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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB zu berücksichtigen ist – unabhängig vom Fälligkeits- oder Auszahlungszeitpunkt. Maßgeblich ist allein der Zeitraum, für den die Gewinnbeteiligung gezahlt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB geltend, in die seine vertraglich geschuldete Gewinnbeteiligung einfließen soll. Streitig ist, ob die Gewinnbeteiligung bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt wird, insbesondere wenn sie erst nach dem Ausscheiden des AN fällig oder ausgezahlt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Gewinnbeteiligung zu den vertragsmäßigen Leistungen i. S. von § 74 Abs. 2 HGB zählt und somit in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen ist. Entscheidend ist dabei der Zeitraum, für den die Gewinnbeteiligung gezahlt wird – nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit oder Auszahlung. Diese Grundsätze gelten auch für die Anrechnung von Leistungen nach § 74c Abs. 1 HGB (z. B. bei Wettbewerbsverboten).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Gewinnbeteiligung ist Teil der vertraglichen Vergütung und damit eine „vertragsmäßige Leistung“ (§ 74 Abs. 2 HGB).
- Das Gericht gibt seine bisherige Rechtsprechung (BAG, 20.04.1967) auf, die auf die Fälligkeit abstellte, und stellt stattdessen auf den Zahlungszeitraum ab.
- Konsistenzgebot: Die Berechnung der Karenzentschädigung und die Anrechnung von Leistungen müssen einheitlich erfolgen – in beiden Fällen ist maßgeblich, für welche Zeit die Vergütung gezahlt wird (Anschluss an BAGE 25, 385).
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass alle vertraglichen Vergütungsbestandteile (inkl. Gewinnbeteiligungen) in die Karenzentschädigung einfließen, sobald sie für den relevanten Zeitraum geschuldet sind – unabhängig von technischen Zahlungsmodalitäten.