vorgehend LG Berlin II, 29.08.2024 - 85 O 10/23 -; nachfolgend BGH, 16.07.2026 - I ZR 111/25 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet in seinem Urteil vom 24.04.2025 (Az. 10 U 19/25), dass für die Einordnung eines Objekts als Einfamilienhaus im Sinne der maklerrechtlichen Vorschriften (§§ 656a ff. BGB) der für den Makler erkennbare Erwerbszweck maßgeblich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Makler und ein Käufer (ggf. Verkäufer) im Zusammenhang mit einem Zweifamilienhaus. - Streitgegenstand: Die Einordnung des Objekts als Einfamilienhaus nach den maklerrechtlichen Regelungen (§§ 656a ff. BGB), möglicherweise im Rahmen einer Provisionsforderung oder Informationspflicht. - Rechtsgrundlage: Die spezifischen Vorschriften für Maklerverträge im BGB, insbesondere die Definition des Einfamilienhauses.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG stellt klar, dass nicht die bauliche Ausführung (z. B. zwei Wohneinheiten) allein entscheidend ist, sondern der Erwerbszweck, den der Makler erkennen konnte. Ein Zweifamilienhaus kann demnach unter bestimmten Umständen als Einfamilienhaus im Sinne des Gesetzes gelten, wenn der Käufer es z. B. ausschließlich für sich selbst nutzen will (etwa durch Zusammenlegung der Einheiten).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den objektiven Empfängerhorizont des Maklers: Maßgeblich ist, wie der Makler den Willen des Käufers (oder Verkäufers) bei Vertragsschluss einschätzen konnte. Die gesetzliche Regelung zielt auf den tatsächlichen Nutzungszweck ab, nicht auf formale Kriterien wie die Anzahl der Wohneinheiten. Dies dient der Rechtssicherheit im Maklerrecht und verhindert eine starre, am Bauplan orientierte Auslegung.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Praktikabilität für Makler, die sich auf den erkennbaren Parteiwillen verlassen können müssen.