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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 20.12.1979 - 12/10 Sa 28/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. BAG, 25.10.1967 - 3 AZR 456/66; vgl. BAG, 24.03.1977 - 3 AZR 232/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied am 20.12.1979 (Aktenzeichen: 12/10 Sa 28/79), dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen kann, wenn dieser unrichtige Auskünfte erteilt hat, die dazu führten, dass der AN bei einem neuen Arbeitgeber nicht eingestellt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der Arbeitgeber unrichtige Auskünfte (z. B. in einem Arbeitszeugnis oder einer Referenz) über den AN erteilt hat. Diese falschen Angaben haben dazu geführt, dass ein potenzieller neuer Arbeitgeber den AN nicht eingestellt hat. Der AN macht geltend, dass er durch die unterbliebene Einstellung einen finanziellen Schaden erlitten hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat den Schadensersatzanspruch des AN grundsätzlich für begründet erachtet. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der ehemalige Arbeitgeber für die unrichtigen Auskünfte haften muss, wenn diese kausal für die Nicht-Einstellung des AN waren und ihm dadurch ein Schaden entstand.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen und wohlwollenden Erteilung von Auskünften über den AN hat (z. B. im Rahmen von Arbeitszeugnissen oder Referenzen). Verletzt er diese Pflicht durch unrichtige Angaben, die den AN in seinem beruflichen Fortkommen behindern, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kausalität zwischen der falschen Auskunft und dem entgangenen Arbeitsplatz muss dabei nachgewiesen werden. Das Gericht sah diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt an.

KI INHALT
Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen unrichtiger Auskünfte des Arbeitgebers, die zur Ablehnung einer Einstellung führten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AVAD-Auskunftsverkehr
FUNDSTELLE
VW 80, 894
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.12.1979
AKTENZEICHEN
12/10 Sa 28/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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