vorgehend FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH (Bundesfinanzhof) entscheidet in seinem Urteil vom 03.11.2005 (V R 21/05), dass eine Kreditvermittlung steuerfrei ist, wenn der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) hatte – unabhängig davon, für wen die Vermittlungsleistung erbracht wurde. Eine tatsächliche Kreditvergabe ist nicht zwingend erforderlich.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (Kreditvermittler) begehrt die Steuerbefreiung für seine Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Krediten. Streitig ist, ob die Vermittlungsleistung steuerfrei ist, selbst wenn der Kredit nicht tatsächlich ausgezahlt wurde oder die Leistung nur einer Vertragspartei zugutekam. Rechtsgrundlage ist die Regelung zur Steuerbefreiung von Kreditvermittlungen (z. B. § 4 Nr. 8 UStG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass die Steuerbefreiung für die Kreditvermittlung greift, wenn der Vermittler Kontakt zu beiden Vertragsparteien (Kreditgeber und Kreditnehmer) hatte. Es ist nicht erforderlich, dass der Kredit tatsächlich gewährt wurde. Auch spielt es keine Rolle, welcher Vertragspartei die Vermittlungsleistung konkret zugerechnet wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den funktionalen Charakter der Steuerbefreiung: Entscheidend ist die Rolle des Vermittlers als Bindeglied zwischen den Parteien. Der notwendige Kontakt zu beiden Seiten sichert die neutrale Vermittlungsfunktion. Die tatsächliche Kreditvergabe ist kein Tatbestandsmerkmal der Steuerbefreiung, da bereits die Vermittlungstätigkeit selbst (z. B. das Zusammenführen der Parteien) den steuerfreien Leistungsgegenstand darstellt. Formale Zuordnungen der Leistung zu einer Partei sind für die Steuerbefreiung irrelevant.