Vorinstanzen OLG Hamm, 09.10.2002 - 25 U 6/02 -; LG Detmold, 16.11.2001 - 1 O 336/01 -
vgl. BGH, 25.10.2007 LS 2 m.w.N. - DIT 2 -; 12.05.2005 LS 2 m.w.N.; KG, 05.12.2003 LS 2 m.w.N.; OLG Celle, 15.12.2005 LS 3
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Anlagevermittler, der uneingeschränkt auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, sich diese zu Eigen macht. Hat er die Sicherheit der Anlage nicht geprüft, muss er den Kunden ungefragt darauf hinweisen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz, weil dieser die Sicherheit einer Kapitalanlage nicht ausreichend geprüft und ihn nicht über diese fehlende Prüfung informiert hat. Der Anspruch könnte sich aus einer Pflichtverletzung des Vermittlers ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der Anlagevermittler, wenn er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, sich diese Aussagen zu Eigen macht. Hat er die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, muss er dies dem Kunden gegenüber ungefragt deutlich machen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Vermittler durch den uneingeschränkten Verweis auf die Angaben des Kapitalsuchenden den Eindruck erweckt, diese seien von ihm geprüft oder zumindest für vertrauenswürdig befunden worden. Da der Kunde auf die Expertise des Vermittlers vertraut, entsteht eine Aufklärungspflicht. Unterlässt der Vermittler diese Aufklärung, handelt er pflichtwidrig und kann haftbar gemacht werden.