n.rkr.; vorgehend OLG Celle, 23.10.2025 - 11 U 119/25 -; LG Hannover, 12.06.2025 - 19 O 190/24 -; Az. beim BGH - IV ZR 27/26 -;
1. Die Entscheidung ist in den nachstehenden vier Punkten für die Praxis von Bedeutung.
1.1 Im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung (LS 32) nimmt die Entscheidung entgegen dem Wortlaut der Norm (LS 23) eine teleologische Reduktion des Ausschlusstatbestands der Wissenszurechnung nach § 70 Satz 2 VVG vor mit der Folge, dass eine Wissenszurechnung nicht stattfinde, wenn der VV seine Kenntnis privat erlange, so dass es sich um privat erworbenes Wissen handele (LS 19). Der in § 70 Satz 2, 2. Var. VVG erwähnte Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bilde nur ein zusätzliches Kriterium für den Ausschluss der Wissenszurechnung, auf dessen Vorhandensein es bei einer rein privaten Kenntniserlangung für den Ausschluss der Wissenszurechnung nicht mehr ankomme (LS 43).
1.2 Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass der VV Kenntnis über ihm telefonisch mitgeteilten Umstände privat erlange und nicht in seiner beruflichen Stellung als VV, wenn er während seines Urlaubs Kenntnisse erlange (LS 1, 16). Dies sei auch der Fall, wenn der VV einen Anruf des VN entgegen nehme, während er sich im Urlaub befinde (LS 21).
1.3 Nach dieser Entscheidung soll der VN die Beweislast dafür tragen, dass der VV dem VU die Kenntnis über einen dem VV während dessen Urlaubs mitgeteilten Umstand verschafft habe, der die vertragsbegleitende Aufklärungspflicht des VU nach § 6 Abs. 4 VVG auslöst (LS 46).
1.4 Ein hervorzuhebender Regelungsgehalt kommt der Entscheidung schließlich auch insoweit zu, als die Entscheidung einem VV, der Erklärungen des VN während seines Urlaubs entgegen nimmt, abweichend vom gesetzlichen Leitbild die Funktion eines Erklärungsboten des VN zukommt (LS 59).
2. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich die Entscheidung durchsetzen wird.
2.1 Es stellt sich bereits die Frage, ob die Norm des § 70 VVG überhaupt einschlägig ist, wenn der VN vertragsbegleitenden Beratungsbedarf anzeigt (vgl. dazu Anm. 14.1 ff.).
2.2 Ebenso wenig ist der Entscheidung eine überzeugende sachliche Begründung für die Begrenzung der Wissenszurechnung der Norm des § 70 Satz 2 VVG zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, warum der Versicherer ein schutzwürdiges Interesse daran haben sollte, die Wissenszurechnung zu beschränken, wenn der VV während seines Urlaubs tätig wird. Dass der VV nach dem gesetzlichen Leitbild allein über die Lage seines Urlaubs und dessen Unterbrechung entscheidet, zieht die Entscheidung nicht ins Kalkül. Ebenso wenig wenig thematisiert sie, dass der VV mit der Entgegennahme der Wünsche des VN und deren Weiterleitung seine vertretervertraglichen Pflichten gemäß §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1, 1. HS, Abs. 2 HGB erfüllt.
2.3 Die Frage, ob es dem VN zugemutet werden kann, sich bei der Kontaktaufnahme zum VV vergewissern zu müssen, ob dieser sich im Urlaub befindet und welche Konsequenzen dies habe, wirft die Entscheidung nicht auf. Dass § 70 VVG durchaus der Sinn beigemessen werden kann, den VN davon zu entlasten, die Weitergabe von Informationen, die der VN dem VV versicherungsvertragsbezogen erteilt hat, an das VU im Streitfall beweisen zu müssen, erörtert die Entscheidung nicht.
2.4 Folgte man der Entscheidung, bliebe der durch § 70 Satz 1 VVG beabsichtigte Schutz des VN (BeckOK-VVG/Prill, 31.Ed. Stand 27.04.2026, § 70 Rz. 8) letztlich hinter dem der allgemeinen Vorschrift des § 166 BGB analog zurück (vgl. dazu Anm. 42.3). Fatal muss es sich dabei auswirken, dass § 70 Satz 2 VVG die Vorschrift des § 166 BGB als lex specialis verdrängt (MünchKommVVG/Reiff, 3.A., § 70 Rz. 14; BeckOK-VVG/Prill, 31.Ed., Stand 27.04.2026, § 70 Rz. 3). Die so entstehende Lücke im Schutz der VN offenbart der Streitfall mit aller Deutlichkeit, indem dem VN die Beweislast dafür aufgebürdet wird, dass der VV vertragsbezogene Informationen an den Versicherer weitergegeben habe, soweit der VV diese während seines Urlaubs entgegen genommen hat.
