vgl. BAG, 14.02.1977 LS 2 m.w.N; ArbG Horn, 20.03.1969
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Stellenbewerber kann vom Arbeitgeber (AG) Reisekosten, Zehrgeld und ggf. Übernachtungskosten für eine Vorstellungsreise nach Auftragsgrundsätzen (§§ 662, 670 BGB) erstattet verlangen, nicht jedoch Verdienstausfall oder Urlaubsabgeltung. Der AG haftet nicht automatisch bei Differenzen zwischen Gehaltswunsch und Angebot, selbst bei öffentlichen Arbeitgebern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Stellenbewerber (AN) verlangt von einem Arbeitgeber (AG) – hier einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – die Erstattung von Reisekosten, Zehrgeld und Übernachtungskosten für die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch. Zusätzlich begehrt er den Ausgleich von Verdienstausfall (z. B. entgangener Lohn) und die Abgeltung eines Urlaubstages, den er für die Bewerbung genutzt hat. Rechtsgrundlage: Auftragsrecht (§§ 662, 670 BGB) für die Kosten; anspruchsbegründend für Schadensersatz könnte ein Verschulden beim Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB) sein.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Zugesprochen: Der Bewerber kann notwendige Reisekosten (Fahrt, Verpflegung, ggf. Übernachtung) vom AG erstattet verlangen.
- Abgelehnt:
- Verdienstausfall (z. B. entgangener Lohn durch die Abwesenheit) wird nicht erstattet.
- Die Inanspruchnahme von Urlaub für die Stellensuche begründet keinen Erstattungsanspruch.
- Ein niedrigeres Gehaltsangebot als der geäußerte Wunsch des Bewerbers stellt kein Verschulden beim Vertragsschluss dar und löst keine Schadensersatzpflicht aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Reisekosten: Die Vorstellung auf Aufforderung des AG begründet ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis (§§ 662, 670 BGB), das die Erstattung notwendiger Aufwendungen umfasst.
- Verdienstausfall/Urlaub: Diese Posten sind keine „Aufwendungen“ im Sinne des Auftragsrechts, sondern Folge der persönlichen Entscheidung des Bewerbers, sich zu bewerben. Ein Anspruch scheitert daher.
- Gehaltsdifferenz: Allein die Diskrepanz zwischen Wunsch und Angebot ist kein pflichtwidriges Verhalten des AG. Ein Verschulden beim Vertragsschluss setzt vorwerfbares Handeln voraus (z. B. Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit), das hier nicht vorlag.
- Öffentliche Arbeitgeber: Die Grundsätze gelten auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts, da das Arbeitsrecht hier keine Sonderregeln vorsieht.
Hinweis: Die Entscheidung ist historisch (1969), die Rechtsgrundsätze zu Reisekosten und Verschulden beim Vertragsschluss sind aber weiterhin relevant. Heute wäre zusätzlich § 670 BGB (analog) oder § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen.