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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 03.11.2005 - V R 21/05 – Kredite –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH (Bundesfinanzhof) entscheidet in seinem Urteil vom 03.11.2005 (V R 21/05), dass eine Kreditvermittlung steuerfrei ist, wenn der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) hatte – unabhängig davon, für wen die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Eine tatsächliche Kreditvergabe ist nicht zwingend erforderlich.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (Kreditvermittler) begehrt die Steuerbefreiung für seine Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Krediten. Streitig ist, ob die Vermittlungsleistung steuerfrei ist, selbst wenn der Kredit nicht tatsächlich ausgezahlt wurde oder die Leistung nur einer Vertragspartei zugutekam. Rechtsgrundlage ist die Regelung zur Steuerbefreiung von Kreditvermittlungen (z. B. § 4 Nr. 8 UStG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Steuerbefreiung für die Kreditvermittlung greift, wenn der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) hatte. Es ist nicht erforderlich, dass der Kredit tatsächlich gewährt wurde. Auch spielt es keine Rolle, welcher Vertragspartei die Vermittlungsleistung konkret zugerechnet wird.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den funktionalen Charakter der Steuerbefreiung: Entscheidend ist die Rolle des Vermittlers als Bindeglied zwischen den Parteien. Der notwendige Kontakt zu beiden Seiten sichert die neutrale Vermittlungsfunktion. Die tatsächliche Kreditvergabe ist kein Tatbestandsmerkmal der Steuerbefreiung, da bereits die Vermittlungstätigkeit selbst (z. B. das Zusammenführen der Parteien) den steuerfreien Leistungsgegenstand darstellt. Formale Zuordnungen der Leistung zu einer Partei sind für die Steuerbefreiung irrelevant.

KI INHALT
Steuerfreie Kreditvermittlung hängt nicht von der Vertragspartei ab. Steuerbefreiung setzt keinen tatsächlichen Kredit voraus, aber Kontakt zu beiden Parteien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kredite
STICHWORT
Umsatzsteuerfreiheit
Kreditvermittlung
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung einer Kreditvermittlung
FUNDSTELLE
DRsp Nr. 2006/160
SBE S t 7 LS
ZBB 06, 153 LS
sj 06, Nr. 8, 14 m.Anm. Damaschke
ZIP 06, 560 LS
StBT 06, Nr. 4, 2
UVR 06, 68
UStB 06, 31 m.Anm. Heinrichshofen
StuB 06, 118 LS
BB 06, 146 LS
StE 06, 23 LS
HFR 06, 495
HFR 2006, 495
BFH-PR 06, 121 m.Anm. Martin
DB 06, 486
UR 06, 121
InfStW 06, 90 m.Anm. Wagner
BB 06, 200
BFH/NV 06, 465
ZSteu 06, R16
BStBl. II 06, 282
BFHE 212, 172
NORM
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 RiLi 77/388/EWG
Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 RiLi 77/388/EWG
§ 4 Nr. 8 lit. a UStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.11.2005
AKTENZEICHEN
V R 21/05
ECLI
LIEFERUNG
17.08.2026
ÄNDERUNG
17.08.2026 16:51:31