2.5 Schließlich öffnet die Entscheidung dem VU und dem VV Möglichkeiten, Anlässe zur Beratung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 4 VVG einfach dadurch auszuschließen, dass behauptet wird, der VV habe sich im Urlaub befunden. Die Einräumung einer solche Gestaltungsfreiheit betreffend die Beratungspflichten ist schon nicht mit dem gemäß §§ 18, 67 VVG zwingenden Charakter der für den VV gemäß § 61 VVG und das VU nach § 6 Abs. 1 und Abs, 4 VVG geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Erst recht lassen sie sich nicht mit den weitergehenden Anforderungen der Artt. 20 Abs. 1 und 2, 22 RiLi 2016/97/EU in Deckung bringen.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Versicherer nicht für das Wissen eines Versicherungsvertreters (VV) haftet, wenn dieser die Kenntnis (hier: Reiseziel Türkei) während seines Urlaubs als Privatmann erlangt hat. Selbst wenn der Versicherungsnehmer (VN) die Information mit Bezug zum Versicherungsvertrag weitergibt, scheidet eine Wissenszurechnung nach § 70 Satz 2 VVG aus. Eine Hinweispflicht des Versicherers auf den fehlenden Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei besteht nur, wenn der Versicherer selbst Kenntnis von der Reiseabsicht hat. Da der VV die Information nicht als Vertreter, sondern privat weitergab, fehlt es an einer zurechenbaren Kenntnis des Versicherers – die Klage des VN auf Schadensersatz wurde daher abgewiesen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (VN): Der Versicherungsnehmer verlangt vom Beklagten (Versicherungsunternehmen, VU) Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil das VU ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass der Kasko-Versicherungsschutz für sein Fahrzeug im asiatischen Teil der Türkei entfällt.
- Anlass: Der VN hatte dem Versicherungsvertreter (VV) mitgeteilt, dass er eine Internationale Versicherungskarte („Grüne Karte“) für eine Reise in die Türkei benötige. Der VV leitete diese Anfrage während seines Urlaubs an das VU weiter, ohne explizit das Reiseziel zu nennen.
- Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1, 4 VVG (Beratungs- und Hinweispflicht des Versicherers), § 70 Satz 2 VVG (Ausschluss der Wissenszurechnung bei privat erlangtem Wissen des VV).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Celle weist die Klage ab, weil:
- Keine Wissenszurechnung nach § 70 Satz 2 VVG:
- Der VV erlangte die Kenntnis vom Reiseziel während seines Urlaubs und damit privat – nicht in seiner Funktion als Vertreter.
- Selbst wenn der VN die Information mit Bezug zum Versicherungsvertrag weitergab, scheidet eine Zurechnung zum VU aus.
- Keine Hinweispflichtverletzung des VU:
- Das VU hatte keine Kenntnis von der konkreten Reiseabsicht (asiatischer Teil der Türkei), da der VV das Reiseziel nicht weitergab.
- Eine Hinweispflicht besteht nur, wenn der Versicherer selbst oder ein handlungsbevollmächtigter Vertreter (nicht: VV im Urlaub) die relevante Information erhält.
- Beweislast beim VN:
- Der VN konnte nicht nachweisen, dass der VV das Reiseziel an das VU weitergeleitet hatte.
- Die Aussage des VV (er habe die Türkei erwähnt) war unglaubwürdig, da sie im Widerspruch zu Dokumenten des VU und der eigenen Aussage des VN stand.
c) Begründung des Gerichts:
Auslegung des § 70 Satz 2 VVG:
- Der Wortlaut („privat erworbenes Wissen“) ist zu weit und wird teleologisch reduziert:
- Entscheidend ist, ob der VV die Kenntnis in Ausübung seiner Stellvertretung oder als Privatmann erlangte.
- Urlaub = privater Kontext → Keine Zurechnung, selbst bei Bezug zum Versicherungsvertrag.
- Historische Begründung: Der Gesetzgeber wollte die „Auge-und-Ohr“-Rechtsprechung des BGH bestätigen, wonach Wissen nur zurechenbar ist, wenn es im Rahmen der Vertretertätigkeit erlangt wurde.
Fehlende Hinweispflicht:
- Ein Anlass zur Beratung (§ 6 Abs. 4 VVG) besteht nur bei konkreten Anzeichen für eine Reise in ein Risikogebiet.
- Die bloße Anfrage nach einer Grünen Karte reicht nicht aus (OLG Hamm, 2020).
- Erst bei expliziter Nennung des Reiseziels (hier: Türkei) wäre eine Hinweispflicht entstanden – diese Information erreichte das VU aber nicht.
Beweiswürdigung:
- Die Aussage des VV war widersprüchlich (u. a. zur Dokumentation des VU und der Aussage des VN).
- Suggestionsgefahr: Der VV erinnerte sich erst nach wiederholter Konfrontation mit dem Fall an Details – seine Erinnerung war daher unzuverlässig.
- Kein Vollbeweis für die Weitergabe des Reiseziels → Klage bleibt unbegründet.
Rechtliche Bedeutung: Das Urteil klärt, dass § 70 Satz 2 VVG auch dann greift, wenn der VV privat erworbenes Wissen mit Bezug zum Vertrag weitergibt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Auslegung des § 70 Satz 2 VVG in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.