrete Kenntnis von der Reiseabsicht hatte (z. B. wenn der VN nur um eine Grüne Versicherungskarte bat, ohne das Reiseziel zu nennen).
- Die Kenntnis des VV dem VU nicht zugerechnet werden kann (z. B. weil der VV im Urlaub war und privat handelte).
- Im vorliegenden Fall:
- Falls der VV die Reiseabsicht an das VU weitergeleitet hat, gilt dies als Anlass für eine Beratungspflicht des VU (§ 6 Abs. 4 VVG). Der VN hat dann den Beweis für den Beratungsanlass erbracht.
- Falls der VV nur die Bitte um die Grüne Karte weitergeleitet hat (ohne Reiseziel), entfällt die Beratungspflicht – selbst wenn der VN dem VV das Ziel genannt hat, aber das VU davon keine Kenntnis erlangte.
- Im Urlaubsfall des VV: Wenn dieser privat und ohne Zugriff auf Daten agierte, muss der VN erkennen, dass der VV kein gültiger Ansprechpartner war. Das VU kann sich die Kenntnis des VV dann nicht zurechnen lassen (§ 70 Satz 2 VVG).
c) Begründung des Gerichts:
Hinweispflicht bei bekanntem Reiseziel:
- Der BGH hat bereits entschieden, dass Versicherer auf räumliche Ausschlüsse hinweisen müssen, wenn sie von der Reise wissen (BGH, 13.05.2005).
- Ein VN, der nach Versicherungsschutz fragt, gilt grundsätzlich als nicht aufgeklärt, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, die Begrenzung zu kennen.
Anlass für Beratung:
- Ein konkreter Anhaltspunkt (z. B. Mitteilung des Reiseziels) löst die Pflicht aus.
- Die bloße Bitte um eine Grüne Versicherungskarte reicht nicht aus (OLG Hamm, 15.01.2020), da diese auch für andere Länder benötigt wird.
Zurechnung der Kenntnis des VV:
- Normalerweise wird das Wissen des VV dem VU zugerechnet (§ 70 Satz 1 VVG).
- Ausnahme: Handelt der VV privat (z. B. im Urlaub ohne Zugriff auf berufliche Daten), ist die Zurechnung ausgeschlossen (§ 70 Satz 2 VVG). Der VN muss dann selbst erkennen, dass der VV nicht kompetent ist.
Beweislast:
- Der VN muss beweisen, dass das VU oder der VV Kenntnis von der Reiseabsicht hatte.
- Gelingt dies, muss das Gericht prüfen, ob der behauptete Unfall in der Türkei tatsächlich stattfand (ggf. mit internationaler Rechtshilfe).
Praktische Konsequenz: Versicherer müssen bei konkreten Reisehinweisen aktiv auf Deckungslücken hinweisen. Versicherungsnehmer sollten explizit ihr Reiseziel nennen und sich den Hinweis bestätigen lassen, um später Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.